Steuerfreie Sachbezüge
29.04.2021|3 Minuten Lesezeit

Die 5 größten Irrtümer und Vorurteile zum steuerfreien Sachbezug

Edenred E.Blog Team
Verfasst von: E.Blog Team
Steuerfreie Sachbezüge
29.04.2021|3 Minuten Lesezeit

Der steuerfreie Sachbezug gehört zu den beliebtesten Mitarbeiter-Benefits, weil er viele Möglichkeiten bietet. Er hat für Arbeitnehmer und Arbeitgeber positive Aspekte und wird in vielen Unternehmen in Deutschland bereits als Gehaltsextra eingesetzt.
Und obwohl mehr als zwei Drittel der deutschen Unternehmen verschiedene, variable Vergütungssysteme einsetzen und der steuerfreie Sachbezug dabei eine wichtige Rolle spielt, gibt es einige Irrtümer und Vorurteile.

In zahlreichen Personalabteilungen kursieren veraltete und teils auch falsche Aussagen zum Sachbezug und sorgen so für viel Unsicherheit. Im Folgenden rücken wir die häufigsten Vorurteile über den steuerfreien Sachbezug ins rechte und vor allem aktuelle Licht:

Vorurteil 1: Der Aufwand für die Gewährung des steuerfreien Sachbezugs ist zu hoch und rechnet sich nicht

Nutzen Sie einen erfahrenen Dienstleister, um Ihren Mitarbeitern Sachbezugswerte zu ermöglichen, ist der administrative Aufwand für Unternehmen nahezu gleich Null.
Ein wichtiger Faktor, den es sich gegenzurechnen lohnt, besteht dabei aus Motivation und Wirkung auf die Mitarbeiter – diese sind messbar und nachhaltig. Denn wenn es um die Motivation von Mitarbeitern und deren Leistungsbereitschaft geht, sind es oft die kleinen Zeichen der Wertschätzung, die eine große Wirkung erzielen.
Lohnnebenleistungen wie beispielsweise steuerfreie Sachbezüge in Form von Guthaben- und Sachbezugskarten gehören ohne Zweifel dazu.

Vorurteil 2: Sachbezugsleistungen werden von Mitarbeitern nicht gewollt und nicht angenommen

Können die Mitarbeiter den steuerfreien Sachbezug individuell mitbestimmen, freuen sich die meisten über diesen Bonus zum Gehalt.
Mitarbeiter, die ihren Sachbezugswert ganz einfach und flexibel für Waren und Dienstleistungen einlösen können, die einen echten Mehrwert für sie darstellen, empfinden diesen Mitarbeiter-Benefit als Bereicherung.

Aus verschiedenen Umfragen lässt sich erkennen, dass je größer der individuelle Nutzen für den Einzelnen ist, desto besser werden variable Gehaltsbestandteile von den Mitarbeitern angenommen.

Beispiel: Interne Mitarbeiterbefragung

Eine interne Mitarbeiterbefragung der Gesellschaft für Gesundheit und Pädagogik mbH zu unserer Edenred Karte hat gezeigt, dass die Mehrheit der Mitarbeiter sehr zufrieden ist und Ihre Sachbezugskarten weiter nutzen möchte.

Vorurteil 3: Die Sachbezugsgutscheine verfallen

Häufig hört man auch, dass ein steuerfreier Sachbezug nicht eingesetzt wird, weil die Mitarbeiter das Guthaben nicht ansparen können und es verfallen würde, wenn es nicht monatlich eingelöst werden würde.

Nutzt man eine Sachbezugskarte, so kann der Mitarbeiter selbst entscheiden, ob er diesen Betrag sofort einlösen möchte oder lieber auf ein besonderes Präsent anspart, denn für die Berechnung der Freigrenze ist nicht der Zeitpunkt entscheidend, wann der Mitarbeiter seinen Sachbezug verbraucht, sondern allein, wann dieser ihm gewährt wird.
Aktuell gilt dabei noch bis zum 31.12.2021 eine monatliche Freigrenze von bis zu 44 Euro, die sich ab dem 01.01.2022 auf 50 Euro erhöht.

Vorurteil 4: Minijobber und Aushilfen können keinen steuerfreien Sachbezug erhalten

Das ist falsch, denn der steuerfreie Sachbezug ist für alle Arbeitnehmer da! Das heißt, dass die Gewährung nicht davon abhängt, welche Vertragsart zwischen Unternehmen und Mitarbeiter besteht.
Auch Teilzeitbeschäftigte, Minijobber, Aushilfen, Werkstudenten, Praktikanten und selbst im Unternehmen beschäftigte Angehörige dürfen in den Genuss von Sachbezugsleistungen kommen.

Tipps, Anwendungsbeispiele und aktuelle, rechtliche Regelungen nach dem jeweils aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zum steuerfreien Sachbezug, können Sie in unserem kostenfreien E.Paper nachlesen.

Vorurteil 5: Der steuerfreie Sachbezug ist rechtlich unsicher

Seit dem 13.04.2021 herrscht Klarheit, denn das Bundesministerium der Finanzen hat den Anwendungserlass herausgegeben, der regelt wie der steuerfreie Sachbezug 2021 und ab 2022 gehandhabt und anerkannt wird.

Wichtige Punkte sind:

  • Bis zum 31.12.2021 gilt noch eine Übergangsfrist und Finanzämter können alle Gutscheinkarten, die nur den Erwerb von Waren und Dienstleistungen ermöglichen, als Sachbezug akzeptieren.
  • Ab 01.01.2022 müssen Gutscheinkarten bestimmte Voraussetzungen (sogenannte ZAG-Kriterien) erfüllen (§ 8 Abs. 1 EStG).
  • Die Sachbezüge müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden (§ 8 Abs. 4 EStG)
  • Die Freigrenze für Sachbezüge erhöht sich zum 01.01.2022 von 44 Euro auf 50 Euro.

In diesem Schreiben hat das Bundesministerium der Finanzen auch eine neue Auslegung der ZAG-Kriterien vorgenommen.
Zur Erfüllung der neuen Kriterien hat Edenred in den vergangenen Monaten entsprechende Anpassungen an seinem Produktportfolio vorbereitet, damit dieses auch in Zukunft zur Gewährung von Sachbezügen genutzt werden kann.

Sie haben Fragen zum steuerfreien Sachbezug und den passenden Lösungen von Edenred? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – Wir beraten Sie gerne und unverbindlich!

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