Steuerbegünstigte und steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse: Die Lösung für Mandanten & Mitarbeiter

- 07.07.2025
- 22 Min. Lesezeit
Verfasst von: E.Blog Team
Steuerbegünstigte und steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse gewinnen für Unternehmen und deren Mitarbeiter zunehmend an Bedeutung. Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels sind attraktive Zusatzleistungen ein entscheidendes Instrument zur Mitarbeiterbindung und -gewinnung. Besonders für Steuerberater und Personalverantwortliche lohnt sich ein Blick auf die Möglichkeiten, die das Steuerrecht hier bietet.
Was sind steuerbegünstigte bzw. steuerfreie Arbeitgeberleistungen?
Unter steuerbegünstigten bzw. steuerfreien Arbeitgeberleistungen versteht man Zuwendungen, die Unternehmen ihren Mitarbeitern zusätzlich zum Gehalt gewähren, soweit gesetzliche Voraussetzungen und Freigrenzen eingehalten werden. Diese Leistungen sind für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen attraktiv:
- Mitarbeiter profitieren von einem höheren Nettowert.
- Arbeitgeber sparen Lohnnebenkosten.
Zu den bekanntesten steuerbegünstigten und steuerfreien Leistungen zählen:
- Sachbezüge (z. B. Gutscheine oder Prepaid-Karten)
- Essenszuschüsse
- Fahrtkostenzuschüsse
- Gesundheitsfördernde Maßnahmen
- Kinderbetreuungszuschüsse
Warum sind steuerbegünstigte & steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse so interessant?
Steuerfreie Zusatzleistungen bieten einen klaren Mehrwert für beide Seiten. Für Arbeitgeber entsteht ein doppelter Effekt:
- Kostenersparnis: Im Vergleich zu einer klassischen Gehaltserhöhung fallen keine oder deutlich geringere Lohnnebenkosten an.
- Mitarbeiterzufriedenheit: Die Angebote steigern die Motivation und Bindung der Belegschaft – ein wichtiger Faktor im Wettbewerb um Fachkräfte.
Für Steuerberater und Personalverantwortliche bedeutet das: Sie können ihren Mandanten bzw. Unternehmen konkrete Sparpotenziale aufzeigen und gleichzeitig helfen, die Arbeitgeberattraktivität gezielt zu steigern.
Edenred – Ihr starker Partner für steuerbegünstigte & steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse
Wenn es um die einfache, flexible und rechtssichere Umsetzung von steuerbegünstigten und steuerfreien Arbeitgeberleistungen geht, ist Edenred die erste Wahl für Unternehmen in Deutschland. Als Marktführer für innovative Mitarbeiter-Benefits unterstützt Edenred über 55.000 Firmen dabei, ihre Belegschaft zu motivieren, zu binden und gleichzeitig Steuervorteile optimal zu nutzen.
Warum Edenred?
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Die beliebtesten steuerbegünstigten und steuerfreien Arbeitgeberleistungen im Überblick
1. Sachbezüge – z. B. die Edenred City Card
Der Klassiker unter den steuerfreien Leistungen: Sachbezüge, also Einnahmen, die nicht in Euro und Cent an den Mitarbeiter fließen. Hier bleiben bis zu 50 Euro pro Monat für Mitarbeiter steuer- und sozialabgabenfrei. Eine beliebte Lösung dafür ist die Sachbezugskarte Edenred City Card, eine flexibel einsetzbare Prepaid-Karte für Einkäufe im Einzelhandel, Tankstellen oder Onlineshops.
Vorteile für Unternehmen:
- Einfach in der Verwaltung
- Hohe Akzeptanz bei Mitarbeitern
- Attraktives Incentive ohne Lohnnebenkosten
2. Essenszuschuss
Auch ein Essenszuschuss ist steuerlich begünstigt. Arbeitgeber können pro Arbeitstag bis zu 7,50 € als Essenszuschuss gewähren – entweder in Form von Restaurant-Schecks, digitalen Essensgutscheinen oder über die Gehaltsabrechnung.
3. Fahrtkostenzuschuss
Zuschüsse für den Arbeitsweg – z. B. für öffentliche Verkehrsmittel oder das Dienstfahrrad – können steuerfrei oder pauschal besteuert sein - abhängig von Art und Höhe der Leistung. Gerade im Kontext nachhaltiger Mobilität erfreut sich das Jobbike-Leasing wachsender Beliebtheit.
4. Gesundheitsförderung
Pro Mitarbeiter und Jahr können bis zu 600 € jährlich für zertifizierte Maßnahmen zur Gesundheitsförderung steuerfrei investiert werden, sofern die Anforderungen §3 Nr. 34 EStG erfüllt sind. Dazu zählen etwa Kurse zur Stressbewältigung, Fitnessprogramme oder Rückenschulungen.
5. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen: Kindergartenzuschuss
Berufstätige Eltern haben oft Probleme, Betreuungsplätze zu finden, die zudem teuer sind. Arbeitgeber können einen Kindergartenzuschuss gewähren, wenn das Kind nicht schulpflichtig und extern betreut wird. Begünstigt sind Kosten für:
- Kindergärten
- Krippen
- Krabbelstuben
- Tagesmütter
Weitere steuerfreie, steuerbegünstigte und pauschalversteuerte Arbeitgeberleistungen
Art des Leistung | Bedingung und Voraussetzung | Umfang der Steuerfreiheit |
Arbeitgeberdarlehen |
Zinsvorteile aus Arbeitgeberdarlehen sind bis zu einem noch offenen Darlehensstand von 2.600 Euro steuerfrei (§8 Abs. 2 EStG i.V.m. R3.11 LStR). |
Bei höheren Darlehen wird ein geldwerter Vorteil anhand marktüblicher Zinssätze ermittelt. |
Bei über 2.600 Euro |
Berechnung des Vorteiles anhand des gängigen Zinssatzes Berücksichtigung der 50-Euro-Bagatellgrenze bei Sachbezügen |
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Sparzulage für Arbeitnehmer |
Vermögenswirksame Leistungen (VL) unterliegen der Steuer- und Sozialverischerungs- |
Der Arbeitnehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen eine staatliche Arbeitnehmersparzulage erhalten (§13 5. VermBG). |
Arbeitsessen | Im überwiegenden betrieblichen Interesse (Projekte, außergewöhnliche Arbeitseinsätze). | bis 60 Euro steuerfrei nach R 19.6 Absatz 1 LStR |
Betriebsveranstaltungen | Nur für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr (üblicherweise Sommer- und Weihnachtsfest). | Freibetrag pro Mitarbeiter beläuft sich auf 110 Euro pro Person (§ 19 Absatz 1 EStG). Darüber hinausgehende Kosten sind steuer- und beitragspflichtig. |
Ehrenamtpauschale | Ein Arbeitnehmer generiert Einnahmen für nebenberufliche Tätigkeiten zugunsten steuerbegünstigter Körperschaften (z.B. für gemeinnützige, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke). | Steuerfrei sind bis zu 840 Euro gemäß § 3 Nummer 26a EStG |
Erholungsbeihilfe | Für Erholungsbeihilfen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 25% pauschal übernehmen ( §40 EStG). Die Begünstigung gilt zu bestimmten Höchstbeträgen pro Jahr. |
Folgende Freigrenzen gelten pro Jahr:
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Getränke und Genussmittel (z.B. Kaffee) | Gelten als Aufmerksamkeiten | Steuerfrei, gilt nicht als Arbeitslohn R 19.6 Absatz 2 LStR |
Strom aus E-Ladevorrichtungen (Wallboxen & Ladesäulen) | Vorteile für private Elektro- bzw. Hybrid-Autos im Betrieb des Arbeitgebers | Bis Ende 2029 steuerfrei gemäß § 3 Nummer 46 EStG |
Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) | Mutterschaftsgeld und etwaige Zuschüsse | steuerfrei nach § 3 Nummer 1d EStG |
Vermögensbeteiligungen | Überlassung von Mitarbeiterbeteili- gungen am Unternehmen. |
Jährlich bis zu 2000 Euro steuerfrei gemäß § 3 Nummer 39 EStG |
Die genannten Regelungen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Es gelten stets die Voraussetzungen nach EStG und LStR.
Steuerbegünstigte und steuerfreie Arbeitgeberleistungen clever kombinieren
Viele Unternehmen nutzen heute eine Kombination verschiedener steuerfreier Leistungen, um die Benefits individuell auf die Bedürfnisse der Mitarbeiter zuzuschneiden. Steuerberater sind hier gefragte Ansprechpartner, wenn es um die optimale Ausschöpfung der gesetzlichen Möglichkeiten geht.
Vorteile auf einen Blick |
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Für Mitarbeiter | Für Arbeitgeber |
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Fazit: Steuerbegünstigte und steuerfreie Arbeitgeberleistungen lohnen sich
Steuerfreie Arbeitgeberleistungen sind ein effektives Instrument, um Mitarbeiter zu motivieren, langfristig ans Unternehmen zu binden und gleichzeitig die Lohnkosten im Griff zu behalten. Gerade Steuerberater können hier durch kompetente Beratung echten Mehrwert bieten – insbesondere bei der Prüfung, ob alle Voraussetzungen für Steuerfreiheit bzw. Pauschalbesteuerung erfüllt sind.
Interessiert? Dann kontaktieren Sie uns gerne. Edenred – der Marktführer für steuerfreie und steuerbegünstigte Arbeitgeberleistungen.
Häufige Fragen zu steuerbegünstigten & steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen
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Arbeitgeber können verschiedene steuerfreie Zuschüsse nutzen, um Mitarbeitende zu motivieren. Dazu gehören Sachbezüge bis 50 € pro Monat (z. B. Gutscheine), Verpflegungszuschüsse*, Fahrtkostenzuschüsse (z. B. Deutschlandticket) und bis zu 600 € jährlich für Gesundheitsförderung. Auch betriebliche Altersvorsorge und Weiterbildungszuschüsse sind möglich.
*Einige Leistungen wie Verpflegungszuschüsse sind nicht vollständig steuerfrei sondern steuerlich begünstigt - etwa durch Pauschalversteuerung oder Freibeträge
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Einige Einmalzahlungen können steuerfrei oder steuerbegünstigt sein, wenn gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählen z.B. Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen bis 60€ (z.B. Blumen, Gutscheine). Umzugskosten bei beruflich veranlasstem Wohnortwechsel (§3 Nr. 16 EStG), sowie die Gestellung von Arbeitsmitteln, sofern sie im Eigentum des Arbeitgebers verbleiben. Jubiläumszahlungen und Leistungsprämien sind hingegen in der Regel steuerpflichtig.
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Nein, die Inflationsausgleichsprämie war bis 31. Dezember 2024 möglich. Alternativ bieten sich weiterhin steuerfreie Sachbezugskarten oder Verpflegungszuschüsse an, um Mitarbeitende finanziell zu entlasten.
Die genannten Regelungen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Es gelten stets die Voraussetzungen nach EStG und LStR.