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Rufbereitschaft – Was Betriebe beachten müssen

Rufbereitschaft bedeutet, dass Mitarbeitende außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit erreichbar sind, um im Bedarfsfall kurzfristig zu arbeiten. Im Unterschied zum Bereitschaftsdienst können sie ihren Aufenthaltsort selbst wählen, solange sie einsatzbereit bleiben.

 

In welchen Berufen kommt Rufbereitschaft vor?

  • IT & Technik: Techniker und Admins beheben Probleme außerhalb der Arbeitszeit.
  • Gesundheitswesen: Ärzte, Pflegekräfte, Hebammen 
  • Notfall- & Sicherheitsdienste: Feuerwehr, Polizei, Sicherheitskräfte.
  • Energieversorgung: Techniker bei Strom- oder Wasserausfällen.
  • Logistik & Transport: Bei unvorhergesehenen Ereignissen.
  • Bausektor: Bauleiter und Poliere, Anlagenmechaniker, Elektroniker / Energie- und Gebäudetechnik

Definition Rufbereitschaft

Rufbereitschaft bedeutet, dass Mitarbeiter außerhalb der regulären Arbeitszeit erreichbar sein müssen, um bei Bedarf schnell zu reagieren, jedoch nicht vor Ort sein müssen – im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst.

Typisch in Berufen wie der IT, im Gesundheitswesen oder im Notdienst reagieren Angestellte auf Anrufe oder Nachrichten und erscheinen bei Bedarf zur Arbeit. Details zur Vergütung und Erreichbarkeit variieren je nach Unternehmen und Tarifvertrag.

Wo liegt der Unterschied zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst?

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist grundsätzlich eindeutig: Befindet sich ein Angestellter in Rufbereitschaft, gilt diese Zeit als Ruhezeit. Beim Bereitschaftsdienst ist das anders: Dieser wird über die gesamte Dauer hinweg als Arbeitszeit gewertet – unabhängig davon, ob tatsächlich Arbeit anfällt oder nicht (EuGH-Urteil vom Februar 2018).

Bei der Rufbereitschaft hingegen gelten nur die Zeit der tatsächlichen Arbeitsleistung sowie der Weg zum Einsatzort als Arbeitszeit. Kommt es während der Rufbereitschaft zu keinem Einsatz, gilt die Zeit vollständig als Ruhezeit. Sobald der Angestellte jedoch kontaktiert wird und sich auf den Weg macht, um die Arbeit aufzunehmen, zählt dieser Zeitraum ab der „Aktivierung“ als Arbeitszeit.

  Rufbereitschaft (RD) Bereitschaftsdienst (BD)
Arbeitszeit Ohne Aufforderung zum Dienst gilt der RD arbeitsrechtlich nicht als Arbeitszeit Die Zeit während des BD gilt als Arbeitszeit.
Ruhezeit 11 Stunden. Wird die Ruhezeit durch den RD unterbrochen, gilt ab diesem Zeitpunkt wieder eine Ruhezeit von 11 Stunden. Nach dem BD gelten 11 Stunden Ruhezeit.
Vergütung Nur tatsächlich geleistete Stunden, dazu können Wochenend-Zuschläge etc. kommen. Zeit wird komplett vergütet. Nacht-Zuschläge sind zu beachten.

Theoretisch sind die Unterschiede klar, in der Praxis muss jedoch oft im Einzelfall entschieden werden, ob eine Rufbereitschaft oder ein Bereitschaftsdienst vorliegt. Da insbesondere beim Bereitschaftsdienst deutlich höhere Personalkosten anfallen, ist diese Unterscheidung von großer Bedeutung.

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Fallbeispiel aus der Praxis

In einem Fall vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 16.04.2024, Az. 3 Sa 10/24) klagte ein Arbeitnehmer auf die Anerkennung seiner Rufbereitschaft als Bereitschaftsdienst (und damit als volle Arbeitszeit). Das Gericht wies dies jedoch zurück. Die entscheidenden Gründe waren:

  • Genügend Zeit: Der Mitarbeiter hatte 60 Minuten Zeit, um auf einen Abruf zu reagieren (bei einem Arbeitsweg von 30 Minuten). Er war somit in seiner Freizeitgestaltung nicht unzumutbar eingeschränkt.
  • Geringe Einsatzdichte: Er musste während der Rufbereitschaft nur sehr selten tatsächlich arbeiten (die Einsatzzeit betrug lediglich 0,67 % der gesamten Bereitschaftszeit).

Arbeitszeit und Rufbereitschaft – was gilt?

Das Arbeitszeitgesetz ist zunächst eindeutig: Befindet sich ein Angestellter in Rufbereitschaft, gilt die Zeit als Ruhezeit. Das ist beim Bereitschaftsdienst anders. Der Bereitschaftsdienst wird über die gesamte Dauer hinweg als Arbeitszeit betrachtet und entsprechend behandelt, unabhängig davon, ob tatsächlich Arbeit anfällt oder nicht (EuGH-Urteil vom Februar 2018).

Beim Rufdienst hingegen gelten zunächst als Arbeitszeit:

  • Anfahrt zum Erfüllungsort
  • Arbeitsleistung (zur vollen Stunde aufgerundet)

Wichtig ist zudem: Wenn der Angestellte jedoch kontaktiert wird und sich aufmacht, um das Problem in der Firma zu beheben, gilt dieser Zeitraum ab der „Aktivierung“ durch einen Vorgesetzten oder Kollegen als Arbeitszeit.

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Rufbereitschaft incentivieren?

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Kommt es während der Rufbereitschaftszeit zu keinem Einsatz, wird diese Zeit vollständig als Ruhephase/Ruhezeit angesehen.

Freizeit und Rufbereitschaft

Ferner ist zu beachten: Rufbereitschaft erfordert eine angemessene Balance zwischen persönlicher Wahlfreiheit und betrieblicher Verfügbarkeit.
  • Rechtliche Anforderung: Gemäß EuGH-Rechtsprechung muss die Ruhezeit ein gewisses Maß an Wahlfreiheit bieten, weshalb Arbeitgeber die Freizeitgestaltung nicht übermäßig einschränken dürfen.
  • Praktische Grenze: Diese Freiheit entbindet Arbeitnehmer jedoch nicht von ihrer Präsenzpflicht; weite Ausflüge oder Städtetrips sind aufgrund der notwendigen zeitnahen Einsatzbereitschaft ausgeschlossen.

Ebenfalls wichtig in Bezug auf die Freizeit ist die Vorankündigungsfrist: Arbeitnehmer müssen Sie mindestens vier Tage im voraus mitteilen, ob eine Rufbereitschaft ansteht.

Digitale Zeiterfassungspflicht 2025

Seit dem Grundsatzurteil zur Arbeitszeiterfassung müssen auch die aktiven Arbeitszeiten während der Rufbereitschaft – inklusive der Wegezeiten – exakt digital erfasst werden. Daher ist es wichtig, dass Mitarbeiter im Falle einer Aktivierung ihre geleistete Arbeitszeit genau dokumentieren. In modernen Arbeitsumgebungen lässt sich dies über Zeiterfassungssysteme problemlos digital per App umsetzen.

Rufbereitschaft und Ruhezeit von 11 Stunden – was gilt?

Wichtig ist hierbei: Die tagesübergreifende Ruhezeit von 11 Stunden muss grundsätzlich eingehalten werden.

Die Konfliktsituation:

Das Arbeitszeitgesetz fordert eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Das bedeutet: Kommt es während der Rufbereitschaft zu einem Einsatz – egal ob für eine Stunde oder nur zehn Minuten –, wird die Ruhezeit unterbrochen und beginnt nach dem Einsatz von vorn. Für Arbeitnehmer sind Minusstunden dadurch oft unvermeidlich.

Beispiel:

  1. Ein Angestellter mit regulärer Arbeitszeit von 08:00 bis 17:00 Uhr leistet von 02:00 bis 03:00 Uhr nachts einen Einsatz.
  2. Der nächstmögliche Arbeitsbeginn ist erst um 14:00 Uhr (11 Stunden nach Ende des Einsatzes um 03:00 Uhr).
  3. Selbst nach Abzug der geleisteten nächtlichen Arbeitsstunde entstünde hier ein Defizit von fünf Arbeitsstunden für diesen Tag.

Rechtliche Konsequenzen:

In der Praxis wird die elfstündige Ruhezeit oft nicht eingehalten. Davon raten wir jedoch dringend ab: Ein Arbeitsunfall bei missachteter Ruhephase kann schwerwiegende rechtliche Folgen haben, da beide Parteien – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – für die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten verantwortlich sind.

Lösungsansätze:

  • Um solche Konflikte zu vermeiden, enthalten viele Tarifverträge (z. B. im Pflegebereich oder im öffentlichen Dienst) Öffnungsklauseln. Diese erlauben es unter bestimmten Voraussetzungen, die Ruhezeiten bei Einsätzen während der Rufbereitschaft zu kürzen oder anders aufzuteilen, sofern ein entsprechender Zeitausgleich erfolgt (§ 7 ArbZG).
  • Falls keine tariflichen Regelungen greifen, sollte geprüft werden, ob einzelvertragliche Vereinbarungen im Rahmen der gesetzlichen Spielräume möglich sind oder ob eine Abstimmung mit der zuständigen Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsicht) notwendig ist.

Wie schnell müssen Arbeitnehmer an Ort und Stelle sein?

Für die Arbeitszeiterfassung kann Folgendes gelten: Wird vom Arbeitnehmer verlangt, dass er unverzüglich anwesend ist, kann Rufbereitschaft auch als Arbeitszeit gelten. Laut Bundesarbeitsgericht gelten 45 Minuten als angemessene und damit zumutbare Länge für den Arbeitsweg.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) mahnt allerdings eine stets individuelle Betrachtung der Fälle an. Was tatsächlich als Arbeitszeit und was als Ruhezeit gilt, erschließt sich immer erst in der Einzelfallbetrachtung.

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Aktuelle Rechtsprechung zur Rufbereitschaft

Wie schnell müssen Arbeitnehmer in Rufbereitschaft sein? Diese Frage hat natürlich die aktuelle Rechtsprechung beschäftigt.
Verlangt ein Arbeitgeber etwa vom Angestellten, dass er innerhalb von 20 Minuten in voller Arbeitsmontur am Einsatzort erscheint, ist dies nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht zumutbar.

In einem anderen Fall war die Vorgabe eines Arbeitgebers aus dem Gesundheitswesen nach Auffassung des Arbeitsgerichts Hannover (Urteil v. 24.04.2025, Az: 2 Ca 436/24 - unveröffentlicht) unzulässig. Ein Krankenhaus verlangte von einem Facharzt, aufgrund von Nachweispflichten innerhalb von 30 Minuten am Bett des Patienten verfügbar zu sein. Diese Frist galt während der Rufbereitschaft. Das Arbeitsgericht folgte dabei dem Kläger, da er de facto dazu gezwungen war, sich aufgrund der kurzen Anrückzeit stets in der Nähe des Krankenhauses aufzuhalten.

Im letzten Fall wird auch die Frage berührt: Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst? Um so kurzfristig einsatzbereit zu sein, müsste der Facharzt dem Krankenhaus im Rahmen eines (bezahlten) Bereitschaftsdienstes zur Verfügung stehen. Für den Arbeitgeber hätte dieses – noch nicht rechtskräftige – Urteil weitreichende Folgen, insbesondere bei den Personalkosten.

Rufbereitschaft ablehnen?

Wer im Feierabend ist, möchte sich erholen. Darf man die Rufbereitschaft ablehnen? Entscheidend ist, was im Arbeitsvertrag geregelt wurde. Wird dort oder in einer Betriebsvereinbarung die Rufbereitschaft festgelegt, müssen Arbeitnehmer dies einhalten – andernfalls riskieren sie Abmahnungen oder Kündigungen.

Gibt es einen Betriebsrat, hat dieser ein Mitspracherecht. Fehlen jedoch entsprechende Vereinbarungen, darf der Arbeitgeber keine einseitige Rufbereitschaft anordnen, und eine Verweigerung durch den Arbeitnehmer stellt keinen Kündigungsgrund dar.

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Rufbereitschaft – wie oft ist sie erlaubt?

Der Gesetzgeber gibt keine konkrete Auskunft darüber, wie oft Rufbereitschaften im Monat erlaubt sind, jedoch ergeben sich Begrenzungen durch § 9 Abs. 1 ArbZG. Dieser fordert bei Rufbereitschaft einen Ersatzruhetag innerhalb einer 2-Wochen-Frist.

Zudem darf die Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 8 Stunden pro Werktag nicht überschritten werden, einschließlich der im Rahmen der Rufbereitschaft geleisteten Arbeitszeit. Der Referenzzeitraum hierfür beträgt 6 Kalendermonate oder 24 Wochen. Rufbereitschaft kann somit nicht nur Ruhezeiten verkürzen, sondern auch mit der maximal zulässigen Arbeitszeit kollidieren.Tipps zum Rufdienst und Mehrbelastung

Rufdienste und Rufbereitschaft können trotz Ruhezeit psychisch und körperlich belasten. Diese Tipps können Arbeitgeber daher befolgen:

  • Rücksicht auf familiäre Verpflichtungen nehmen
  • Entfernung zum Arbeitsplatz berücksichtigen
  • Rotationspläne einführen
  • Rufdienste kompensieren – z. B. mit steuerfreien Sachbezügen
 

Rufbereitschaft und Vergütung – tarifliche und betriebliche Regelungen

Da Rufbereitschaft als Ruhezeit gilt, wird kein Gehalt gezahlt, außer bei einem tatsächlichen Arbeitseinsatz – dann muss mindestens Mindestlohn gezahlt werden. Arbeitsstunden während des Rufdienstes gelten zudem als Überstunden, falls das monatliche Soll bereits erfüllt wurde. Sonn- und Feiertagseinsätze sind mit steuerfreien Zuschlägen verbunden.

 Rufbereitschaft erfordert Einsatzwillen sowie Belastbarkeit und kann die Freizeit beeinträchtigen, etwa durch eingeschränkten Schlaf oder Belastungen für die Beziehungen. Viele Unternehmen regeln die Vergütung über Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, z. B. durch Pauschalen (etwa 11 €/Stunde), während tatsächliche Einsätze mit einem höheren Stundensatz (z. B. 21 €/Stunde) vergütet werden.
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Steuerfreie Zuschläge steuerfrei?

Der Koalitionsvertrag der seit Mai 2025 regierenden schwarz-roten Bundesregierung sieht steuerliche Vorteile für Überstunden vor. Bundeskanzler Merz kündigte diesbezüglich zwar eine schnelle Umsetzung an, doch dürfte dieser veränderte Gesetzesrahmen erst 2026 verabschiedet werden. Gelten soll die Novelle für Vollzeitangestellte und deren Überstundenzuschläge.

Diese gewährt der Arbeitgeber oft als zusätzlichen Anreiz. Für Arbeitnehmer heißt dies konkret, dass nur die Zuschläge steuerfrei bleiben; der Grundlohn bleibt demgegenüber steuerpflichtig.

Eine weitere Einschränkung ist, dass – sollte die Novelle inkrafttreten –weiterhin Sozialversicherungspflicht für den Zuschlag bestehen wird. Zudem ist die geplante Steuerfreiheit gedeckelt: Die Bundesregierung will Zuschläge bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Grundlohnes entlasten.

Steuerfreie Incentivierung

Eine ebenso erprobte und beliebte Möglichkeit bietet der Gesetzgeber über den steuerfreien Sachbezug. Hier geht es nicht primär um ein Vergütungsmodell, sondern um die Schaffung eines Anreizsystems über einen geldwerten Vorteil.

Der Hintergrund bilden hierbei Personalausfallkonzepte, um Personalengpässe durch Rufbereitschaftsmodelle zu überwinden. Können sich Mitarbeiter auf freiwilliger Basis eintragen, kann eine Incentivierung über den steuerfreien Sachbezug die Motivation erhöhen.

Möglich sind hierbei bis zu 600 Euro pro Jahr, wobei die Freigrenze bei 50 Euro pro Monat liegt.

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  • Bereitschaftsdienst: bei häufigen Einsätzen & hoher Reaktionsgeschwindigkeit
  • Rufbereitschaft: bei seltenen Einsätzen, mehr Flexibilität für Mitarbeitende

Fazit zur Rufbereitschaft

Rufbereitschaft greift in Ernstfällen wie Serverausfällen, Cyberangriffen oder Notfällen im Gesundheitswesen. Üblicherweise regeln Verträge diese Einsätze, oft durch eine Pauschale oder Vergütung (mindestens in Höhe des Mindestlohns). Fehlen solche Regelungen, können Arbeitgeber durch steuerfreie Sachbezüge Anreize schaffen, um die Bereitschaft zu erhöhen. Möglich sind bis zu 600 Euro pro Jahr.

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Häufige Fragen zur Rufbereitschaft

  • Rufbereitschaft bedeutet, dass Arbeitnehmer außerhalb der regulären Arbeitszeiten bereit sein müssen, zur Arbeit zu erscheinen, während sie sich meist zu Hause aufhalten. In Deutschland erhalten sie dafür in der Regel eine niedrigere Vergütung als ihren regulären Stundenlohn. Bei tatsächlicher Arbeitsaufnahme wird die Zeit meist zum regulären oder erhöhten Satz vergütet.

    Die Regelungen müssen mit dem Arbeitszeitgesetz übereinstimmen, das maximale Arbeitszeiten und Ruhezeiten festlegt. Zudem können Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen spezifische Bestimmungen zu Vergütung, Einsatzzeiten und Erreichbarkeit enthalten. Arbeitnehmer sollten ihre Verträge und geltenden Vereinbarungen prüfen.

  • Der Unterschied zwischen Rufbereitschaft und Rufdienst liegt in der Art der Arbeitsbereitschaft.

    Rufbereitschaft bedeutet, dass Arbeitnehmer außerhalb ihrer regulären Arbeitszeiten bereit sind, zur Arbeit zu erscheinen, während sie sich meist zu Hause aufhalten und nicht aktiv arbeiten. Die Vergütung ist in der Regel niedriger als der reguläre Stundenlohn.

    Rufdienst hingegen erfordert, dass Arbeitnehmer während ihrer Dienstzeit aktiv erreichbar sind und sofort zur Arbeit erscheinen müssen, wenn sie gerufen werden. Dies ist häufig in Berufen wie dem Rettungsdienst der Fall.

    Zusammengefasst: Rufbereitschaft ist passive Bereitschaft, während Rufdienst aktive Verpflichtung zur sofortigen Arbeitsaufnahme ist.

  • Ob telefonische Rufbereitschaft als Arbeitszeit gilt, hängt von den Umständen und gesetzlichen Regelungen ab. In Deutschland wird sie in der Regel nicht als Arbeitszeit betrachtet, solange der Arbeitnehmer nicht aktiv arbeiten muss.

    Wenn jedoch die Erreichbarkeit die Freizeit erheblich einschränkt oder der Arbeitnehmer tatsächlich arbeiten muss, könnte die Zeit als Arbeitszeit angesehen werden. Es ist wichtig, individuelle Arbeitsverträge und Tarifverträge zu prüfen, um eine genaue Einschätzung zu erhalten.

  • Die Anzahl der Tage, an denen ein Arbeitnehmer Rufbereitschaft leisten darf, ist nicht gesetzlich festgelegt und kann je nach Branche, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung variieren. Es müssen jedoch die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) beachtet werden, das maximale Arbeitszeiten und Ruhezeiten festlegt.

    In der Regel sollten Arbeitnehmer nach einer Rufbereitschaft ausreichend Ruhezeiten haben, um gesundheitliche Risiken zu vermeiden. Es ist ratsam, die spezifischen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag oder in geltenden Tarifverträgen zu prüfen, um genaue Informationen zu erhalten.