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Rufbereitschaft – Was Betriebe beachten müssen

Rufbereitschaft bedeutet, dass Mitarbeitende außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit erreichbar sind, um im Bedarfsfall kurzfristig zu arbeiten. Im Unterschied zum Bereitschaftsdienst können sie ihren Aufenthaltsort selbst wählen, solange sie einsatzbereit bleiben.

 

In welchen Berufen kommt Rufbereitschaft vor?

  • IT & Technik: Techniker und Admins beheben Probleme außerhalb der Arbeitszeit.
  • Notfall- & Sicherheitsdienste: Feuerwehr, Polizei, Sicherheitskräfte.
  • Energieversorgung: Techniker bei Strom- oder Wasserausfällen.
  • Logistik & Transport: Bei unvorhergesehenen Ereignissen.

 

Definition Rufbereitschaft

Rufbereitschaft bedeutet, dass Mitarbeiter außerhalb der regulären Arbeitszeit erreichbar sein müssen, um bei Bedarf schnell zu reagieren, jedoch nicht vor Ort sein müssen – im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst.

 Typisch in Berufen wie der IT, im Gesundheitswesen oder im Notdienst reagieren Angestellte auf Anrufe oder Nachrichten und erscheinen bei Bedarf zur Arbeit. Details zur Vergütung und Erreichbarkeit variieren je nach Unternehmen und Tarifvertrag.

 

Rufbereitschaft vs. Bereitschaftsdienst

Beim Bereitschaftsdienst ist der Aufenthaltsort vom Arbeitgeber vorgegeben – das gilt als Arbeitszeit. Bei Rufbereitschaft zählt nur die tatsächlich geleistete Arbeit (inkl. Anfahrt) als Arbeitszeit. Der Rest gilt als Ruhezeit.

Arbeitszeit und Rufbereitschaft – was gilt?

Das Arbeitszeitgesetz ist zunächst eindeutig: Befindet sich ein Angestellter in Rufbereitschaft, gilt die Zeit als Ruhezeit. Das ist beim Bereitschaftsdienst anders. Der Bereitschaftsdienst wird über die gesamte Dauer hinweg als Arbeitszeit betrachtet und entsprechend behandelt, unabhängig davon, ob tatsächlich Arbeit anfällt oder nicht (EuGH-Urteil vom Februar 2018).

Beim Rufdienst hingegen gelten nur die Anfahrt zum Erfüllungsort sowie die Arbeitsleistung (zur vollen Stunde aufgerundet) als Arbeitszeit. Kommt es während der Rufbereitschaftszeit zu keinem Einsatz, wird diese Zeit vollständig als Ruhephase/Ruhezeit angesehen.

Wenn der Angestellte jedoch kontaktiert wird und sich aufmacht, um das Problem in der Firma zu beheben, gilt dieser Zeitraum ab der „Aktivierung“ durch einen Vorgesetzten oder Kollegen als Arbeitszeit. 

Rufbereitschaft und Ruhezeit von 11 Stunden – was gilt?

Wichtig ist hierbei: Die tagesübergreifende Ruhezeit von 11 Stunden muss grundsätzlich eingehalten werden.

Die Konfliktsituation: Der Staat fordert eine ununterbrochene Dauer von 11 Stunden (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Das bedeutet, wenn es während der Rufbereitschaft zu einem Einsatz kommt, egal ob für eine Stunde oder zehn Minuten, beginnt die Ruhezeit von neuem. Minusstunden sind für Arbeitnehmer dadurch beinahe unvermeidlich.

Wie schnell müssen Arbeitnehmer an Ort und Stelle sein?

Für die Arbeitszeiterfassung kann Folgendes gelten: Wird vom Arbeitnehmer verlangt, dass er unverzüglich anwesend ist, kann Rufbereitschaft auch als Arbeitszeit gelten. Laut Bundesarbeitsgericht gelten 45 Minuten als angemessene und damit zumutbare Länge für den Arbeitsweg.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) mahnt allerdings eine stets individuelle Betrachtung der Fälle an. Was tatsächlich als Arbeitszeit und was als Ruhezeit gilt, erschließt sich immer erst in der Einzelfallbetrachtung.

Rufbereitschaft ablehnen?

Wer im Feierabend ist, möchte sich erholen. Darf man die Rufbereitschaft ablehnen? Entscheidend ist, was im Arbeitsvertrag geregelt wurde. Wird dort oder in einer Betriebsvereinbarung die Rufbereitschaft festgelegt, müssen Arbeitnehmer dies einhalten – andernfalls riskieren sie Abmahnungen oder Kündigungen.

Gibt es einen Betriebsrat, hat dieser ein Mitspracherecht. Fehlen jedoch entsprechende Vereinbarungen, darf der Arbeitgeber keine einseitige Rufbereitschaft anordnen, und eine Verweigerung durch den Arbeitnehmer stellt keinen Kündigungsgrund dar.

Rufbereitschaft – wie oft ist sie erlaubt?

Der Gesetzgeber gibt keine konkrete Auskunft darüber, wie oft Rufbereitschaften im Monat erlaubt sind, jedoch ergeben sich Begrenzungen durch § 9 Abs. 1 ArbZG. Dieser fordert bei Rufbereitschaft einen Ersatzruhetag innerhalb einer 2-Wochen-Frist.

Zudem darf die Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 8 Stunden pro Werktag nicht überschritten werden, einschließlich der im Rahmen der Rufbereitschaft geleisteten Arbeitszeit. Der Referenzzeitraum hierfür beträgt 6 Kalendermonate oder 24 Wochen. Rufbereitschaft kann somit nicht nur Ruhezeiten verkürzen, sondern auch mit der maximal zulässigen Arbeitszeit kollidieren.Tipps zum Rufdienst und Mehrbelastung

Rufdienste und Rufbereitschaft können trotz Ruhezeit psychisch und körperlich belasten. Diese Tipps können Arbeitgeber daher befolgen:

  • Rücksicht auf familiäre Verpflichtungen nehmen
  • Entfernung zum Arbeitsplatz berücksichtigen
  • Rotationspläne einführen
  • Rufdienste kompensieren – z. B. mit steuerfreien Sachbezügen
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Rufbereitschaft und Vergütung – tarifliche und betriebliche Regelungen

Da Rufbereitschaft als Ruhezeit gilt, wird kein Gehalt gezahlt, außer bei einem tatsächlichen Arbeitseinsatz – dann muss mindestens Mindestlohn gezahlt werden. Arbeitsstunden während des Rufdienstes gelten zudem als Überstunden, falls das monatliche Soll bereits erfüllt wurde. Sonn- und Feiertagseinsätze sind mit steuerfreien Zuschlägen verbunden.

 Rufbereitschaft erfordert Einsatzwillen sowie Belastbarkeit und kann die Freizeit beeinträchtigen, etwa durch eingeschränkten Schlaf oder Belastungen für die Beziehungen. Viele Unternehmen regeln die Vergütung über Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, z. B. durch Pauschalen (etwa 11 €/Stunde), während tatsächliche Einsätze mit einem höheren Stundensatz (z. B. 21 €/Stunde) vergütet werden.
 

Steuerfreie Incentivierung

Eine ebenso erprobte und beliebte Möglichkeit bietet der Gesetzgeber über den steuerfreien Sachbezug. Hier geht es nicht primär um ein Vergütungsmodell, sondern um die Schaffung eines Anreizsystems über einen geldwerten Vorteil.

Der Hintergrund bilden hierbei Personalausfallkonzepte, um Personalengpässe durch Rufbereitschaftsmodelle zu überwinden. Können sich Mitarbeiter auf freiwilliger Basis eintragen, kann eine Incentivierung über den steuerfreien Sachbezug die Motivation erhöhen.

Möglich sind hierbei bis zu 600 Euro pro Jahr, wobei die Freigrenze bei 50 Euro pro Monat liegt.

Steuerfreier Anreiz zur Rufbereitschaft – die Edenred City Card

Mitarbeiter im Stand-by-Modus bereitzuhalten, ist wichtig zur Überbrückung von Personalengpässen. Ohne Betriebsvereinbarungen oder vertragliche Regelungen ermöglicht die Sachbezugskarte Edenred City eine freiwillige Lösung.

Ein Erfolgsrezept unserer Kunden: Mitarbeiter, die sich einmal monatlich für den Rufdienst bereitstellen, erhalten den Bonus brutto wie netto, nutzbar bei Edenred-Akzeptanzpartnern in festgelegten Gebieten. Arbeitgeber profitieren von einer steueroptimierten und unkomplizierten Verwaltung über das Benefit Portal.

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Noch Fragen? Las sen Sie sich unverbindlich beraten! Kontakt aufnehmen

 

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  • Rufbereitschaft: bei seltenen Einsätzen, mehr Flexibilität für Mitarbeitende

 

zur Rufbereitschaft

Rufbereitschaft greift in Ernstfällen wie Serverausfällen, Cyberangriffen oder Notfällen im Gesundheitswesen. Üblicherweise regeln Verträge diese Einsätze, oft durch eine Pauschale oder Vergütung (mindestens in Höhe des Mindestlohns). Fehlen solche Regelungen, können Arbeitgeber durch steuerfreie Sachbezüge Anreize schaffen, um die Bereitschaft zu erhöhen. Möglich sind bis zu 600 Euro pro Jahr.

Edenred ist ein erfahrener Anbieter im Bereich Mitarbeiterbenefits und Mitarbeitermotivation. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, und wir beraten Sie unverbindlich zu Ihren Möglichkeiten.

 

Häufige Fragen zur Rufbereitschaft

  • Rufbereitschaft bedeutet, dass Arbeitnehmer außerhalb der regulären Arbeitszeiten bereit sein müssen, zur Arbeit zu erscheinen, während sie sich meist zu Hause aufhalten. In Deutschland erhalten sie dafür in der Regel eine niedrigere Vergütung als ihren regulären Stundenlohn. Bei tatsächlicher Arbeitsaufnahme wird die Zeit meist zum regulären oder erhöhten Satz vergütet.

    Die Regelungen müssen mit dem Arbeitszeitgesetz übereinstimmen, das maximale Arbeitszeiten und Ruhezeiten festlegt. Zudem können Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen spezifische Bestimmungen zu Vergütung, Einsatzzeiten und Erreichbarkeit enthalten. Arbeitnehmer sollten ihre Verträge und geltenden Vereinbarungen prüfen.

  • Der Unterschied zwischen Rufbereitschaft und Rufdienst liegt in der Art der Arbeitsbereitschaft.

    Rufbereitschaft bedeutet, dass Arbeitnehmer außerhalb ihrer regulären Arbeitszeiten bereit sind, zur Arbeit zu erscheinen, während sie sich meist zu Hause aufhalten und nicht aktiv arbeiten. Die Vergütung ist in der Regel niedriger als der reguläre Stundenlohn.

    Rufdienst hingegen erfordert, dass Arbeitnehmer während ihrer Dienstzeit aktiv erreichbar sind und sofort zur Arbeit erscheinen müssen, wenn sie gerufen werden. Dies ist häufig in Berufen wie dem Rettungsdienst der Fall.

    Zusammengefasst: Rufbereitschaft ist passive Bereitschaft, während Rufdienst aktive Verpflichtung zur sofortigen Arbeitsaufnahme ist.

  • Ob telefonische Rufbereitschaft als Arbeitszeit gilt, hängt von den Umständen und gesetzlichen Regelungen ab. In Deutschland wird sie in der Regel nicht als Arbeitszeit betrachtet, solange der Arbeitnehmer nicht aktiv arbeiten muss.

    Wenn jedoch die Erreichbarkeit die Freizeit erheblich einschränkt oder der Arbeitnehmer tatsächlich arbeiten muss, könnte die Zeit als Arbeitszeit angesehen werden. Es ist wichtig, individuelle Arbeitsverträge und Tarifverträge zu prüfen, um eine genaue Einschätzung zu erhalten.

  • Die Anzahl der Tage, an denen ein Arbeitnehmer Rufbereitschaft leisten darf, ist nicht gesetzlich festgelegt und kann je nach Branche, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung variieren. Es müssen jedoch die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) beachtet werden, das maximale Arbeitszeiten und Ruhezeiten festlegt.

    In der Regel sollten Arbeitnehmer nach einer Rufbereitschaft ausreichend Ruhezeiten haben, um gesundheitliche Risiken zu vermeiden. Es ist ratsam, die spezifischen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag oder in geltenden Tarifverträgen zu prüfen, um genaue Informationen zu erhalten.