Die betriebliche Krankenversicherung als Sachbezug – Welche Kombinationsmöglichkeiten gibt es?

- 29.08.2025
- 10 Min. Lesezeit
Verfasst von: E.Blog Team
Die betriebliche Krankenversicherung ist als Mitarbeiterbenefit eine Zusatzleistung, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern gewähren. Sie ist kein Ersatz für die gesetzliche Krankenversicherung, sondern eine private Ergänzung und Erweiterung des Leistungsumfangs, den die gesetzlichen Krankenversicherungen bereitstellen müssen.
Steuerrechtlich betrachtet handelt es sich bei der bKV um einen geldwerten Vorteil; seit 2019 wird die betriebliche Krankenversicherung steuerrechtlich als Sachbezug behandelt. Dieser unterliegt prinzipiell der Besteuerung, allerdings nicht, wenn er innerhalb der Freigrenze von 50 Euro pro Monat und Mitarbeiter bleibt. Zudem darf der Betrag für die betriebliche Krankenversicherung – wie bei Sachbezügen üblich – nicht als Barzuschuss gewährt werden.
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Die betriebliche Krankenversicherung als Sachbezug
Üblicherweise schließen Arbeitgeber mit einem Anbieter eine betriebliche Krankenversicherung ab. Dabei ist es möglich, aus unterschiedlichen Paketen zu wählen und den Mitarbeitern so eine individuelle Lösung zukommen zu lassen.
Prinzipiell können Sie also mehrere Sachbezüge kombinieren, beispielsweise eine Sachbezugskarte mit dem Abonnement eines Nachrichtenmagazins. Allerdings kann es mitunter problematisch sein, dem Mitarbeiter unterschiedliche Sachbezüge innerhalb der 50-Euro-Freigrenze zu gewähren – aber es geht!
bKV mit anderen Sachbezügen kombinieren
Bietet ein Unternehmen seinen Mitarbeitern neben der bKV noch andere Sachbezugslösungen an, können die Mitarbeiter entsprechend flexibel entscheiden, welcher steuerfreie Benefit ihren Lebensgewohnheiten entgegenkommt:
Tatsächlich ist es oft so, dass die betriebliche Krankenversicherung zusätzliche Spielräume für Arbeitnehmer bietet. Beträgt etwa der monatliche Beitrag zur bKV nur 30 Euro, so besteht innerhalb der Sachbezugsfreigrenze noch die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer 20 Euro in Form einer Benefit-Karte oder eines Tankgutscheins zukommen zu lassen.
Betriebliche Krankenversicherung für Minijobber
Selbst geringfügig Beschäftigte können im Rahmen des Sachbezugs von einer betrieblichen Krankenversicherung profitieren. Der Hintergrund: Der Sachbezug muss immer zusätzlich zum regulären Gehalt gewährt und auf der Lohnabrechnung als Gehaltsextra ausgewiesen werden. Gegenwärtig beträgt die Obergrenze für Minijobs 556 Euro (Stand: Januar 2025). In Summe ist dadurch ein Gesamtgehalt von 606 Euro möglich, ohne den Minijob-Status zu gefährden.
Betriebliche Krankenversicherung – Steuerfreiheit und Pauschalversteuerung
Bei steuerfreien Sachbezügen gilt das Zuflussprinzip. Wollen Sie Ihren Mitarbeitern die Krankenversicherung als steuerfreien Sachbezug gewähren, müssen Sie den fälligen Betrag innerhalb der 50-Euro-Freigrenze der privaten Krankenversicherung monatlich zukommen lassen.
Perspektivisch profitieren beide Seiten, Sie als Arbeitnehmer, da Sie Lohnnebenkosten sparen; Ihre Mitarbeiter durch ein monatliches Nettoplus von bis zu 50 Euro:
Die Grafik erläutert Arbeitgebern und Arbeitnehmern an einem Beispiel die Gesamtkosten, die entstehen, wenn man das Netto-Gehalt eines Arbeitnehmers um 600 Euro pro Jahr erhöhen möchte. Um einem Mitarbeiter ein Netto-Plus in Höhe von 600 Euro pro Jahr zu gewähren, müsste der Arbeitgeber im Laufe eines Jahres 1.380 Euro mehr an Bruttogehalt zahlen. Über den steuerfreien Sachbezug können 600 Euro steuer- und sozialabgabenfrei gewährt werden. Zusätzlich fällt in einem Jahr eine Lizenzgebühr in Höhe von 36 Euro an. Im Vergleich zu einer regulären Gehaltserhöhung sparen Arbeitgeber deutlich an Lohnnebenkosten: nämlich 1.380 Euro - 636 Euro = 744 Euro pro Jahr und Mitarbeiter.
Steuerrechtliche Perspektiven
- Eine Akkumulation der bKV-Beiträge innerhalb der Freigrenze etwa halbjährlich oder jährlich ist zwar möglich, allerdings entfällt dann das steuerrechtliche Privileg der Steuerfreiheit von Sachbezügen.
- Auch stellt sich vielen Arbeitgebern die Frage, wie die Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung versteuert werden müssen, wenn bereits anderweitige steuerfreie Sachbezüge in Höhe von 50 Euro gewährt werden.
Mögliche Optionen ergeben sich zunächst über die zwei Versteuerungsvarianten § 40 EStG und § 37b EStG zur Pauschalierung.
In beiden Fällen übernehmen Sie als Arbeitgeber die fälligen Steuern, können, müssen aber nicht in der einen Variante auch die Sozialabgaben übernehmen.
Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 1 EStG
Entrichtet der Arbeitgeber diese Beiträge einmal jährlich, so können diese als sog. sonstiger Bezug eingestuft werden. „Sonstige Bezüge“ umfassen dabei Lohnzahlungen, die nicht zum Arbeitslohn gehören und unregelmäßig gewährt werden, z. B. als Einmalzahlungen wie die betriebliche Krankenversicherung. Wichtig ist zudem: Die Pauschalierung muss für mindestens 20 Mitarbeiter erfolgen, die Lohnsteuer für diese Bezüge müssen Sie als Arbeitgeber übernehmen.
Diese Zahlung ist also nicht steuerfrei, aber dennoch steuerbegünstigt: Beträge von bis zu 1.000 Euro pro Mitarbeiter unterliegen dann der Lohnsteuerpauschalierung. Um diese Art der Pauschalversteuerung umsetzen zu können, müssen Sie diese Variante beim Finanzamt beantragen. Es wird dann ein Durchschnittsteuersatz errechnet, der sich aus den bKV-Beträgen und dem Gehalt der Mitarbeiter ergibt.
Pauschalversteuerung nach § 37b EStG
Gewähren Sie Mitarbeitern Ihres Betriebs Sachzuwendungen in Höhe von höchstens 10.000 Euro pro Mitarbeiter und pro Jahr für die bKV und andere Vorteile, greift nach § 37b EStG ein pauschaler Steuersatz in Höhe von 30 % für die begünstigten Mitarbeiter. Die Kosten für die bKV können monatlich oder auch mehrmonatlich bezahlt werden; zudem müssen Sie dabei die Sozialversicherungsbeiträge übernehmen. Das Nettoeinkommen des Arbeitnehmers bleibt unverändert.
Anders als bei der Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 1 EStG muss diese Variante beim Finanzamt lediglich angemeldet werden; eine Beantragung ist also nicht notwendig.
Bruttolohnversteuerung
In dieser Variante erfolgt die Besteuerung der bKV als geldwerter Vorteil nach § 8 EStG. Die Kosten für die betriebliche Krankenversicherung werden zum Bruttolohn des Arbeitnehmers addiert. Sie als Arbeitgeber übernehmen die Kosten für die bKV sowie den anfallenden Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge.
Die Steuern und Sozialabgaben tragen im Gegenzug die Arbeitnehmer. Wie hoch diese ausfallen, ergibt sich aus den individuellen ELStAM-Daten des Angestellten. Der Sachbezug der bKV wird als Teil des Gesamtvergütungspakets dargestellt, was in der Gehaltsabrechnung dokumentiert ist.
Im Vergleich zur unten vorgestellten Variante der Nettolohnversteuerung ist diese Möglichkeit der Umsetzung für ein Unternehmen günstiger. Für den Arbeitnehmer hat sie jedoch den Nachteil einer Zusatzbelastung: Das Nettogehalt verringert sich unter den zusätzlichen Steuer- und Sozialabgaben.
Zwar profitiert der Arbeitnehmer von den privaten Zusatzleistungen der bKV, jedoch wiegt das Netto-Minus motivationspsychologisch die Vorteile durch die bKV nicht auf.
Nettolohnversteuerung
Bei der Nettolohnversteuerung erhöhen Sie als Arbeitgeber den Bruttolohn um den Betrag der betrieblichen Krankenversicherung sowie aller anfallenden Lohnnebenkosten. Und anders als bei der Bruttolohnversteuerung übernehmen Sie bei den Abgaben sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil in Gänze.
Bei der Berechnung des monatlichen Gehalts sowie der Abgaben werden diese Beträge wieder abgezogen. Unterm Strich erhält der Arbeitnehmer netto genau so viel vom Brutto wie vor der virtuellen Lohnerhöhung, nur dass er nun die Vorzüge einer betrieblichen Krankenversicherung genießt.
Kombinationsmöglichkeiten über den steuerfreien Sachbezug hinaus
Betriebliche Krankenversicherungen bieten gegenüber den gesetzlichen Versicherern zahlreiche Vorteile. Sie reichen von der Kostenübernahme von wichtigen Vorsorgeuntersuchungen über die Erstattung von Zahnersatzkosten bis hin zu alternativmedizinischen Behandlungen.
Die betriebliche Krankenversicherung ist eine Möglichkeit, einen Mitarbeitervorteil zu gewähren, der Arbeitnehmern langfristig finanzielle Vorteile bietet. Wie gezeigt, beschränken sich die Möglichkeiten der steuerfreien Incentivierung bei Sachbezügen nach § 8 Abs. 1 EstG auf die 50-Euro-Freigrenze.
Über den Sachbezug nach § 8 Abs. 1 EStG hinaus gibt es jedoch weitere Möglichkeiten, Mitarbeitervorteile steuerbegünstigt oder steuerfrei an Arbeitnehmer zu gewähren.
Den Rahmen hierfür bieten jeweils unterschiedliche steuerrechtliche Instrumente:
- Steuerfreie Jobtickets nach § 3 Nr. 15 EStG
- Verpflegungszuschüsse nach R 8.1 Absatz 7
- Betriebliche Altersvorsorge nach § 3 Nr. 63 EStG
- Gesundheitsfördernde Maßnahmen nach § 3 Nr. 34 EStG
- Steuerfreie Nutzung eines Dienstfahrrads gemäß § 3 Nr. 37 EstG
Im Recruitment wie auch im Retention-Management gewähren solche und andere Vorteile unterschiedliche Perspektiven. Sie erhöhen zum einen die Motivation und die Bindung an das Unternehmen, weil sie Mitarbeitern wirklichen Mehrwert bieten und im Alltag Kosten minimieren. Auch unterstützen gerade steuerfreie Benefits Unternehmen bei der Entgeltoptimierung und gelten als bewährte Alternativen zur Gehaltserhöhung.
Fazit zur betrieblichen KV als Sachbezug
Steuerrechtlich bietet die betriebliche Krankenversicherung unterschiedliche Perspektiven. Durch die Pauschalierungsmöglichkeiten nach § 37b Abs. 2 EStG oder § 40 Abs 1 S.1 Nr. 1 EStG erhöht sich der Anteil der Lohnnebenkosten, ebenso bei der Nettolohnversteuerung.
Eine schlanke und einfache Möglichkeit bietet das Steuerrecht aber mit dem steuerfreien Sachbezug. Innerhalb der 50-Euro-Freigrenze können die Kosten die bKV steuer- und abgabenfrei gewährt werden. Zudem besteht innerhalb dieser Freigrenze oftmals Spielraum für eine weiteren steuerfreien Sachbezug.
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FAQ zu bKV und Sachbezug
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Entscheidet sich der Arbeitgeber, die Kosten für die bKV voll und ganz zu übernehmen, so sind diese prinzipiell als geldwerter Vorteil anzusehen und damit auch steuer- und sozialversicherungspflichtig. Möglich sind Modelle wie die Nettolohnversteuerung, die Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG oder Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Bewegt sich der bKV-Beitrag innerhalb der monatlichen Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 50 Euro (nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EstG), so kann dieser sogar steuerfrei bezahlt werden.
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Von einer obligatorischen betrieblichen Krankenversicherung spricht man nur dann, wenn sämtliche Kosten für die bKV, also auch die anfallenden Lohnnebenkosten, vom Arbeitgeber erbracht werden.
Aus Sicht des Arbeitnehmers bedeutet das, dass das Nettoeinkommen unverändert bleibt. Finanziert der Arbeitnehmer diese Art der Krankenversicherung, so spricht man von einer fakultativen betrieblichen Krankenversicherung.
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Nach § 4 Abs. 4 EStG sind die Kosten für die betriebliche Krankenversicherung steuerlich abzugsfähig, ebenso die Lohnnebenkosten, welche durch die bKV-Beiträge entstehen. Damit verringern die Kosten als Betriebsausgaben Körperschafts- bzw. Einkommenssteuer und die Gewerbesteuer. Damit leisten auch diese Betriebsausgaben einen wesentlichen Beitrag zur Steueroptimierung.
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Erhält ein Mitarbeiter etwa einen Zuschuss von einer betrieblichen Krankenversicherung, z.B. für eine Zahnkrone, so sind diese Leistungen grundsätzlich steuerfrei.
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Nein, denn die Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EstG dient der gezielten Vorbeugung und Verbesserung der Mitarbeitergesundheit. Damit die Maßnahmen als steuerfrei gelten können, müssen die Kurse bestimmten Qualitätsmaßstäben genügen und zertifiziert sein. Eine betriebliche Krankenversicherung fällt also nicht unter solche Maßnahmen.
Die genannten Regelungen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Es gelten stets die Voraussetzungen nach EStG und LStR.