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Steuerfreier Sachbezug

Wertschätzung zeigen mit dem 50-Euro-Sachbezug (vormals 44-Euro-Sachbezug)

Ihre Vorteile:

bis zu 600 Euro/Jahr steuerfrei ausgeben
erhöht Ihre Arbeitgeber-Attraktivität
bis zu 46% Lohnnebenkosten sparen*

Bild Edenred Mitarbeiter

Mitarbeiter steuerfrei motivieren

Sie suchen nach einer Möglichkeit Ihre Mitarbeiter steuerfrei zu binden & motivieren? Machen Sie es wie 54.000 andere Unternehmen und setzen Sie dabei auf unsere Benefit-Lösungen. Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gerne!

Sachbezüge als steuerfreies Gehaltsextra

Sachbezüge bieten steuerfreie Spielräume für die Incentivierung von Mitarbeitern. Als Sachzuwendung zahlen Sie als Arbeitgeber das Gehaltsextra nicht in Euro und Cent aus, sondern in Form von Gutschein- oder Sachbezugskarten. Prinzipiell unterliegen Sachbezüge der Besteuerung, doch das deutsche Steuerrecht bietet über § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ein großzügiges Schlupfloch. Demnach sind bis zu 50 Euro pro Monat steuerfrei möglich, die dem Mitarbeiter zusätzlich zum Gehalt gewährt werden dürfen. Ihre Arbeitnehmer profitieren somit von einem steuerfreien Nettoplus von bis zu 600 Euro pro Jahr.
 

Warum Sachbezüge über Edenred?

  • 50 Jahre

    Erfahrung

  • 54.000 +

    Kunden

  • 1,8 Mio +

    Nutzer

Steuerfreie Sachbezüge als Alternative zur Gehaltserhöhung

Steuerfreie Sachbezüge sind auch ein wichtiges Motivationsinstrument. Nach außen positionieren Sie sich im Employer Branding als vielseitiger Arbeitgeber, dem die Mitarbeiter am Herzen liegen. Nach innen wirken Benefits wie Sachbezüge als bewährtes Mittel zur Mitarbeiterbindung.
 Ein weiterer Vorteil ergibt sich durch die Steuerfreiheit bei Gehaltsverhandlungen. Denn Lohnerhöhungen entpuppen sich gerade für die Mitarbeiter oft als zweischneidiges Schwert. Versprochen und vereinbart wird ein Bruttogehaltsplus, von dem netto weniger übrigbleibt als erwartet. Zur hohen Steuer- und Abgabenlast kommen Inflation und kalte Progression. Aus diesem Grund eignen sich steuerfreie Sachbezüge – sei es in Form von Gutscheinen oder (digitalisierten) Sachbezugskarten – ideal als Alternative zur Gehaltserhöhung. Wie Sie als Arbeitgeber profitieren, sehen Sie anhand dieser Grafik:
 
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Für Arbeitgeber

  • Günstiger als eine Gehaltserhöhung
  • Erprobte Praxis der Nettolohnoptimierung
  • Investment in die Mitarbeiterzufriedenheit und-bindung
  • Als Arbeitgebermarke sichtbarer
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Berechnungsgrundlage: 2024 | 4.000 EUR brutto | StKl. I | ohne Kinder | ZB 1,7 % | KiSt 8% | gesetzl. versichert; Lizenzgebühr: Beispielrechnung

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Für Arbeitnehmer

  • Netto-Gehaltsplus von bis zu 600 Euro/Jahr
  • Wertschätzung und erhöhte Motivation
  • Unterstützung in Zeiten von erhöhten Lebenshaltungskosten
  • Digitale Verfügbarkeit und Zugriffsmöglichkeit über App 
Bild Edenred Mitarbeiter

Edenred als Anbieter von Sachbezugslösungen kennelernen!

Incentivierung und Steuerfreiheit, mehr Kaufkraft für Arbeitnehmer und jahrelange Erfahrung als Anbieter von Sachbezügen – es gibt viele Gründe, sich für Edenred zu entscheiden. Sind Sie als Arbeitgeber an einer Zusammenarbeit interessiert? Dann nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf! Wir freuen uns auf Sie!

Der steuerfreie Sachbezug, der zu Ihrem Unternehmen passt

Wir bieten nicht nur die idealen Lösungen für Ihre Mitarbeiter, sondern auch für Sie als Arbeitgeber. Unsere Sachbezugsangebote sind speziell auf die einzigartigen Anforderungen Ihres Unternehmens zugeschnitten.
 

Standard

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  • Jährliche Abrechnung
  • Automatisierte monatl. Aufladung ohne Verwaltungsaufwand
  • Virtuelle Karte (optional: physische Karte ohne eigenes Design/Logo) UND digitale Gutscheine
  • NEU: Ihre Mitarbeiter können selbst entscheiden, ob sie online oder vor Ort shoppen möchten
  • Beliebt bei kleineren Unternehmen
3,00 €

Preis pro Mitarbeiter/Monat zzgl. MwSt.*

Enterprise

Vorteile beim Flexi-Paket
  • Abrechnung pro Bestellung
  • Individuelle Aufladungen & Sonder­aufladungen möglich
  • Physische Karte (optional mit eigenem Design/Logo) ODER digitale Gutscheine
  • Sie als Arbeitgeber entscheiden, in welcher Form Ihre Mitarbeiter den Sachbezug erhalten
  • Beliebt bei größeren Unternehmen
2,95 €

Preis pro Mitarbeiter/Aufladung zzgl. MwSt.**

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Steuerfreier Sachbezug mit Edenred – Ihre Vorteile

Rechtskonforme Produkte: Durch genaue Umsetzung der Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen sowie Verträgen mit allen Partnern stellen wir die Einhaltung der Sachbezugsrichtlinien sicher. 

Komfortable Zahlungsmethode: Wir bieten Ihren Mitarbeitern die Möglichkeit ihre Karte bei Apple Pay und Google Pay hinzuzufügen (nur Edenred City).

Vielfältige Einlösemöglichkeiten: Ihren Mitarbeitern stehen bei Edenred City zahlreiche Akzeptanzstellen in den Bereichen Einkaufen, Tanken, Shoppen und Essengehen zur Verfügung und/oder zahlreiche Online-Partner.

Was müssen Arbeitgeber beachten?

Symbol-Icon Zuzahlung: Münzstapel mit Plus-Zeichen
Seit 1.1.2020 muss der steuerfreie Sachbezug zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Symbol-Icon 50 Euro/Monat Freigrenze
Die Freigrenze von 50 Euro/Monat darf nicht überschritten werden, sonst wird der komplette Betrag steuerpflichtig.
Symbol-Icon nachträgliche Kostenerstattung
Eine nachträgliche Kostenerstattung von eingereichten Quittungen ist nicht zulässig.
Symbol Icon Zuflussprinzip
Es gilt das Zuflussprinzip, demnach können Beträge nicht gesammelt und einmal im Jahr an Mitarbeiter ausgegeben werden. Die Mitarbeiter hingegen können die monatlichen Beträge auf Gutscheinkarten ansparen.
Symbol-Icon kein Bargeschäft
Als Arbeitgeber müssen Sie gewährleisten, dass kein Bargeschäft stattfindet. Gutscheinkarten dürfen ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen.
Symbol-Icon Dokumentationspflicht steuerfreie Sachbezüge
Steuerfreie Sachbezüge müssen auf der Lohn- oder Gehaltsabrechnung ausgewiesen werden (Dokumentationspflicht).

Steuerfreier Sachbezug, Geschenke und Aufmerksamkeiten

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Aufgrund der Freigrenze ist der steuerfreie Sachbezug einer der gängigsten Mitarbeitervorteile in Deutschland. Die steuerlichen Spielräume erschöpfen sich nicht in der Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 50 Euro pro Monat. Was viele Arbeitgeber (und Arbeitnehmer) nicht wissen: Zusätzlich zum Sachbezug können Mitarbeiter mit steuerfreien Sachgeschenken bedacht werden.

Strenggenommen ist die Bezeichnung "Geschenk" aus Sicht des Einkommensteuerrechts unzutreffend: Bewegt sich das Geschenk, das Sie Ihrem Angestellten überreichen, innerhalb der steuerfreien Freigrenze von 60 Euro, so spricht man im Steuerrecht nicht von einem "Geschenk", sondern von einer "Aufmerksamkeit".

Typische Anlässe für Aufmerksamkeiten sind unter anderem das Dienstjubiläum, Beförderungen, Geburtstage oder die Geburt eines Kindes. Pro Anlass darf die Freigrenze in Höhe von 60 Euro nicht überschritten werden und darf nicht in bar überreicht werden.

Da es möglich ist, dass mehrere Anlässe in einen Monat fallen, also z.B. das Dienstjubiläum und der Geburtstag einer Mitarbeiters, dass dem Angestellten auch zwei Geschenke innerhalb der 60-Euro-Freigrenze überreicht werden, und das  zusätzlich zum monatlichen 50-Euro-Sachbezug, unterm Strich ist es also Prinzipiell möglich, dass dem Mitarbeiter geldwerte Vorteile in Höhe von bis zu 170 Euro in einem Monat steuerfrei zukommen können! 

Wir lassen Kunden gerne für uns sprechen:

Aktuelles zum steuerfreien Sachbezug 2025

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Wichtige Zusatzregelungen seit 2022

Seit dem 01.01.2022 müssen Gutscheine und Geldkarten verpflichtend auch die Kriterien von §2 Absatz 1 Nummer 10 a) oder b) des ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) erfüllen.

Somit sind zwei verschiedene Kategorien von Gutscheinkarten für den Sachbezug erlaubt:

  • §2 Abs. 1 Nr. 10a: Begrenztes Netzwerk (wie Gutscheinkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale City-Cards)
  • §2 Abs. 1 Nr. 10b: Begrenzte Produktpalette (Gutscheinkarten für nur eine Produktkategorie wie z.B. nur Fashion, nur Kosmetik etc.)
Bild Edenred Mitarbeiter

Wir freuen uns darauf, mit Ihnen zu sprechen!

Sie möchten den steuerfreien Sachbezug für Ihr Unternehmen nutzen? Dann lassen Sie sich gern von uns beraten, wie wir Sie mit unseren Lösungen unterstützen können. Wir beraten Sie kostenlos und unverbindlich.

 

Die wichtigsten Fragen zum steuerfreien Sachbezug

  • Ein Sachbezug ist eine Zuwendung des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer, die nicht direkt in Euro und Cent ausgezahlt wird, sondern in Form einer Sachleistung.

    Es gibt sowohl steuerbegünstigte (z.B. Firmenwagen) als auch komplett steuerfreie Sachbezüge (z.B. Gutscheinkarten). Für letztere gelten spezielle rechtliche Rahmenbedingungen nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EstG.

  • Sachzuwendungen, die sich nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG richten, also einen monatlichen Wert von derzeit 50 Euro nicht übersteigen, sind steuer- und sozialabgabenfrei. Darüber hinaus können Arbeitgebern ihren Mitarbeitern zu persönlichen Anlässen bis zu einer Freigrenze von 60 Euro Geschenke machen. Mehr dazu erfahren Sie auf dieser Seite zum Thema Mitarbeitergeschenke.

    Beispiele für steuerfreie Sachbezüge sind Zeitungsabonnements, Mitgliedschaften im Fitnessstudio oder Sachgeschenke. Die in Deutschland meistgenutzte Form des steuerfreien Sachbezugs sind jedoch Warengutscheine und flexible Gutscheinkarten. Letztere sind sowohl bei Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern besonders beliebt, da der Mitarbeiter selbst entscheiden kann, was er kaufen möchte. Sogar das Ansparen der Beträge ist für den Mitarbeiter möglich, sodass er sich irgendwann einen größeren Wunsch erfüllen kann.

    Mit dem Edenred Sachbezug bieten wir Ihnen eine einfache Lösung für den Sachbezug – rechtskonform und ohne Verwaltungsaufwand. 

  • Bei einem Freibetrag ist nur der Teil zu versteuern, um den der Freibetrag überschritten wird. Bei einer Freigrenze hingegen wird damit der gesamte Betrag steuerpflichtig. Daher ist es wichtig, dass beim steuerfreien Sachbezug die 50-Euro Freigrenze nicht überschritten wird.

  • Neben der Freigrenze von 50 Euro monatlich, gibt es noch weitere Zusatzleistungen, die Firmen steuer- und sozialversicherungsfrei als Plus zum Gehalt ausgeben können. Eine Aufstellung finden Sie auf dieser Seite zum Thema Mitarbeitervorteile.

  • Viele Mitarbeitervorteile wie z.B. das Jobticket, Geschenke zu persönlichen Anlässen oder die betriebliche Altersvorsorge lassen sich kombinieren. Unternehmen sollten die Rechtslage jedoch regelmäßig überprüfen, denn das deutsche Steuerrecht unterliegt bekanntlich regelmäßigen Änderungen.

    Zuwendungen, wie z.B. der Obstkorb, Kaffee, Tee, Mineralwasser, Kekse oder Snacks für Mitarbeiter sind Genussmittel und fallen nicht unter den 50-Euro-Sachbezug. Sie gehören gem. R. 19.6 Abs. 2 S. 1 LStR zu den Aufmerksamkeiten und sind steuerfrei- und sozialabgabenfrei, auch wenn sie mit dem Sachbezug kombiniert werden.
    Wichtig: Dies trifft nur zu, wenn die Getränke und Snacks am Arbeitsplatz verzehrt werden, wobei die Kantine NICHT als Teil des Arbeitsplatzes zu verstehen ist. Mitarbeiter im Außendienst können vom Arbeitgeber gestellte Genussmittel auch unterwegs genießen. Komplette Mahlzeiten, wie z.B. die Mittagsverpflegung, unterliegen nicht der Steuerfreiheit. Hier gibt es jedoch die Möglichkeit seine Mitarbeiter mit dem Verpflegungszuschuss steuerbegünstigt zu unterstützen.

  • Bei Gutscheinen von Onlinehändlern ist Vorsicht geboten, denn für den Sachbezug dürfen Gutscheine nicht bei dessen Marketplace einsetzbar sein. Sogenannte „Umtauschgutscheine“, bei denen der Mitarbeiter einen Initial-Gutschein erhält, den er später in eine Auswahl von Händlergutscheinen umtauschen kann, sind laut Finanzverwaltung kein Sachbezug mehr. Eine rechtskonforme Lösung bieten wir mit dem Edenred Sachbezug.

Infomaterial zum kostenfreien Download

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*Die 46% weniger Lohnnebenkosten beziehen sich auf eine vergleichbare Gehaltserhöhung, durch die jährlich 600 EUR mehr Nettogehalt für den Mitarbeiter erreicht werden. Die Höhe der Steuern und Sozialabgaben ist individuell und abhängig von Gehalt, Steuerklasse, eventuellen Frei-/Zusatzbeträgen, Konfession, Bundesland etc. Berechnungsgrundlage für das genannte Beispiel: 2024 | 4.000 EUR brutto p. Monat | Steuerklasse I | ohne Kinder | Zusatzbeitrag 1,7 % | KiSt 8% | Bayern. Die zur Verfügung gestellten Informationen erfolgen ohne Gewähr und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Steuerberatung.

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