Wie erhält eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mehr Netto vom Brutto – und das ohne eine reguläre Gehaltserhöhung? In der strategischen Kostenplanung haben sich hierfür Maßnahmen der Nettolohnoptimierung (auch Entgeltoptimierung) etabliert.
Hinter diesem zentralen Konzept steckt allerdings weit mehr als nüchterne Kostenrechnung. Denn Entgeltoptimierung eröffnet wichtige Perspektiven in den Bereichen Benefits, Mitarbeiterbindung und Employee Experience.
Begriffe für die Gehaltsbausteine, welche für die Entgeltoptimierung infrage kommen, gibt es viele:
Was sich hinter diesen abstrakten und allgemeinen Begriffen verbirgt, erhellt sich durch einen Blick auf die praktischen Umsetzungen dieser Maßnahmen. Typische Beispiele sind:
Will man als Arbeitgeber die Praxis der Entgeltoptimierung einführen, bieten sich steuerfreie Sachbezüge an.
Beliebt sind hier z.B. Benefit-Karten für Mitarbeiter oder Tankgutscheine. Den steuerrechtlichen Rahmen liefert § 8 Abs. 2 Satz 11 EstG.
Bis zu 50 Euro pro Monat können als echte Sachleistungen steuer- und sozialabgabenfrei gewährt werden; dadurch erhöhen Sie das Netto ohne zusätzliche Lohnnebenkosten.
Über das Jahr ist dadurch ein Netto-Gehaltsplus von bis zu 600 Euro für Arbeitnehmer möglich!
Entscheidend für die Rechtskonformität sind allerdings gewisse Vorgaben und Einschränkungen. Neben der Freigrenze in Höhe 50 Euro – jede Überschreitung um nur einen Cent macht den gesamten Betrag steuerpflichtig – sind folgende Punkte zu beachten:
Die Leistung muss als Sachlohn gewährt werden und zweckgebunden sein. Praktisch bedeutet dies, dass der Sachbezug nicht in Geld umgewandelt oder gar als Barauszahlung gewährt werden darf. Die Zweckbindung des Sachbezugs ist etwa bei monatlich gewährten Gutscheinen für ein Fitnessstudio offensichtlich; bei den weitaus beliebteren Sachbezugskarten wie Edenred City sind die sog. ZAG-Vorgaben (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) zu berücksichtigen. Wichtig sind hierbei:
Maßgeblich ist das Zuflussprinzip: Der Vorteil zählt in dem Monat, in dem Mitarbeiter wirtschaftlich darüber verfügen können; praktisch heißt dies, dass Überträge oder Sammelgewährungen unzulässig sind.
Eine ebenso beliebte Möglichkeit zur Entgeltoptimierung bietet die Bezuschussung der Verpflegung. Der Essensgutschein setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:
| pro EG | 15 EG pro Monat | 180 EG pro Jahr | |
| Sachbezugswert: | 4,57 Euro | 68,55 Euro |
822,60 Euro |
| Pauschbesteuerung 25%: | 1,14 Euro | 17,10 Euro |
205,20 Euro |
| Arbeitgeberzuschuss: | 3,10 Euro | 46,50 Euro | 558 Euro |
| Gesamt: | 8,81 Euro | 132,15 Euro | 1585,80 Euro |
„Wie erhalte ich als Arbeitnehmer mehr Netto vom Brutto?“ Diese Frage stellen viele Arbeitnehmer, gerade wenn eine Gehaltsverhandlung ansteht. Eine Win-Win-Situation ermöglicht die Praxis der Nettolohnoptimierung, wie diese Beispiel zeigt.
Zum Beispiel:
Netto bleibt nach allen Abzügen rund 2.300 Euro.
Einigen sich beide auf geldwerte Alternativen zur Gehaltserhöhung, so kann das Netto-Gehalt über Mitarbeitervorteile mit Sachbezugseigenschaft so erhöht werden:
Insgesamt kann sich der Mitarbeiter also auf ein monatliches Netto-Plus in Höhe von 165,05 Euro freuen. Ganz steuerfrei ist dieses Gehaltsplus für Sie als Arbeitgeber allerdings nicht.
Wie gezeigt, wird der Sachbezugswert des Essensgutscheines in Höhe von 4,57 Euro pauschal mit 25 Prozent besteuert. Bei 15 Essensgutscheinen sind dies also 1,14 Euro x 15 = 17,1 Euro pro Monat. Durch diese geldwerten Leistungen entstehen Ihnen also monatliche Mehrkosten in Höhe von 182,15 Euro.
Zum Vergleich: Um ein adäquates Netto-Gehaltsplus über eine reguläre Gehaltserhöhung zu realisieren, müssten Sie als Arbeitgeber das Brutto-Gehalt in diesem Fall um 310 Euro erhöhen!
Steuerfreie Sachbezüge – gerade in Form von Benefit-Karten – erfreuen sich bei Arbeitnehmer wie bei Arbeitgebern großer Beliebtheit. Der Grund ist einfach: Viele Maßnahmen zur Entgeltoptimierung lassen sich unkompliziert über § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG umsetzen.
Wie aber schon die Einführung von Essensgutscheinen gezeigt hat: es gibt weitere steuerrechtliche Konzepte zur Entgeltoptimierung, welche sich in ein betriebliches Benefit-System überführen lassen.
Die gesetzliche Krankenversicherung ist zwar besser als ihr Ruf, doch bietet sie vielen Angestellten einen zu bescheidenen Leistungsumfang. Gerade die betriebliche Krankenversicherung (bKV) eröffnet hier interessante Möglichkeiten, die Leistungen gezielt zu erweitern.
Zu nennen sind unter anderem hochwertiger Zahnersatz, professionelle Zahnreinigung, Zuschüsse für Brillen und Kontaktlinsen sowie Wahlleistungen im Krankenhaus (z. B. Zweibettzimmer, chefärztliche Behandlung).
Auch hier bietet sich die bKV als Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG zur Entgeltoptimierung an. Je nach Beitragshöhe besteht die Möglichkeit, diese Leistung mit weiteren Sachbezügen zu kombinieren:
Beträgt der monatliche bKV-Beitrag etwa 30 Euro, können Sie als Arbeitgeber zusätzlich eine Benefit-Karte mit einem monatlichen steuerfreien Guthaben in Höhe von 20 Euro gewähren.
Ein beliebter Hebel im Bereich der Entgeltoptimierung sind Mitgliedschaften im Fitnessstudio. Der Vorteil geht auch hier über den reinen Aspekt der Nettolohnoptimierung hinaus: Mitarbeiter haben nicht nur am Monatsende mehr Netto, sondern investieren zugleich in ihre Gesundheit.
Zu beachten ist hierbei: Die Mitgliedschaft muss der Arbeitgeber gewähren und für den Mitarbeiter abwickeln; Vertragspartner ist mithin der Arbeitgeber. Eine Kostenerstattung an den Arbeitnehmer, Barzuschüsse oder Überweisungen eines Geldbetrages ziehen eine Besteuerung nach sich, da der Sachbezugscharakter verloren geht.
Ähnlich wie Fitnessstudio-Mitgliedschaften bietet sich das Dienstrad-Leasing an, um Mitarbeitende bei einem gesunden Lebenswandel zu unterstützen. Auch hier geht der Nutzen weiter: Als Arbeitgeber investieren Sie in Ihre Arbeitgebermarke, signalisieren Umweltbewusstsein und Nachhaltigkeit; und nicht zuletzt eignet sich auch das Dienstrad-Leasing als Alternative zur Gehaltserhöhung.
Die Attraktivität ergibt sich insbesondere daraus, dass Arbeitgeber das Leasingangebot ohne Zusatzkosten einführen können – zumindest, wenn sich Mitarbeiter für eine Gehaltsumwandlung entscheiden. Neben der Entgeltumwandlung kommt auch ein steuerfreies Gehaltsextra als Möglichkeit in Betracht.
Ein steuerbegünstigter Mitarbeitervorteil ist die Übernahme von Internetkosten. Es gibt zwei Wege:
(1) Steuerfreier Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG, R 3.50): Pauschal 20 % der Internetrechnung, max. 20 Euro pro Monat, ohne Einzelnachweis; höhere Beträge nur mit konkretem Nachweis der beruflichen Nutzung.
(2) Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG): Zuschüsse mit 25 % pauschal zzgl. Soli/KiSt; für den Arbeitnehmer damit steuerfrei. Bis 50 Euro mtl. genügt eine vereinfachte Dokumentation (Rechnung oder Eigenerklärung); über 50 Euro weiterhin möglich, aber mit belastbaren Belegen.
Wichtig: Die 50 Euro hier sind nicht die Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG. Internetzuschüsse sollten daher nicht als Sachbezug abgebildet werden.
Möchten Sie Erholungs- oder Genesungsphasen von Mitarbeitenden unterstützen, bietet sich die Erholungsbeihilfe an. Dabei handelt es sich um eine finanzielle Zuwendung, deren pauschale Besteuerung mit 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG möglich ist. Bemerkenswert an dieser Beihilfe ist, dass Sie als Arbeitgeber auch Familienangehörige (z. B. Ehegatten/Lebenspartner und Kinder) unterstützen können. Für das Jahr 2026 gelten folgende Richtwerte:
| Begünstigter | Höhe Erholungsbeihilfe |
| Arbeitnehmer | 156 Euro |
| Ehepartner | 104 Euro |
| für jedes Kind | 52 Euro |
Ebenfalls als zusätzliche Gehaltskomponente zum regulären Gehalt eignen sich Mobilitätszuschüsse. Praktisch heißt das: Sie können als Arbeitgeber das Deutschlandticket zusätzlich zum steuerfreien Sachbezug ebenfalls steuerfrei gewähren.
Leisten Arbeitgeber einen Zuschuss von mindestens 25 Prozent (mindestens 15,75 Euro), ermäßigt sich der Preis des Deutschlandtickets um 2,90 Euro.
| Deutschlandticket - Preis | 63,00 Euro |
| Nachlass für Arbeitgeber | 3,15 Euro |
| Differenz-Betrag | 59,85 Euro |
| Abschlag von 4 % (R 8.1 Abs. 2 Satz 3) bei bargeldlosen Sachbezügen | 57,46 Euro |
Arbeitgeber können also bis zu 57,46 Euro pro Monat für das Deutschlandticket bezuschussen. Auf das Jahr gerechnet sind das 689,52 Euro, die der Mitarbeitende nicht aus dem eigenen Nettogehalt aufbringen muss und die ihm im Rahmen der Nettolohnoptimierung zusätzlich zur Verfügung stehen.
Nicht begünstigt ohne entsprechende Zertifizierung sind z. B. die Übernahme von Fitnessstudio-Beiträgen, der Kauf von Sportgeräten oder ergonomischer Büromöbel.
Ein beliebter Hebel zur Nettolohnoptimierung stellt die betriebliche Altersvorsorge dar. Der Vorteil ist hier ein doppelter:
Ob ein Betrag steuerfrei ist, wird durch die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) festgelegt. Wie hoch diese ist, bestimmt jedes Jahr die Bundesregierung per Verordnung. Für 2026 gelten folgende Grenzen:
Steuerfrei (nach § 3 Nr. 63 EStG) sind bis 8 % der BBG:
Sozialabgabenfrei sind bis 4 % der BBG
Steuer- und sozialabgabenfrei sind mithin Beträge in Höhe von bis zu 338 Euro pro Monat. Übersteigt der monatliche bAV-Beitrag diese Grenze, so wird dieser sozialversicherungspflichtig.
Wie die Liste zeigt, geht es dabei nicht nur um mehr Netto vom Brutto. Vielmehr spielen diese und andere Gehaltsbestandteile eine zentrale Rolle im Employer Branding und Mitarbeiterbindung. So werden Sie als attraktiver und vielseitiger Arbeitgeber wahrgenommen.
Zu den wichtigsten Spielregeln der Entgeltoptimierung gehört das in § 8 Abs. 4 EStG verankerte Zusätzlichkeitsmerkmal: Steuerfreiheit bzw. steuerliche Begünstigungen greifen nur, wenn Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Das macht diese Arbeitgeberleistungen zu interessanten Alternativen zur Gehaltserhöhung.
Aber: Keine Regel ohne Ausnahme – gerade im deutschen Steuerrecht. Wie bereits erwähnt, besteht neben dem Zusätzlichkeitsmerkmal die Möglichkeit der Entgeltumwandlung. Konkret haben Arbeitgeber folgende Möglichkeiten, Entgeltumwandlungen vorzunehmen:
Wie gezeigt: Sachbezugskarten und Verpflegungszuschüsse sind lediglich zwei flexible Möglichkeiten zur Entgeltoptimierung.
| Benefit | Gesetzesgrundlage | Höhe des Betrags | Status |
| Sachbezugskarte | § 8 Abs. 2 EStG | 50 Euro | steuerfrei |
| Verpflegungszuschuss |
§ 8 Abs. 2 EStG & R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 der (LStR) |
115 Euro* | 25% Pauschversteuerung auf den Sachbezugswert. |
| Deutschlandticket | § 3 Nr. 15 EStG | 63 Euro | steuerfrei |
| Gesundheitskurs | § 3 Nr. 34 EStG | 50 Euro** | steuerfrei |
| Internetpauschale | § 40 Abs. 2 EStG | 50 Euro | 25% pauschalversteuert |
| Gesamt: | 295 Euro |
*Der Betrag berechnet sich aus 15 Essensgutscheinen a 7,67 Euro monatlich, da bis zu dieser Anzahl an Essensgutscheinen die aufwändige Dokumentationspflicht entfällt
** Bei der Gesundheitsförderung gilt das monatliche Zuflussprinzip nicht; sie können in einem Monat auch den ganzen jährlichen Freibetrag in Höhe von 600 Euro aufwenden. Das Zuflussprinzip gilt hier allerdings pro Kalenderjahr; ein Übertrag ist dann ins nächste Jahr wäre nicht möglich.
Maßnahmen zur Entgeltoptimierung sind mehr als reine HR-Instrumente zur Senkung von Lohnkosten. Richtig eingesetzt, eröffnen sie zentrale Perspektiven in den Bereichen Benefits, Employee Experience und Mitarbeiterbindung. Steuerfreie Sachbezüge lassen sich individuell auf die Bedürfnisse Ihrer Mitarbeiter zuschneiden; Verpflegungszuschüsse entlasten Arbeitnehmer in Zeiten der hohen Inflation und stärken beim gemeinsamen Mittagessen zudem den Teamzusammenhalt; Dienstrad-Leasing fördert einen gesunden Lebensstil.
Unerlässlich sind eine professionelle Kommunikation vor der Einführung und eine rechtssichere Umsetzung – insbesondere mit Blick auf das Zusätzlichkeitsmerkmal. Anbieter wie Edenred unterstützen Sie mit einem Benefit-Portal, das eine breite Auswahl an Mitarbeitervorteilen mit einer digitalen, rechtssicheren Abwicklung verbindet. So wird Entgeltoptimierung mitsamt ihren steuerrechtlichen Anforderungen zu einem schlanken, einfach bedienbaren Prozess.
Interessiert? Dann kontaktieren Sie uns gerne. Edenred – der Marktführer für steuerfreie und steuerbegünstigte Arbeitgeberleistungen.
Die genannten Regelungen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Es gelten stets die Voraussetzungen nach EStG und LStR.