Vor Ort shoppen mit Edenred City
- Wiederaufladbare, regionale Gutscheinkarte
- Flexibel vor Ort shoppen bei zahlreichen Akzeptanzstellen
- Virtuelle Karte für mobiles Bezahlen, physische Karte optional
- Ansparen möglich
Vorteile von Mitarbeitergeschenken:
Steuervorteile nutzen
Wertschätzung zeigen
Motivation & Bindung steigern
Mit unserer Benefit-Lösung suchen Ihre Mitarbeiter selbst aus. Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gerne!
Das Lohnsteuerrecht bietet unterschiedliche Möglichkeiten, Mitarbeitern steuerfreie Geschenke zukommen zu lassen. Üblich und verbreitet sind steuerfreie Sachbezüge oder Aufmerksamkeiten. Für Letztere hat sich der Begriff des „Geschenks“ etabliert; steuerrechtlich handelt es sich allerdings bis zur Freigrenze um eine „Aufmerksamkeit“. Zudem ist erwähnenswert, dass beide Möglichkeiten sogar kombiniert werden können:
Eine Option, Mitarbeiter steuerfrei zu beschenken, führt über § 8 Abs. 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dieser regelt die Sachzuwendungsfreigrenze für die Steuerfreiheit. Bis Ende 2021 betrug die Freigrenze für steuerfreie Sachbezüge pro Monat und Mitarbeiter 44 Euro; zum 1.1.2022 wurde die Freigrenze auf 50 Euro angehoben. Wichtig ist, dass das Geschenk nicht in Form einer Barzahlung überreicht werden darf. Zudem müssen Sachbezüge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Gehalt gewährt werden.
Entscheiden Sie sich dafür, Mitarbeitern Gutschein- oder Sachbezugskarten zu schenken, so gelten neben der 50-Euro-Freigrenze seit 2022 wichtige Zusatzregelungen. So dürfen Gutscheinkarten entweder in einer vorab definierten Region bei bestimmten Einzelhandelsketten oder Restaurantketten einsetzbar sein. Alternativ dürfen sie, dann überregional, für bestimmte Produktpaletten (z.B. Sportartikel, Möbel, Bekleidung) verwendet werden.
Ist in Betrieben und Unternehmen von 'Geschenken' die Rede, handelt es sich steuerrechtlich meistens um 'Aufmerksamkeiten' nach R. 19.6, Abs. 1 LStR. Bei diesen beträgt die Freigrenze 60 Euro pro Person. Zeitliche Einschränkungen wie beim steuerfreien Sachbezug, der ja nur einmal im Monat innerhalb der 50-Euro-Freigrenze gewährt werden darf, existieren nicht.
Arbeitsumfeld
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Feste
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Familie/Kinder
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Bestandene (Azubi-)Prüfung
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Geburtstag
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Geburt eines Kindes
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Dienstjubiläum
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Verlobung
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Taufe
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Pensionierung
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Hochzeit
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Einschulung/Schulabschluss
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Beförderung
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Silberhochzeit
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Kommunion
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Goldhochzeit
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Konfirmation/Firmung
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Vorsicht: Feiertage wie Weihnachten oder Ostern sowie Firmenjubiläen gehören nicht zu den persönlichen Anlässen und sind daher nicht im Rahmen von R. 19.6, Abs. 1 LStR steuerbegünstigt! Weihnachtsgeschenke können trotzdem steuerfrei bleiben - auf einer Weihnachtsfeier im Rahmen des 110-Euro-Freibetrag oder mit dem 50-Euro-Sachbezug für Dezember. Lesen Sie mehr dazu auf dieser Seite.
Preis pro Mitarbeiter/Monat zzgl. MwSt.1,2
Preis pro Mitarbeiter/Aufladung zzgl. MwSt.2
… zu Sachgeschenken: Trifft jeden Geschmack.
… zu Händlergutscheinen: Nicht an einen einzigen Händler gebunden – Mitarbeiter können ihr Geschenk selbst aussuchen. So erhält jeder genau das, was er sich wirklich wünscht.
Als Arbeitgeber bestellen Sie den Sachbezug und laden bis zu 60 Euro zu persönlichen Anlässen auf.
Ihre Mitarbeiter wählen in unserem Nutzerportal aus, in welcher Form sie den Sachbezug erhalten möchten.
Ihre Mitarbeiter lösen das von Ihnen aufgeladene Guthaben nach Wunsch bei unseren Akzeptanzpartnern vor Ort bzw. online ein oder sparen an.
Geschenke dienen der Wertschätzung und erhalten im Privatleben die Freundschaft. In Unternehmen erhöhen sie die Motivation und stärken das Band zwischen Unternehmen und Arbeitnehmern. Wollen Sie Sachbezugskarten und Gutscheinlösungen professionell einführen, sind wir der Partner an Ihrer Seite und beraten Sie gerne!
Andere Steuerregeln gelten im Rahmen von Betriebsfeiern. Hier kommen die Regelungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG zur Anwendung, die für jeden Mitarbeiter einen Freibetrag in Höhe von 110 Euro gewähren. Prinzipiell sollte dabei die Firmenfeier auch jedem Mitarbeiter offenstehen, d. h. die Freibeträge sind nicht auf andere Mitarbeiter oder andere Veranstaltungen übertragbar.
Der Freibetrag gilt dabei nicht nur für Essen und Getränke, sondern auch für Geschenke – ein typischer Anlass für eine Aufmerksamkeit ist natürlich die Weihnachtsfeier.
Möglich sind bis zu zwei Firmenfeiern im Jahr, für die die 110-Euro-Freigrenze gilt (üblicherweise neben der Weihnachtsfeier das Sommerfest). Sollten Sie die Freibeträge allerdings um einen Cent oder mehr überschreiten oder mehr als zwei Firmenveranstaltungen pro Jahr abhalten, müssen Sie die Geschenke als steuerpflichtigen Lohn behandeln.
Das Einkommenssteuerrecht unterscheidet zwischen Geschenken und Aufmerksamkeiten. Bei letzterem muss ein persönlicher Anlass vorliegen und die Freigrenze von 60 Euro darf nicht überschritten werden. Ohne persönlichen Anlass oder Beträgen über 60 Euro brutto spricht das Einkommenssteuerrecht von einem Geschenk. Für Geschenke fallen Steuern an.
In Deutschland haben Arbeitgeber die Möglichkeit ihren Angestellten zu persönlichen Anlässen steuerfreie Zuwendungen in Form von Waren oder Dienstleistungen zukommen zu lassen. Diese dürfen lediglich die Freigrenze in Höhe von 60 Euro pro Anlass nicht übersteigen und nicht in bar bzw. mit dem Gehalt ausbezahlt werden (R. 19.6, Abs. 1 LStR). Überschreitet die Aufmerksamkeit den Wert von 60 Euro, wird der komplette Betrag steuerpflichtig. In diesem Fall gibt es die Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach §37b EStG. Auch hierbei muss es sich bei dem Geschenk um Waren oder Dienstleistungen handeln.
Übrigens: Produkte mit einem Warenwert von weniger als 10 Euro können Sie auch ohne Anlass als sogenannte Streuwebeartikel steuerfrei an Ihre Mitarbeiter verschenken.
Die Grenze in Höhe von 60 Euro ist kein Jahresbetrag. Sie dürfen dem betreffenden Arbeitnehmer mehrfach im Jahr zu festgelegten Anlässen ein Geschenk überreichen. Fallen in einem Monat zwei Anlässe zusammen (z. B. Geburtstag und Geburt eines Kindes), dürfen auch zwei Aufmerksamkeiten im selben Monat gewährt werden.
Sofern die 60 Euro nicht überschritten werden, das Geschenk nicht aus Geld besteht und ein persönlicher Anlass gegeben ist, sind der Fantasie keine Grenzen gesetzt. Es ist jedoch schwierig für jeden Mitarbeiter ein passendes Geschenk zu finden. Flexible Sachbezugslösungen sind daher eine gute Alternative zu klassischen Geschenken, denn damit überreichen Sie etwas, das die Wahl Ihren Mitarbeitern selbst überlässt.
Der Edenred Sachbezug ist so individuell wie Ihr Unternehmen und Ihre Angestellten. Ganz gleich, ob Ihre Mitarbeiter lieber online oder vor Ort shoppen. Egal ob Sie eine automatisierte Sachbezugslösung wünschen oder lieber flexibel bleiben möchten. Bei uns erhalten Sie eine rechtskonforme Lösung, die alle glücklich macht.
Gutscheine und Geldkarten für den steuerfreien Sachbezug dürfen nur zum Erwerb von Waren und Dienstleistungen berechtigen. Das bedeutet, dass auch bei Umtausch und Rückgabe kein Bargeld ausgezahlt werden darf. Seit dem 01.01.2022 müssen sie verpflichtend auch die Kriterien von § 2 Abs. 1 Nr. 10 des ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) erfüllen.
Somit sind zwei verschiedene Kategorien von Gutscheinkarten für den Sachbezug erlaubt:
Mit Edenred als erfahrener Anbieter für Mitarbeiter-Benefits seit 1974 steht Ihnen für die rechtskonforme Umsetzung ein verlässlicher Partner zur Seite.
Unternehmen dürfen ihrer Belegschaft zahlreiche weitere Zuwendungen steuerfrei oder steuerbegünstigt zukommen lassen. Dazu gehören z.B.:
Die Unterschiede ergeben sich aus der Höhe der Freigrenze, der erlaubten Häufigkeit und dem Anlass:
Anlass | Häufigkeit | Freigrenze | |
---|---|---|---|
Geschenke R. 19.6, Abs. 1 LStR |
persönlicher Anlass | theoretisch mehrmals pro Monat | 60 € pro Anlass |
Sachbezüge § 8 Abs. 2 EstG |
ohne Anlass | monatlich | 50 € pro Monat |
Edenred ist ein börsennotiertes Unternehmen und gehört zu den top digitalen Payment Anbietern mit 50+ Jahren Erfahrung auf dem deutschen Markt
Mit Edenred können Sie sicher sein: Einhaltung der Sachbezugsrichtlinien, Datenschutz und Höchste Sicherheit durch Zwei-Faktor-Authentifizierung.
Wir sind schnell, zuverlässig und persönlich erreichbar. Dafür haben wir die Auszeichnung "Kundenservice des Jahres 2025" erhalten.
„Ein tolles Zeichen der Wertschätzung an die Mitarbeiter und unser Betrieb wird durch Ticket Plus® (jetzt: Edenred City) attraktiver. Davon profitiert auch der Arbeitgeber.“
Thorsten Pieger Stellvertr. Betriebsratsvorsitzender - RENOLIT SEMachen Sie es wie 54.000 andere Unternehmen und setzen Sie auf unsere Lösung zu Mitarbeitermotivation. Nehmen Sie jetzt mit uns Kontakt auf.
Ja, Sie haben richtig gelesen! Das Thema Nachhaltigkeit wird von immer mehr Menschen großgeschrieben, weshalb Umweltorganisationen (z.B. Plant-a-Tree) inzwischen die Möglichkeit bieten jemand anderem ein Geschenk in Form einer Spende zu machen. Dieses Geschenk eignet sich besonders für Menschen, die „schon alles haben“.
In vielen Büros ist es üblich, dass man als Geburtstagskind einen Kuchen oder eine Torte mitbringt, die dann gemeinsam mit den Kollegen verspeist wird. Doch nicht jeder backt gerne. Ersparen Sie Ihren Mitarbeitern die Vorbereitungen, indem sie eine Geburtstagstorte spendieren – am besten mit einer personalisierten Aufschrift.
Manchmal machen gerade die kleinen Dinge besonders Freude. Mit einer handgeschriebenen Karte können Sie Ihren Glückwünschen eine persönliche Note verleihen – vor allem, wenn sie diese selbst überreichen. Einen besonderen Überraschungseffekt erzielen Sie mit sog. Popup Karten, die mit den unterschiedlichsten Motiven erhältlich sind.
Jeden Monat dürfen Arbeitgeber 50 Euro in Form von Sachlohn steuerfrei an ihre Mitarbeiter ausgeben.
Steuerfreier SachbezugAuch Weihnachtsgeschenke können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei überreicht werden.
WeihnachtsgeschenkeMachen Sie Ihren Mitarbeitern eine Freude und unterstützen Sie das Mittagessen im Jahr 2025 täglich mit bis zu 7,50 Euro.
Verpflegungszuschuss