Zum Inhalt springen

Steuerbegünstigte und steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse: Die Lösung für Mandanten & Mitarbeiter

Steuerbegünstigte und steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse gewinnen für Unternehmen und deren Mitarbeiter zunehmend an Bedeutung. Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels sind attraktive Zusatzleistungen ein entscheidendes Instrument zur Mitarbeiterbindung und -gewinnung. Besonders für Steuerberater und Personalverantwortliche lohnt sich ein Blick auf die Möglichkeiten, die das Steuerrecht hier bietet.

Was sind steuerbegünstigte bzw. steuerfreie Arbeitgeberleistungen?

Unter steuerbegünstigten bzw. steuerfreien Arbeitgeberleistungen versteht man Zuwendungen, die Unternehmen ihren Mitarbeitern zusätzlich zum Gehalt gewähren, soweit gesetzliche Voraussetzungen und Freigrenzen eingehalten werden. Diese Leistungen sind für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen attraktiv: 

  • Mitarbeiter profitieren von einem höheren Nettowert.  
  • Arbeitgeber sparen Lohnnebenkosten.
     

ERDE_Sbz_Infografik

 

Zu den bekanntesten steuerbegünstigten und steuerfreien Leistungen zählen: 

  • Sachbezüge (z. B. Gutscheine oder Prepaid-Karten) 
  • Essenszuschüsse 
  • Fahrtkostenzuschüsse 
  • Gesundheitsfördernde Maßnahmen 
  • Kinderbetreuungszuschüsse

 

Warum sind steuerbegünstigte & steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse so interessant?

Steuerfreie Zusatzleistungen bieten einen klaren Mehrwert für beide Seiten. Für Arbeitgeber entsteht ein doppelter Effekt: 

  1. Kostenersparnis: Im Vergleich zu einer klassischen Gehaltserhöhung fallen keine oder deutlich geringere Lohnnebenkosten an. 
  1. Mitarbeiterzufriedenheit: Die Angebote steigern die Motivation und Bindung der Belegschaft – ein wichtiger Faktor im Wettbewerb um Fachkräfte. 

Für Steuerberater und Personalverantwortliche bedeutet das: Sie können ihren Mandanten bzw. Unternehmen konkrete Sparpotenziale aufzeigen und gleichzeitig helfen, die Arbeitgeberattraktivität gezielt zu steigern.

Edenred – Ihr starker Partner für steuerbegünstigte & steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse

Wenn es um die einfache, flexible und rechtssichere Umsetzung von steuerbegünstigten und steuerfreien Arbeitgeberleistungen geht, ist Edenred die erste Wahl für Unternehmen in Deutschland. Als Marktführer für innovative Mitarbeiter-Benefits unterstützt Edenred über 55.000 Firmen dabei, ihre Belegschaft zu motivieren, zu binden und gleichzeitig Steuervorteile optimal zu nutzen. 

Warum Edenred? 

  • Rechtssicherheit: Die Lösungen von Edenred sind immer gesetzeskonform – ideal für Steuerberater und Unternehmen, die auf Nummer sicher gehen wollen. 
  • Vielfältige Produkte: Ob Sachbezüge mit der Edenred City Card, Essenszuschüsse oder weitere steuerfreie Benefits – Edenred bietet alles aus einer Hand. 
  • Digitale Verwaltung: Die Abwicklung erfolgt unkompliziert über das digitale Arbeitgeber-Portal – zeitsparend, effizient und transparent. 
  • Individuelle Beratung: Persönliche Ansprechpartner begleiten Unternehmen bei der Einführung und im laufenden Betrieb. 
  • Hohe Akzeptanz: Die Edenred-Lösungen werden deutschlandweit von zahlreichen Akzeptanzpartnern unterstützt – Mitarbeiter profitieren von maximaler Flexibilität. 
Noch Fragen? Las sen Sie sich unverbindlich beraten! Zur individuellen Beratung

Die beliebtesten steuerbegünstigten und steuerfreien Arbeitgeberleistungen im Überblick

1. Sachbezüge – z. B. die Edenred City Card 

Der Klassiker unter den steuerfreien Leistungen: Sachbezüge, also Einnahmen, die nicht in Euro und Cent an den Mitarbeiter fließen. Hier bleiben bis zu 50 Euro pro Monat für Mitarbeiter steuer- und sozialabgabenfrei. Eine beliebte Lösung dafür ist die Sachbezugskarte Edenred City Card, eine flexibel einsetzbare Prepaid-Karte für Einkäufe im Einzelhandel, Tankstellen oder Onlineshops. 

Vorteile für Unternehmen: 

  • Einfach in der Verwaltung 
  • Hohe Akzeptanz bei Mitarbeitern 
  • Attraktives Incentive ohne Lohnnebenkosten 

2. Essenszuschuss

Auch ein Essenszuschuss ist steuerlich begünstigt. Arbeitgeber können pro Arbeitstag bis zu 7,50 € als Essenszuschuss gewähren – entweder in Form von Restaurant-Schecks, digitalen Essensgutscheinen oder über die Gehaltsabrechnung.

 

3. Fahrtkostenzuschuss

Zuschüsse für den Arbeitsweg – z. B. für öffentliche Verkehrsmittel oder das Dienstfahrrad – können steuerfrei oder pauschal besteuert sein - abhängig von Art und Höhe der Leistung. Gerade im Kontext nachhaltiger Mobilität erfreut sich das Jobbike-Leasing wachsender Beliebtheit. 

4. Gesundheitsförderung

Pro Mitarbeiter und Jahr können bis zu 600 € jährlich für zertifizierte Maßnahmen zur Gesundheitsförderung steuerfrei investiert werden, sofern die Anforderungen §3 Nr. 34 EStG erfüllt sind. Dazu zählen etwa Kurse zur Stressbewältigung, Fitnessprogramme oder Rückenschulungen.

5. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen: Kindergartenzuschuss

Berufstätige Eltern haben oft Probleme, Betreuungsplätze zu finden, die zudem teuer sind. Arbeitgeber können einen Kindergartenzuschuss gewähren, wenn das Kind nicht schulpflichtig und extern betreut wird. Begünstigt sind Kosten für:

  • Kindergärten
  • Krippen
  • Krabbelstuben
  • Tagesmütter
Beide Eltern können diesen Zuschuss als Arbeitgeberleistung erhalten, jedoch maximal in Höhe der tatsächlichen Kosten. Wichtig ist der Nachweis der Zahlungen an den Kindergarten. Die Höhe des Zuschusses ist unbegrenzt.
 

Weitere steuerfreie, steuerbegünstigte und pauschalversteuerte Arbeitgeberleistungen 

Art des Leistung  Bedingung und Voraussetzung  Umfang der Steuerfreiheit 
Arbeitgeberdarlehen 

Zinsvorteile aus Arbeitgeberdarlehen sind bis zu einem noch offenen Darlehensstand von 2.600 Euro steuerfrei (§8 Abs. 2 EStG i.V.m. R3.11 LStR). 

Bei höheren Darlehen wird ein geldwerter Vorteil anhand marktüblicher Zinssätze ermittelt.

Bei über 2.600 Euro 

Berechnung des Vorteiles anhand des gängigen Zinssatzes 

Berücksichtigung der 50-Euro-Bagatellgrenze bei Sachbezügen 

Sparzulage für Arbeitnehmer

Vermögenswirksame Leistungen (VL) unterliegen der Steuer- und Sozialverischerungs-
pflicht.

Der Arbeitnehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen eine staatliche Arbeitnehmersparzulage erhalten (§13 5. VermBG).
Arbeitsessen  Im überwiegenden betrieblichen Interesse (Projekte, außergewöhnliche Arbeitseinsätze). bis 60 Euro steuerfrei nach R 19.6 Absatz 1 LStR 
Betriebsveranstaltungen  Nur für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr (üblicherweise Sommer- und Weihnachtsfest).  Freibetrag pro Mitarbeiter beläuft sich auf 110 Euro pro Person (§ 19 Absatz 1 EStG). Darüber hinausgehende Kosten sind steuer- und beitragspflichtig. 
Ehrenamtpauschale  Ein Arbeitnehmer generiert Einnahmen für nebenberufliche Tätigkeiten zugunsten steuerbegünstigter Körperschaften (z.B. für gemeinnützige, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke). Steuerfrei sind bis zu 840 Euro gemäß § 3 Nummer 26a EStG 
Erholungsbeihilfe  Für Erholungsbeihilfen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 25% pauschal übernehmen ( §40 EStG). Die Begünstigung gilt zu bestimmten Höchstbeträgen pro Jahr. 

Folgende Freigrenzen gelten pro Jahr: 

  • Arbeitnehmer: 156 Euro 
  • Ehepartner: 104 Euro 
  • Je Kind: 52 Euro 
Getränke und Genussmittel (z.B. Kaffee) Gelten als Aufmerksamkeiten  Steuerfrei, gilt nicht als Arbeitslohn R 19.6 Absatz 2 LStR 
Strom aus E-Ladevorrichtungen (Wallboxen & Ladesäulen)  Vorteile für private Elektro- bzw. Hybrid-Autos im Betrieb des Arbeitgebers  Bis Ende 2029 steuerfrei gemäß § 3 Nummer 46 EStG 
Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG)  Mutterschaftsgeld und etwaige Zuschüsse  steuerfrei nach § 3 Nummer 1d EStG 
Vermögensbeteiligungen Überlassung von Mitarbeiterbeteili-
gungen am Unternehmen.
Jährlich bis zu 2000 Euro steuerfrei gemäß § 3 Nummer 39 EStG 

Die genannten Regelungen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Es gelten stets die Voraussetzungen nach EStG und LStR.

Steuerbegünstigte und steuerfreie Arbeitgeberleistungen clever kombinieren

Viele Unternehmen nutzen heute eine Kombination verschiedener steuerfreier Leistungen, um die Benefits individuell auf die Bedürfnisse der Mitarbeiter zuzuschneiden. Steuerberater sind hier gefragte Ansprechpartner, wenn es um die optimale Ausschöpfung der gesetzlichen Möglichkeiten geht.

Vorteile auf einen Blick

Für Mitarbeiter Für Arbeitgeber
  • Höherer Nettobetrag 
  • Mehr Motivation & Bindung 
  • Flexible Einsatzmöglichkeiten 
  • Einsparung von Lohnnebenkosten 
  • Stärkung der Arbeitgebermarke 
  • Wettbewerbsvorteil bei Fachkräftesuche

Fazit: Steuerbegünstigte und steuerfreie Arbeitgeberleistungen lohnen sich

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen sind ein effektives Instrument, um Mitarbeiter zu motivieren, langfristig ans Unternehmen zu binden und gleichzeitig die Lohnkosten im Griff zu behalten. Gerade Steuerberater können hier durch kompetente Beratung echten Mehrwert bieten – insbesondere bei der Prüfung, ob alle Voraussetzungen für Steuerfreiheit bzw. Pauschalbesteuerung erfüllt sind. 

Interessiert? Dann kontaktieren Sie uns gerne. Edenred – der Marktführer für steuerfreie und steuerbegünstigte Arbeitgeberleistungen.

Häufige Fragen zu steuerbegünstigten & steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen

  • Arbeitgeber können verschiedene steuerfreie Zuschüsse nutzen, um Mitarbeitende zu motivieren. Dazu gehören Sachbezüge bis 50 € pro Monat (z. B. Gutscheine), Verpflegungszuschüsse*,  Fahrtkostenzuschüsse (z. B. Deutschlandticket) und bis zu 600 € jährlich für Gesundheitsförderung. Auch betriebliche Altersvorsorge und Weiterbildungszuschüsse sind möglich.

    *Einige Leistungen wie Verpflegungszuschüsse sind nicht vollständig steuerfrei sondern steuerlich begünstigt - etwa durch Pauschalversteuerung oder Freibeträge

  • Einige Einmalzahlungen können steuerfrei oder steuerbegünstigt sein, wenn gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählen z.B. Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen bis 60€ (z.B. Blumen, Gutscheine). Umzugskosten bei beruflich veranlasstem Wohnortwechsel (§3 Nr. 16 EStG), sowie die Gestellung von Arbeitsmitteln, sofern sie im Eigentum des Arbeitgebers verbleiben. Jubiläumszahlungen und Leistungsprämien sind hingegen in der Regel steuerpflichtig.

  • Nein, die Inflationsausgleichsprämie war bis 31. Dezember 2024 möglich. Alternativ bieten sich weiterhin steuerfreie Sachbezugskarten oder Verpflegungszuschüsse an, um Mitarbeitende finanziell zu entlasten.

 Die genannten Regelungen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Es gelten stets die Voraussetzungen nach EStG und LStR.

icon-1 Erhalten Sie frischen Content, sobald er veröffentlicht wird!

Gleich zu unserem Newsletter anmelden und profitieren:

Newsletter abonnieren