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50-Euro-Sachbezug: Beispiele zum Praxiseinsatz

 

Sachbezüge sind aus dem Bereich Benefits und Incentivierungen nicht mehr wegzudenken. Grundsätzlich kann alles als Sachbezug gelten, was der Arbeitgeber nicht in Form von Barlohn gewährt. Entsprechend vielfältig sind die Möglichkeiten. Eine einfache und zugleich vielseitige Grundlage bietet dabei § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, der die Steuerfreiheit bestimmter Sachbezüge regelt. Das führt zur ersten Frage:

50-Euro-Freigrenze bei Sachbezügen – was gilt genau?

  • Bis 50 Euro pro Kalendermonat und Mitarbeiter sind Sachbezüge komplett steuer- und beitragsfrei.
  • Verankert ist diese Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.
  • Die Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
  • Wird die Grenze auch nur um 1 Cent überschritten, wird der gesamte Betrag des Monats steuer- und sozialversicherungspflichtig (Freigrenze, keine Freibetrag).
  • Es gilt in diesem Zusammenhang das Zuflussprinzip pro Monat und Mitarbeiter. Als Arbeitgeber dürfen Sie also die monatlichen steuerfreien Sachbezugsbeträge nicht ansparen und in höherer Summe Mitarbeitern gewähren. Der Betrag wird dann nämlich steuerpflichtig, einen Ausweg bietet die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG.
  • Die beliebten Sachbezugslösungen wie Gutscheine bzw. Sachbezugskarten müssen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG-Kriterien) auf konkrete Waren oder Dienstleistungen lauten und dürfen nicht universell wie Bargeld einlösbar sein.
  • Die Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 50 Euro gilt auch 2026 unverändert.
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44-Euro- oder 50-Euro-Freigrenze?

Verbreitet ist bei Entscheidern in Unternehmen immer noch die Annahme, die Freigrenze für die Steuerfreiheit betrage 44-Euro. Tatsächlich galt diese 44-Euro-Freigrenze bis zum 31.12.2021 und wurde seinerzeit durch ein BMF-Schreiben mit der o.g. Zusätzlichkeitsklausel erläutert.

Bereits in den Jahressteuergesetzen 2019 und 2020 haben Bundestag und Bundesrat neue Regeln für die Sachbezüge verabschiedet. Das Bundesministerium der Finanzen hat in seinem Schreiben am 13.04.2021 dazu bestimmt, wie die neuen Kriterien nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG-Kriterien) auszulegen sind und dass ab dem 01.01.2022 statt bisher 44 Euro eine 50-Euro-Freigrenze für den steuerfreien Sachbezug gilt.

Steuerfreie Sachbezüge: Beispiele mit 50-Euro-Freigrenze

Gewähren Sie Mitarbeitern Sachbezüge, so können diese sehr unterschiedlich aussehen. Der Grund ist einfach: Der Sachbezug wird rechtlich in scharfer Abgrenzung zum Barlohn definiert; und das heißt, dass jedem Produkt oder jeder Dienstleistung prinzipiell die Sachbezugseigenschaft zukommt:

  • Massagen und Gutscheine für Wellness-Behandlungen
  • Ticket für Konzerte oder Kinovorführungen
  • Bücher etwa in Form von Fachpublikationen
  • Blumenstrauß zum Einstand oder zur Verabschiedung

Die Relevanz dieser und ähnlicher Sachzuwendungen an Arbeitnehmer ergibt sich daraus, dass sie als geldwerte Vorteile gelten. Gewährt ein Arbeitgeber solche Leistungen, wertet das Steuerrecht sie als Arbeitslohn in Form von Sachbezügen, der grundsätzlich steuerpflichtig ist.

Genau hier setzt der Vorteil der Steuerfreiheit an: Im Rahmen der 50-Euro-Freigrenze können Sie Sachbezüge Ihren Mitarbeitern zusätzlich zum Gehalt ohne steuer- und sozialversicherungsrechtliche Abzüge gewähren.
Der eigentliche Mehrwert steuerfreier Sachbezüge liegt jedoch in ihrer strategischen Bedeutung für Benefits, Incentivierungen und Anreizsysteme. Mithilfe von Benefit-Management-Systemen wie Edenred Benefits lassen sich solche steuerfreien Sachbezüge unkompliziert in Unternehmen und Konzernen einführen. 

1. Sachbezugskarten und Gutscheinkarten

Die Sachbezugskarte wird sehr gerne als 50-Euro-Sachbezugslösung eingesetzt, weil sie flexibel verwendet werden kann und allen Mitarbeitern einen Mehrwert ermöglicht.

Ein weiterer Pluspunkt der Sachbezugskarte in Form einer elektronischen Guthabenkarte ist die vielfältige Einsatzmöglichkeit in einem angeschlossenen Partnernetzwerk und die Möglichkeit Guthaben anzusparen, so dass der Mitarbeiter sich damit auch größere Wünsche erfüllen kann.

Unsere Edenred City ist ein Beispiel für so eine Sachbezugskarte. Sie ist Teil des Edenred Sachbezugs.

2. Tankgutscheine und Tankkarten

Besonders oft kommt immer noch der Tankgutschein zum Tragen. Diesen kann der Mitarbeiter einfach und unkompliziert an der jeweiligen Tankstelle oder einem angeschlossenen Tankstellennetz einlösen.

Der Arbeitgeber kann dafür dem Arbeitnehmer einen Gutschein ausstellen und mit der Tankstelle anschließend abrechnen. Einige Tankstellen geben auch eigene Tankkarten aus, über die solch eine Abrechnung erfolgen kann, doch je nach Abrechnungsmodell bedeuten solche Tankkarten häufig einen enormen Verwaltungsaufwand für die Personalabteilung.

Ein nicht zu unterschätzender Nachteil, gerade in Zeiten des Klimawandels und der Nachhaltigkeit ist die monothematische Ausrichtung des Tankgutscheins, da dieser beispielsweise nur für Kraftstoff, Motorenöl oder Autowäschen eingesetzt werden kann und Mitarbeitern ohne Auto keinen Mehrwert bietet.
Reine Tankkarten oder Tankgutscheine machen im Prinzip nur dann Sinn, wenn sie für den firmeneigenen Fuhrpark gedacht sind, aber nicht als genereller Mitarbeiterbenefit.

3. Sachgeschenke – die Qual der Wahl

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern im Rahmen der 50-Euro-Freigrenze monatlich Sachbezüge gewähren. Wie gezeigt, kommen dafür grundsätzlich verschiedenste Sachleistungen in Betracht. Innerhalb dieses steuerrechtlichen Rahmens können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter selbstverständlich auch mit Sachgeschenken bedenken. In der Praxis ist die Auswahl geeigneter Sachgeschenke jedoch häufig mit erheblichem Aufwand verbunden, da die individuellen Vorlieben und Bedürfnisse der Mitarbeiter berücksichtigt werden müssen.

Hinzu kommt, dass die 50-Euro-Freigrenze strikt einzuhalten ist: Wird sie auch nur geringfügig überschritten, entfällt die Steuerfreiheit für den gesamten Betrag. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Sachbezugskarte für viele Unternehmen als besonders einfache und verwaltungsarme Lösung.

Sachbezugskarten und Gutscheinkarten bieten darüber hinaus einen weiteren Vorteil: Sie eröffnen Mitarbeitern eine große Auswahl an Akzeptanzpartnern beziehungsweise Produkten und schaffen so mehr Flexibilität bei gleichzeitig geringem Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber.

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Steuerfreie Geschenke bis 60 Euro

Neben der monatlichen 50-Euro-Freigrenze können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern auch Sachgeschenke bis zu 60 Euro steuerfrei zu einem persönlichen Anlass gewähren. Dazu zählen etwa Geburtstage, Hochzeiten, die Geburt eines Kindes oder ein Arbeitnehmerjubiläum.

Voraussetzung ist, dass es sich um eine Aufmerksamkeit in Form eines Sachbezugs handelt und der Wert von 60 Euro brutto je Anlass nicht überschritten wird. Geldgeschenke sind dabei nicht begünstigt. Solche Sachgeschenke eignen sich besonders, um Wertschätzung persönlich und zugleich steuerlich attraktiv auszudrücken. Der Vorteil dieser Regelung: Zusätzlich zum 50-Euro-Sachbezug können Sie als Arbeitgeber zusätzlich anlassbezogen ein steuerfreies Mitarbeitergeschenk als Sachbezug gewähren!

Betriebsfeiern, Freibeträge und Steuern

Vorsicht ist allerdings bei den Themen Weihnachten und Firmenfeiern geboten, denn dies sind keine persönlichen Anlässe!

Wer zu diesen Feierlichkeiten Geschenke an seine Arbeitnehmer verteilen will, hat zwei andere Möglichkeiten: Zum einen können im Rahmen des 50-Euro-Sachbezugs solche Geschenke ausgesucht und abgerechnet werden, wobei allerdings jeder Cent über der Freigrenze zur Vollversteuerung führt.

Zum anderen können aber innerhalb des Freibetrags für Betriebsfeiern Sachgeschenke verteilt werden - für Arbeitgeber stehen hierfür 110 Euro pro Mitarbeiter steuer- und sozialabgabenfrei zur Verfügung. Vom Gesetzgeber anerkannt werden zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr.

Wichtig sind also immer die genaue Kennzeichnung und Zuordnung des jeweiligen Sachgeschenks und die Einhaltung der entsprechenden Freigrenzen.

4. Fahrtkostenzuschuss durch den Arbeitgeber: Das Jobticket als Gehaltsextra

Ein ebenfalls beliebtes Gehaltsextra im Rahmen des 50-Euro-Sachbezugs – vor allem in Großstädten – war ein sogenanntes Jobticket für den ÖPNV.

Spätestens seit der Einführung des Deutschlandtickets während der Regierungszeit von Olaf Scholz haben viele Arbeitgeber diese besonders flexible Form des Jobtickets in ihr Benefit-Portfolio aufgenommen. Da das Ticket inzwischen 63 Euro pro Monat kostet, überschreitet es die 50-Euro-Freigrenze. Dennoch können Arbeitgeber und Arbeitnehmer von einer Steuerbefreiung profitieren: Maßgeblich ist hierbei § 3 Nr. 15 EStG. Diese Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, Fahrten mit dem öffentlichen Nahverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerfrei zu bezuschussen.

Mehr zum Thema gibt es auf unserer Blog-Seite zum Fahrtkostenzuschuss.

Geldwerter Vorteil – weitere Arbeitgeberleistungen

Neben den Beispielen des 50-Euro-Sachbezugs sind auch die vielen Möglichkeiten von Mitarbeiterbenefits über weitere Varianten des geldwerten Vorteils zu nennen.

Wichtig hierbei ist zu wissen, dass sich Leistungen über die 50-Euro-Freigrenze mit weiteren geldwerten Vorteilen ergänzen dürfen.
Das heißt also: Mitarbeiter, die bereits in den Genuss von steuerfreien Sachbezügen kommen, können zusätzlich profitieren, da sich die verschiedenen geldwerten Vorteile nicht gegenseitig ausschließen.

Dazu zählen zum Beispiel Arbeitgeberleistungen wie:

    • Firmenwagen nach § 8 Abs. 2 Sätze 2,3 EStGi. V. m.§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
    • Verpflegungszuschuss
    • Arbeitgeberdarlehen
    • Betriebliche Altersvorsorge nach § 3 Nr. 63 EStG
    • Kinderbetreuungszuschüsse
    • Internetpauschale (§ 3 Nr. 50 oder § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG)
    • Dienstrad Leasing (§ 3 Nr. 37 EStG)
    • Rabattfreibetrag (§ 8 Abs. 3 EStG)
    • Überlassung einer Wohnstätte
    • Gesundheitsleistungen nach § 3 Nr. 34 EStG

Wollen Sie also diese und andere Benefits und steuerbegünstigte oder auch steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse einführen, so handelt es sich auch um Leistungen mit Sachbezugscharakter; doch werden diese mitunter durch andere Rechtskonzepte ergänzt, die über den Paragraf zur Steuerfreiheit von Sachbezügen - eben den § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG - hinausgehen.

Vorschau Infoblatt Sachbezug
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Fazit zu unseren Beispielen zum steuerfreien Sachbezug

Das deutsche Steuerrecht ist komplex, eröffnet jedoch zugleich zahlreiche Möglichkeiten zur Gehaltsoptimierung. Ein sinnvoller Weg zur Vereinfachung besteht darin, die passenden Maßnahmen gezielt zu priorisieren. Hier kommt der steuerfreie Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ins Spiel; dieser lässt sich dank moderner Benefit-Management-Systeme einfach und automatisiert einführen.

Sachbezugs- und Gutscheinkarten bieten zudem vielfältige Einsatz- und Einlösemöglichkeiten. Um diesen zentralen Benefit herum lassen sich weitere Vorteile und Incentives gezielt gruppieren – vom Verpflegungszuschuss über das Dienstrad-Leasing bis hin zur betrieblichen Gesundheitsförderung.

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