Steuerfreie Sachbezüge
11.09.2013|1 Minute Lesezeit

Steuerfreie Mitarbeitergeschenke

Warum sich so viele Arbeitgeber dafür entscheiden

Constanze Elter
Verfasst von: Constanze Elter
Steuerfreie Sachbezüge
11.09.2013|1 Minute Lesezeit

Geschenke für Mitarbeiter - steuerfrei. Eigentlich fragt man nicht danach, was ein Geschenk gekostet hat. Um jedoch steuerlichen Fallstricken zu entgehen, sollten Arbeitgeber genau dies tun. Wenn sie steuerlich nicht draufzahlen wollen, sollten Unternehmer genau rechnen. Denn ansonsten wird das Geschenk teurer als angenommen – und für den Arbeitnehmer durch zusätzliche Abzüge weniger wert.

Geschenke an Arbeitnehmer zählen genauso zum Arbeitslohn wie andere Bezüge auch. Da macht das Präsent zu Weihnachten oder zum Geburtstag keine Ausnahme. Im Finanzamtsdeutsch spricht man von Sachbezug oder SachzuwendungWas ist ein Sachbezug? Als Sachbezug gilt jede Art von Entlohnung, die nicht in Form von Geld gezahlt wird.

Bis 44 Euro steuer- und abgabenfrei

Damit das Präsentpäckchen eine steuerfreie Zuwendung bleibt, sollten Arbeitgeber die Freigrenzen beachten. Denn Sachbezüge sind steuerlich begünstigt – allerdings nur bis zu einer Freigrenze von 44 Euro pro Monat. Bis zu dieser Höhe fallen für den zusätzlichen Lohn auch keine Sozialversicherungsbeiträge an. Entscheidend ist: Dieser Betrag gilt für einen ganzen Kalendermonat. Im Dezember sollten Chefs also nicht zu jedem Adventssonntag wertvolle Geschenke überreichen. Denn wird die Freigrenze auch nur um einen Cent überschritten, muss der Arbeitnehmer die Geschenke als Einkommen versteuern. Auch die Sozialversicherungsfreiheit geht dann für die komplette Summe verloren.

+++ Wichtige Neuerungen +++
In den Jahressteuergesetzen 2019 und 2020 haben Bundestag und Bundesrat einige neuen Regeln für Sachbezüge verabschiedet. Unternehmen können auch weiterhin ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern steuer- und sozialabgabenfrei Sachbezug mithilfe von Gutscheinen und Gutscheinkarten gewähren.
Folgende Neuerungen sind zu beachten:

  • Bis zum 31.12.2021 gilt noch eine Übergangsfrist und Finanzämter können alle Gutscheinkarten, die nur den Erwerb von Waren und Dienstleistungen ermöglichen, als Sachbezug akzeptieren.
  • Ab 01.01.2022 müssen Gutscheinkarten bestimmte Voraussetzungen (sogenannte ZAG-Kriterien) erfüllen (§ 8 Abs. 1 EStG).
  • Die Sachbezüge müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden (§ 8 Abs. 4 EStG)
  • Die Freigrenze für Sachbezüge erhöht sich zum 01.01.2022 von 44 Euro auf 50 Euro.

Mit dem BMF-Schreiben vom 13.04.2021 bleiben bis zum 31.12.2021 alle Gutscheinkarten als Sachbezug zugelassen, die nur zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen. Diese Regelung haben das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die Bundesländer auf Vorschlag von CDU/CSU und SPD beschlossen. Durch diese Entscheidung kann die Ticket Plus Karte noch bis zum 31.12.2021 zur Gewährung von Sachbezügen genutzt werden.

Im BMF-Schreiben vom 13.04.2021 hat das Bundesministerium der Finanzen eine neue Auslegung der ZAG-Kriterien vorgenommen. Zur Erfüllung der neuen Kriterien hat Edenred in den vergangenen Monaten entsprechende Anpassungen an seinem Produktportfolio vorbereitet, damit dieses auch in Zukunft zur Gewährung von Sachbezügen genutzt werden kann. Ab dem 01.01.2022 gibt es das neue Kartenprodukt Edenred City.

Alle aktuellen Änderungen im Überblick: Nutzen Sie unsere kostenlose Download-Checkliste.

Teures Geschenk? Pauschal versteuern!

Was der Chef seinem Arbeitnehmer spendiert, ist dagegen seine Sache. Er kann sich also auch für einen Buch-, Tank- oder Warengutschein entscheiden. Auch hier gilt: Ein Betrag bis zu 44 Euro pro Monat bleibt steuer- und abgabenfrei.

Praxistipp: Sollte der Arbeitgeber doch einmal etwas Wertvolleres verschenken, kann er die Steuer für die Sachzuwendung übernehmen. Möglich ist das mit der Pauschalregel von 30 Prozent. Und diese Entscheidung kann der Arbeitgeber sogar noch nach Weihnachten treffen – spätestens mit der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Wirtschaftsjahres.

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