Sparkassensonderzahlung – Anspruch, Berechnung und Chancen
- 22.06.2026
- 6 Min. Lesezeit
Verfasst von: E.Blog Team
Bei der Sparkassensonderzahlung geht es – wie der Name schon andeutet – um ein außerordentliches Zusatzentgelt, das Mitarbeitern zusteht, die nach § 18.4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Sparkassen (TVöD-S) Anspruch haben.
Es handelt sich um keinen pauschalen Betrag; vielmehr besteht die Sparkassensonderzahlung (SSZ) aus einem fixen und einem variablen, leistungsorientierten Bestandteil.
Wer hat Anspruch auf die Sparkassensonderzahlung? (SSZ)
§ 18.4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Sparkassen (TVöD-S) spricht hier von „bankspezifisch Beschäftigten“. Einfach und greifbar formuliert: Dieser Begriff umfasst schlichtweg alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei einer Sparkasse angestellt sind und unter diesen Tarifvertrag fallen - auch befristet Beschäftigte oder Trainees. Er dient im Tarifrecht lediglich der Abgrenzung zu anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes (wie z. B. dem Pflege- oder Verwaltungsdienst).
Entscheidend für den Anspruch ist nicht die genaue Abteilung, sondern eine einfache Stichtagsregelung: Das Arbeitsverhältnis muss am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres bestehen.
Die Vielfalt der anspruchsberechtigten Tätigkeiten in einer Sparkasse ist dabei enorm groß. Dazu gehören unter anderem:
- Kundenservice & Finanzberatung: Mitarbeiter, die direkt mit Kunden interagieren, Konten eröffnen, Kredite bearbeiten oder bei der Altersvorsorge unterstützen.
- Risikomanagement & Compliance: Fachleute, die Risiken analysieren und sicherstellen, dass alle gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben des Bankensektors erfüllt werden.
- IT, Datenmanagement & Infrastruktur: Fachkräfte, die die technischen Systeme betreiben oder sich um den reibungslosen Ablauf des Geschäftsbetriebs kümmern.
- Vertrieb & Marketing: Teams, die für die Vermarktung von Finanzprodukten und -dienstleistungen verantwortlich sind.
Wie wird die Sparkassensonderzahlung berechnet?
Die Sparkassensonderzahlung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:
-
garantierter Anteil
-
variabler Anteil
Garantierter Anteil der SSZ
Seit 2022 beträgt der garantierte Anteil 74,77 %. Um voreilige Fehler bei der Berechnung der Sparkassen-Sonderzahlung zu vermeiden, sollten Sie einen genauen Blick auf die Berechnungsgrundlagen werfen. Bis 2020 wurde das maßgebliche Monatsentgelt zu 100 % als Bemessungsgrundlage herangezogen; seit 2021 ist der Bemessungssatz der Sparkassen-Sonderzahlung auf den Stand vom 31.03.2021 eingefroren:
Tabelle zum garantierten Anteil bei der SSZ
| Jahr | maßgebliches Monatsentgelt | nomineller garantierter Anteil | tatsächlicher garantierter Anteil |
| bis 2015 | 100% | 100% | 100% |
| 2016 | 100% | 97,66% | 97,66% |
| 2017 | 100% | 97,66% | 97,66% |
| 2018 | 100% | 91,60% | 91,60% |
| 2019 | 100% | 88,77% | 88,77% |
| 2020 | 100% | 88,77% | 88,77% |
| 2021¹ | 98,62% | 81,77% | 80,64% |
| 2022 | 97,64% | 74,77% | 73,01% |
| 2023 | 96,88% | 74,77% | 72,44% |
| ab 2024 | 96,88% | 74,77% | 72,44% |
¹ Der Bemessungssatz der SSZ wird auf den Stand vom 31.03.2021 eingefroren. Dies bezieht sich auf die Tabelle 2020, die vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2020 gültig war.
Beachten Sie daher zunächst, dass Ihr Oktobergehalt nicht mehr zu 100 %, sondern nur noch zu 96,88 % in die Berechnung einfließt:
Beispiel-Berechnung zum garantierten Anteil
Beträgt Ihr Grundgehalt beispielsweise 3.526,45 Euro in der Entgeltgruppe E 9c (Stufe 2, Tabelle vom 01.03.2020 bis 30.06.2020), gelten 96,88 % dieses Monatsentgelts als Bemessungssatz, also 3.416,42 Euro.
Von diesem Wert wird der garantierte Anteil berechnet, seit 2022 sind das 74,77 Prozent. Dementsprechend bleibt als garantierter Betrag für die Sonderzahlung 2554,46 Euro.
Warum sinkt der prozentuale Wert für die Berechnung des maßgeblichen Monatsentgelts?
Wie bereits erläutert, wurde der Bemessungssatz auf dem Stand von 2021 eingefroren. In den folgenden Tarifrunden sind die Gehälter jedoch weiter gestiegen. Da für die Berechnung der Sparkassen-Sonderzahlung weiterhin die Entgelte von 2021 maßgeblich sind, verringert sich der prozentuale Anteil am aktuellen Monatsentgelt schrittweise. Tariflich festgelegt ist im TVöD-S ein offizieller Prozentsatz – der nominelle Anteil –, der derzeit 74,77 % eines Monatstabellenentgelts beträgt.
Tatsächlich fällt der garantierte Anteil damit jedoch geringer aus als die tariflich festgelegten 74,77 %. In der oben dargestellten Beispielrechnung wurde dies bereits berücksichtigt. Alternativ können Sie den maßgeblichen Betrag auch direkt anhand Ihres aktuellen Monatsgehalts berechnen, und zwar mit dem in der Tabelle ausgewiesenen „tatsächlichen Anteil“ in Höhe von 72,44%:
3.526,45 Euro × 72,44 % = 2.554,56 Euro.
Variabler Anteil der SSZ
Hinzu kommt der variable Anteil der Sparkassensonderzahlung (SSZ). Dieser setzt sich aus einer individuell leistungsorientierten und einer unternehmenserfolgsbezogenen Komponente zusammen. Ursprünglich belief sich die Höhe beider variabler Anteile auf jeweils ein halbes Monatstabellenentgelt (50 Prozent). Im Gegenzug erhalten die Sparkassenbeschäftigten keine reguläre Jahressonderzahlung; zudem wurden für sie die allgemeinen Bestimmungen zum Leistungsentgelt aus dem Hauptteil des TVöD gestrichen.
Es blieb jedoch nicht bei dieser anfänglichen „Fifty-Fifty-Regelung“. Angeregt durch den Tarifabschluss 2010 vereinbarten die Tarifparteien, den individuell leistungsorientierten Anteil sukzessive von 50 auf 64 Prozent eines Monatstabellenentgelts anzuheben – ein Zuwachs um 14 Prozentpunkte.
Für diese individuelle Gehaltsvariable stellt die Sparkasse ein Leistungsbudget zur Verfügung. Die Auszahlung erfolgt einmal jährlich in Form von Leistungszulagen (basierend auf einer systematischen Leistungsbewertung) und/oder Leistungsprämien (basierend auf Zielvereinbarungen). Je nach Grad der Zielerreichung kann es auch zu einer nur anteiligen Ausschüttung kommen.
Der unternehmenserfolgsbezogene Anteil beträgt weiterhin bis zu 50 Prozent eines Monatsentgelts. Seine genaue Ausgestaltung wird über das Unternehmenserfolgsbudget in einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung geregelt. Liegt eine solche Dienstvereinbarung (noch) nicht vor, haben Beschäftigte zunächst einen gesetzlichen Mindestanspruch auf 25 Prozent.
Existiert hingegen eine Vereinbarung und die darin definierten unternehmerischen Ziele werden komplett verfehlt, kann der Anspruch auf diese Prämie vollständig entfallen.
Zusammenfassung zur SSZ-Berechnung
Zusammenfassend ergibt sich für die Berechnung der Sparkassensonderzahlung ein maximales Gesamtvolumen in Höhe von 188,77 Prozent eines Monatseinkommens:
- Garantierter Anteil: 74,77 Prozent
- Variabler Anteil (gesamt bis zu 114 Prozent möglich):
- individuell leistungsabhängig: bis zu 64 Prozent
- unternehmenserfolgsabhängig: bis zu 50 Prozent
Den garantierten Anteil erhalten die Sparkassenbeschäftigten mit der Gehaltsabrechnung für November. Die variablen Gehaltsbestandteile werden nach Feststellung der Leistungs- und Erfolgsdaten spätestens bis zum April des folgenden Kalenderjahres ausgezahlt.
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Wie bei jedem Gehaltsplus bedeutet ein Mehr an Brutto nicht unbedingt die erhoffte Gehaltserhöhung. Durch Steuern und Abgaben bleibt vom Brutto-Plus netto deutlich weniger übrig. Zudem muss man gerade in diesen Zeiten die Kaufkraftverluste durch die Inflation berücksichtigen.
Eine Möglichkeit, zumindest einen Teil der Sparkassensonderzahlung brutto wie netto auszuzahlen, bietet der Gesetzgeber über den steuerfreien Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Dieser ermöglicht es, monatlich bis zu 50 Euro abgabenfrei an Angestellte auszuzahlen.
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Typische Sachbezüge sind Zeitungsabonnements, Mitgliedschaften im Fitnessstudio oder steuerfreie Geschenke an Mitarbeiter. Etabliert und sehr beliebt sind jedoch gerade (virtuelle) Sachbezugskarten wie die Edenred City. Diese funktioniert ähnlich einer EC-Karte, hat jedoch einige Einschränkungen:
- Der Sachbezugsbetrag für die Edenred City Card muss zusätzlich zum Gehalt ausgezahlt werden.
- Die monatliche Freigrenze in Höhe von 50 Euro sollte für die Steuerfreiheit nicht überschritten werden.
- Die Sachbezugskarte gilt nur in einem regional eingegrenzten Gebiet.
Alternativ können sich Arbeitnehmer über das Portal Edenred Benefits für deutschlandweit gültige Online-Gutscheine entscheiden. Zur Auswahl stehen (Online-)Händler von Parfümerie über Möbel bis hin zu Sportartikeln.
Da Edenred über zahlreiche Akzeptanzpartner verfügt, haben die Angestellten der Sparkassen eine große Auswahl. Die Mitarbeiter können die Sachbezugskarte in Restaurants und Cafés, Drogerien und Supermärkten einsetzen.
Sparpotenziale durch § 8 Abs. 2 Satz 11 EstG
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Häufige Fragen zur SSZ
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Die Sparkassensonderzahlung (SSZ) besteht aus einem garantierten und einem variablen Anteil.
- Garantierter Anteil: 74,77 % eines Monatstabellenentgelts (Stand: ab 2022, einschließlich 2026). Anspruchsbedingung ist ein bestehendes Arbeitsverhältnis am 1. Dezember.
- Variabler Anteil: leistungs‑ und erfolgsabhängig; kann die Gesamthöhe je nach Sparkasse und individueller Situation deutlich erhöhen.
Die SSZ wird in der Regel mit dem Novembergehalt (garantierter Anteil) ausgezahlt; der variable Anteil folgt später. Die Zahlung ist steuer‑ und sozialversicherungspflichtig sowie zusatzversorgungspflichtig. Die genaue Höhe bemisst sich am individuellen Monatstabellenentgelt (meist Oktober) und kann bei Teilzeit, Fehlzeiten o.ä. anteilig gekürzt werden.
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Der garantierte Anteil wird mit dem Novembergehalt ausgezahlt. Der variable Anteil wird spätestens mit dem Aprilgehalt des folgenden Kalenderjahres ausgezahlt (je nach lokaler Regelung auch früher oder verzögert).
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Der variable Anteil besteht aus zwei Teilen und ist nicht fest, sondern abhängig von individueller Leistung und dem Unternehmenserfolg der Sparkasse:
Individuell‑leistungsbezogener Teil: Budget von 64 % eines Monatstabellenentgelts pro Beschäftigtem. Die Ausschüttung erfolgt über Leistungszulagen/Prämien (auf Basis von Leistungsbewertungen oder Zielvereinbarungen). Liegt keine entsprechende Dienstvereinbarung vor, werden zunächst nur 25 % des Budgets ausgezahlt.
Unternehmenserfolgsbezogener Teil: Budget von 50 % eines Monatstabellenentgelts pro Beschäftigtem. Die Auszahlung richtet sich nach institutsindividuellen Geschäftszielen. Ohne Dienstvereinbarung werden nur 25 % des Budgets gezahlt, der Rest verfällt.
Zusammenfassung variabler Anteil:
Maximal möglich sind somit bis zu 114 % (64 % + 50 %), tatsächlich hängt die Auszahlung aber von Zielerreichung und lokalen Vereinbarungen ab. Viele Sparkassen zahlen in der Praxis einen substanziellen variablen Betrag.
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