Du hast einen Benefit von deinem Arbeitgeber erhalten?
Edenred Extraprämie
Sonderzuwendungen bis 10.000 Euro
Mehr Wertschätzung, weniger Abzüge! Belohnen Sie Ihre Mitarbeitenden mit bis zu 10.000 € pro Jahr – steuerbegünstigt nach § 37b EStG. Beim Arbeitnehmer kommt deutlich mehr an als beim klassischen Gehaltsbonus. Das motiviert nachhaltig und stärkt die Mitarbeiterbindung.
- pauschalversteuert mit 30%
- zusätzlich zum 50-Euro-Sachbezug möglich
- für Geschenke und Prämien über 60 Euro
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50 Jahre
Erfahrung
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54.000 +
Kunden
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1,8 Mio +
Nutzer
So einfach funktioniert's
Wir beraten Sie und anschließend können Sie über unser Bestellportal bis zu 10.000 Euro pro Jahr steuerbegünstigt aufladen.
Sie wählen initial einen unserer Partnergutscheine (aus steuerrechtlichen Gründen notwendig).
Bis zum Aufladedatum können Ihre Mitarbeitenden die Auswahl ändern. Achten Sie daher auf genügend Vorlaufzeit.
Ihre Mitarbeitenden wandeln das Guthaben in Gutscheine mit dem gewünschten Wert um und kaufen beim Wunschpartner ein.
Unsere beliebtesten Partner
Wir freuen uns darauf, mit Ihnen zu sprechen!
Wir nehmen uns Zeit für Sie und helfen Ihnen, den passenden Benefit für Ihre Mitarbeitenden zu finden. Nehmen Sie jetzt mit uns Kontakt auf und wir beraten Sie kostenlos und unverbindlich.
Edenred Extrapämie – Die Vorteile auf einen Blick
- Großzügige Aufladungen: bis zu 10.000 € pro Person für besondere Momente wie Jubiläen oder Projekterfolge.
- Unkompliziert digital: Gutscheine direkt aufs Smartphone – kein Papierkram, kein Versand.
- Freie Wahl: Ihre Mitarbeitenden wählen ihren Wunschpartner selbst – so kommt Ihre Wertschätzung wirklich an.
- Für jeden etwas dabei: Breites Partnernetzwerk für jeden Geschmack und Bedarf.
- Steuervorteil: nur 30 % für den Arbeitgeber – steuerfrei für den Arbeitnehmer.
- Sorgenfrei umsetzen: 100% rechtskonform nach § 37b EStG.
Darum haben sich bereits über 54.000 Kunden für uns entschieden
Langjährige Erfahrung
Edenred ist ein börsennotiertes Unternehmen und gehört zu den top digitalen Payment Anbietern. Mit uns entscheiden Sie sich für mehr als 50 Jahre Erfahrung.
Direkte Nähe zum Kunden
Unser Vertriebsteam berät Sie schnell, zuverlässig und persönlich – digital, telefonisch und bei größeren Unternehmen auf Wunsch auch vor Ort.
Rechtskonforme Produkte
Unsere Lösungen entsprechen stets den aktuellen gesetzlichen Anforderungen. Viele Steuerberater nutzen und empfehlen unsere Lösungen.
Wichtig zu wissen
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Die Steuerpauschalierung kann nur bis zu einer Gesamtsumme von 10.000 Euro (inkl. USt) pro Empfänger und Wirtschaftsjahr (bei Arbeitnehmern: Kalenderjahr) angewendet werden.
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Es darf keine Barauszahlung stattfinden. Gutscheine müssen den Kriterien von Sachzuwendungen gem. § 8 Abs. 1 S. 3 entsprechen
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Weitere Benefits wie z. B. Verpflegungszuschuss, Obstkorb oder Sachbezüge die unter die 50 bzw. 60 Euro Freigrenze fallen, sind problemlos kombinierbar.
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Der Sachbezug erfolgt nicht in Form einer Gehaltsumwandlung und wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.
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Steuerfreie Sachbezüge müssen ordnungsgemäß im Lohnkonto dokumentiert werden (Dokumentationspflicht).
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Es fällt eine pauschale Lohnsteuer von 30 % an, zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Pauschal versteuerte Sachzuwendungen nach § 37b EStG sind in der Regel sozialversicherungspflichtig
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Die Zuwendungen selbst sind in der Regel in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Die pauschale Lohnsteuer wird ebenfalls als Betriebsausgabe behandelt.
Sie haben noch Fragen?
Wir sind für Sie da! Buchen Sie jetzt Ihren unverbindlichen Beratungstermin und unsere Experten beraten Sie individuell und kostenlos.
Welche steuerlichen Vorteile ergeben sich durch § 37b EStG?
Berechnungsgrundlage: 2026 | 70.000 Euro Bruttojahresgehalt mit zusätzl. Sachprämie von 10.000 Euro | 35J. | Steuerklasse I | ohne Kinder | gesetzl. vers. | Zusatzbeitrag 2,9 % | KiSt 0 %
Die Darstellung macht deutlich: Bei der Prämienauszahlung über die Pauschalversteuerung nach § 37b bleibt den Mitarbeitenden unterm Strich deutlich mehr übrig. Konkret ergibt sich in diesem Beispiel ein Nettoplus von 3.474 Euro im Vergleich zur Barprämie – hier fallen nämlich nur die Sozialabgaben an. Für den Arbeitgeber lohnt sich die Investition also, denn die Mitarbeitenden profitieren spürbar von ihrer Prämie. Oder anders gesagt: mehr Motivation, weniger Frust durch Abzüge.
FAQ zu Sachzuwendungen bis 10.000 an Mitarbeitende
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Für Sachzuwendungen als Aufmerksamkeit gilt eine Freigrenze in Höhe von 60 Euro entsprechend R. 19.6, Absatz 1 LStR.
Möchten Sie allerdings höherwertige Geschenke machen, können Sie die Steuer nach § 37b EStG pauschal mit 30 Prozent übernehmen. In diesem Fall tragen Sie als Arbeitgeber die Pauschalsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) – bei einem Geschenk im Wert von 100 Euro brutto also 30 Euro zzgl. Zuschläge –, und der Empfänger erhält die Zuwendung steuerfrei. Das ist der Vorteil der Pauschalierung: Der geldwerte Vorteil wird nicht beim Empfänger besteuert. Wenden Sie § 37b EStG nicht an, ist die Zuwendung beim Arbeitnehmer grundsätzlich als Arbeitslohn zu versteuern.
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Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG richtet sich an Arbeitgeber, die Arbeitnehmern, Kunden oder Geschäftspartnern höherwertige Sachzuwendungen gewähren möchten – bis zu 10.000 Euro je Empfänger und Wirtschaftsjahr (bei Arbeitnehmern: Kalenderjahr) bzw. je Einzelzuwendung (bei Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn). Diese Zuwendungen können mit 30 Prozent pauschal besteuert werden; die Steuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) trägt der Zuwendende. Zwar entsteht dem Empfänger dadurch ein geldwerter Vorteil, dieser muss vom Empfänger jedoch nicht versteuert werden.
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§ 8 Abs. 1 EStG definiert Einnahmen als Geld oder geldwerte Vorteile (Sachbezüge). § 8 Abs. 2 EStG regelt deren Bewertung; nach § 8 Abs. 2 Satz 11 bleiben bestimmte Sachbezüge bis zur Freigrenze von 50 Euro pro Monat und Arbeitnehmer steuerfrei, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Demgegenüber eröffnet § 37b EStG die Möglichkeit, Sachzuwendungen bis zu 10.000 Euro je Empfänger und Wirtschaftsjahr (bei Arbeitnehmern: Kalenderjahr) mit 30 Prozent pauschal zu versteuern. Die Bedeutung des § 37b EStG liegt damit in der Abgrenzung zu § 8 Abs. 2 EStG: Übersteigen Geschenke an Mitarbeiter die 50‑Euro‑Freigrenze, kann der Arbeitgeber sein Wahlrecht ausüben; die Zuwendung wird dann nicht individuell als Arbeitslohn erfasst, sondern pauschal mit 30 Prozent versteuert und muss vom Empfänger nicht versteuert werden.
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Die Pauschalierung nach § 37b EStG ist nur bis zu 10.000 Euro (inkl. USt.) je Empfänger und Wirtschaftsjahr (bei Arbeitnehmern: je Kalenderjahr) zulässig.
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Wenn die Sachzuwendung den Betrag von 10.000 Euro (inkl. USt.) überschreitet, kann die Pauschalbesteuerung nicht mehr angewendet werden und der gesamte Betrag wird für den Empfänger steuerpflichtig. In diesem Fall ist der geldwerte Vorteil individuell zu versteuern – bei Arbeitnehmern über die Lohnabrechnung und bei externen Empfängern gegebenenfalls im Rahmen der Einkommensteuer.
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Nein. Bei Anwendung des § 37b EStG trägt der Zuwendende die Pauschalsteuer von 30 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Die Empfänger – ob Kunden, Geschäftspartner oder Arbeitnehmer – müssen die Zuwendung nicht individuell versteuern und erhalten keinen gesonderten Steuerbescheid.
Für Arbeitnehmer gilt zusätzlich: Der pauschal versteuerte Vorteil ist sozialversicherungsrechtlich Arbeitsentgelt. Er wird typischerweise als sonstiger Bezug abgerechnet und unterliegt – anders als Zuwendungen an Dritte – den Beiträgen zur Sozialversicherung. Die Pauschalsteuer selbst ist kein Arbeitsentgelt.
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Sachzuwendungen nach § 37b EStG müssen sorgfältig dokumentiert werden. Hintergrund: Weil die Zuwendung an Arbeitnehmer oder an Dritte (z. B. Geschäftspartner) erfolgt, besteht ohne klare Zuordnung und Information das Risiko einer Doppelbesteuerung (Pauschalsteuer beim Zuwendenden und zusätzlich Besteuerung beim Empfänger).
Daraus folgen zwei Maßnahmen – interne Dokumentation und externe Information:
Interne Dokumentation (Buchführung): Für jede pauschal versteuerte Zuwendung sollten mindestens festgehalten werden:
- Name/Firma und Anschrift des Empfängers
- Art und Anlass der Zuwendung
- Datum der Zuwendung
- Wert/Bemessungsgrundlage (Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer)
- Zuordnung: Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer (z. B. Kunde/Geschäftspartner). Bei Arbeitnehmern ist eine Aufzeichnung im Lohnkonto zwingend erforderlich.
- Ausübung der Pauschalierung nach § 37b EStG (Wahlrechtsentscheidung) und Nachweis der abgeführten Pauschalsteuer
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Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem die Sachzuwendung gewährenden Steuerpflichtigen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte nach § 41 Absatz 2 anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
Ihr Rundum-Benefit-Paket mit Edenred
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Zur ProduktseiteEdenred Verpflegung
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Zur ProduktseiteEdenred Bike
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