§ 37b EStG zur Pauschalversteuerung
- 07.05.2026
- 6 Min. Lesezeit
Verfasst von: E.Blog Team
Der § 37b aus dem Einkommenssteuergesetz (EStG) behandelt Anwendungsfälle für eine pauschale Besteuerung bei Sachzuwendungen. Die Relevanz und Bedeutung ergibt sich daraus: Eine Pauschalversteuerung vereinfacht und verschlankt Prozesse im Rahmen der Besteuerung. Und sie bietet Perspektiven im Bereich steuerbegünstigte Arbeitgeberleistungen und Entgeltoptimierung.
Wie funktioniert § 37b EStG?
Der § 37b EStG ist ein steuerrechtlicher Hebel, um Sachzuwendungen in Höhe von bis zu 10.000 Euro an Arbeitnehmer wie auch Geschäftspartner oder Kunden pro Wirtschaftsjahr pauschal mit 30 Prozent zu versteuern.
Mit der Lohnsteuer-Anmeldung beim Finanzamt können Sie hierbei von einem Wahlrecht Gebrauch machen: Anstatt die Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Geschäftspartner individuell als geldwerte Vorteile zu besteuern, geben Sie an, welche Gruppe (Geschäftspartner, Mitarbeiter) wie besteuert werden soll. Eine jeweils individuelle Regelung von Mitarbeiter zu Mitarbeiter bzw. von Kunde zu Kunde ist nicht möglich.
Wann ist § 37b EStG anzuwenden?
Anwenden können Sie diese Vorgabe bei Sachbezügen. Als „Sachbezug“ gelten entsprechend Leistungen, die an Geldes statt gewährt werden und keinen Bargeld-Charakter haben.
Weiters sind für die Sachbezugseigenschaft wichtig:
- Der Sachbezug muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn erbracht werden.
- Die Pauschalierung entsprechend § 40 Abs. 2 EStG ist nicht möglich.
- Andere Pauschalierungsregelungen sind nicht anwendbar.
Was ist ein Sachbezug entsprechend § 37b EStG?
Der Gesetzestext spricht von „Geschenke(n) im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1“ sowie von „betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, (…) die nicht in Geld bestehen.“
Dementsprechend geht es bei diesem steuerrechtlichen Konzept um typische Sachbezüge, denen kein Barlohncharakter zukommt. Als Beispiele nennt der Gesetzestext „Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge“.
Typische und weit verbreitete Beispiele aus der Unternehmenspraxis sind:
- höherpreisige Mitarbeiterbenefits und Incentives
- Reisen und andere spezielle Anerkennungen
- Berufliche Veranstaltungen und Konferenzen
- Einladungen zu sportlichen und kulturellen Events
- Geschenke an Kunden, Geschäftspartner und -freunde
Zu beachten ist hierbei, dass bei Sachbezügen eine Freigrenze in Höhe von 50 Euro pro Monat und Person besteht. Erst wenn diese überschritten wird, entsteht eine prinzipielle Steuerpflicht (siehe unten).
Wann greift § 37b EStG nicht?
- Gewähren Sie eine Sachzuwendung zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Gehalt – etwa in Form einer Sachbezugskarte oder einem Gutschein –, so können Sie dies unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb der 50-Euro-Freigrenze steuerfrei tun. Geregelt ist diese Freigrenze für steuerfreie Sachbezüge in § 8 Abs. 2 Satz 11 EstG.
- Auch für Aufmerksamkeiten im steuerrechtlichen Sinne nach R. 19.6, Absatz 1 LStR, also anlassbezogene Geschenke wie etwa ein Buch, eine Schachtel Pralinen oder eine Flasche Wein, gilt eine Freigrenze. Innerhalb dieser 60-Euro-Grenze kommt § 37b EStG nicht zur Anwendung.
- Werden die geldwerten Leistungen in Höhe von 10.000 Euro überschritten, so kann die Pauschalierung nicht mehr angewendet werden. In diesen Fällen muss die Zuwendung individuell beim Empfänger versteuert werden.
- Zuwendungen, die bereits nach § 40 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG pauschaliert werden (sog. „sonstige Bezüge“). Typische Anwendungsfälle sind hier das Dienstrad-Leasing, die Übernahme von Internetkosten oder die Erholungsbeihilfe.
- Streuwerbeartikel unter 10 Euro.
- Rabattfreibeträge und Personalrabatte bis zu einem jährlichen Freibetrag von 1.080 € (§ 8 Abs. 3 EStG).
- Bewirtungskosten nach § 4 Abs. 5 EStG
- Werden Sachbezüge überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse eingeführt, so besteht keine Pauschalierungsmöglichkeit.
Wie berechnet man die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG?
Gewähren Sie Mitarbeitern eine Sachbezugskarte als Mitarbeiterbenefit, so können Sie diese – wie gezeigt – pro Monat mit bis zu 50 Euro steuerfrei aufladen, pro Jahr garantiert ein solcher Mitarbeitervorteil also bis zu 600 Euro mehr Kaufkraft.
Wollen Sie etwa Mitarbeiter für außergewöhnliche Leistungen incentivieren, sind 50 Euro in den meisten Fällen zu wenig. Gleichwohl bietet sich eine Sachbezugskarte wie Edenred City an, gerade weil sie steuerrechtlich als Sachlohn gilt und so die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG möglich ist.
Edenred Extraprämie
§ 37b EStG eröffnet Unternehmen praktische Möglichkeiten, Incentives auch oberhalb der 50‑Euro‑Sachbezugsfreigrenze per Pauschalversteuerung zu gewähren. Für Zuwendungen wie Gutscheine oder Sachbezugskarten bieten wir die passende digitale Plattform.
Rechen-Beispiel für eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG:
Sie möchten einem Mitarbeiter nach einem sehr erfolgreichen Projektabschluss mit einer Prämie in Höhe von 300 Euro belohnen. Den Betrag für diesen Spot-Bonus (als spontane Einmalprämie) für außergewöhnliche Leistungen laden Sie auf die Benefit-Karte; neben den anfallenden pauschalen Steuerbeträgen nach § 37b EStG müssen Sie auch die Kosten für den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer berücksichtigen:
| Kosten und Abgaben | Höhe | Erläuterung |
| Spot-Bonus | 300 Euro | Höhe der Einmalprämie |
| Lohnsteuer | 90 Euro | 30 Prozent von 300 Euro |
| Solidaritätszuschlag | 4,95 Euro | 5,5 Prozent aus 90 Euro |
| Kirchensteuer | 4,5 Euro | 5 Prozent aus 90 Euro |
| Gesamt: | 399,45 Euro |
Grundsätzlich gilt: Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem tatsächlichen Aufwand, einschließlich der Umsatzsteuer.
Welche Rolle spielt die Pauschalierung nach § 37b EStG bei der Nettolohnoptimierung?
Indem Sie als Arbeitgeber die 300-Euro-Prämie pauschalversteuern, erhält der Arbeitnehmer die in Aussicht gestellte Prämie in voller Höhe; für Sie fallen – wie gezeigt – Steuern sowie auch Sozialabgaben und ggf. die Kirchensteuer an.
Vergleich Pauschalversteuerung und individuelle Versteuerung
Um ein Netto-Plus in Höhe von 300 Euro zu erzielen, müssten Sie als Arbeitgeber das Bruttogehalt eines Arbeitnehmers mit einem Grundgehalt von 3.000 Euro (Steuerklasse 1, Kirchensteuer, kinderlos) um rund 550 Euro erhöhen.
- Vor dem einmaligen Gehaltsplus beträgt das Nettogehalt 2.030 Euro
- Mit der Prämie erhöht sich das Netto-Entgelt auf 2.327 Euro.
- Für Sie als Arbeitgeber erhöht sich die Gesamtbelastung (einschließlich Sozialabgaben) von 3.634 Euro auf 4.300 Euro, also 666 Euro.
Der § 37b EStG ebnet hier den Weg für eine unkomplizierte Entgeltoptimierung. Im genannten Fall zahlen Sie anstatt 666 Euro lediglich knapp 400 Euro. Die Lohnnebenkosten verringern sich.
Was bedeutet die Pauschalversteuerung von Geschenken für die Sozialversicherungspflicht?
Sozialversicherungspflicht ja oder nein? Unterscheiden müssen Sie den Kreis der Begünstigten:
| Pauschalierung nach § 37b | Behandlung in der Sozialversicherung |
| An eigene Arbeitnehmer | Sonstiger Bezug |
| An Dritte (Geschäftspartner, Kunden) | Frei |
Wichtig ist hierbei: Übernehmen Sie die Sozialversicherungsbeiträge für Ihren Arbeitnehmer, so entsteht diesem ein geldwerter Vorteil durch diesen Betrag, der versteuert werden muss. Der SV-Beitrag gilt als „sonstiger Bezug“ und wird wie ein einmalig gewährtes Entgelt abgerechnet.
Fazit zur Pauschalierung nach § 37b EStG
§ 37b EStG eröffnet über die Möglichkeit der 30-prozentigen Pauschalversteuerung eine unkomplizierte Besteuerung von Sachzuwendungen. Wichtig ist – wie so oft im deutschen Steuerrecht – ein fundiertes Verständnis der Anwendungsfälle, insbesondere in Abgrenzung zu Vorschriften wie § 40 EStG sowie zur Steuerfreiheit von Sachbezügen nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.
Die Norm ist vor allem im Zusammenhang mit betrieblichen Incentives und Benefits relevant. Diese haben für Employer Branding, Mitarbeitermotivation und Retention-Management große Bedeutung und können im Rahmen der Entgeltoptimierung zu einer vorausschauenden, effizienten Kostenplanung beitragen.
Fragen zur praktischen Umsetzung? Dann kontaktieren Sie uns gerne. Edenred – der Marktführer für steuerfreie und steuerbegünstigte Arbeitgeberleistungen.
Häufige Fragen zum § 37b EStG
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Gemäß § 37b EStG können Arbeitgeber pro Wirtschaftsjahr Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 10.000 Euro pauschal mit 30 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) versteuern. Um von dieser Regelung zu profitieren, müssen die Sachleistungen zusätzlich zum Gehalt gewährt werden; eine (einmalige) Gehaltserhöhung oder Barlohn sind demnach ausgeschlossen. Die Versteuerung übernimmt der Arbeitgeber. Da für den Empfänger häufig keine zusätzlichen Steuern anfallen, spielen pauschalversteuerte Sachgeschenke, Reisen und ähnliches eine wichtige Rolle im Bereich Incentives und Mitarbeiterbenefits.
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Die Pauschalierung nach § 37b EStG stellt eine übergreifende Regelung für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, Geschäftspartner und Kunden dar. Der einheitliche Steuersatz beträgt 30 Prozent, greift jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen, etwa wenn bestimmte Steuerfreigrenzen überschritten werden, wie die 50-Euro-Freigrenze für steuerfreie Sachbezüge.
Im Gegensatz dazu ist § 40 EStG eine spezifischere Pauschalierung für besondere Fälle, die steuerrechtlich ausschließlich im Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis Anwendung findet. Der Steuersatz liegt hier je nach Sachverhalt bei 15 oder 25 Prozent. § 40 EStG dient der Vereinfachung bei häufig vorkommenden geldwerten Vorteilen.
So gilt etwa ein Steuersatz von 25 Prozent für Sachbezugswerte bei Essensgutscheinen, Erholungsbeihilfen, Verpflegungsmehraufwendungen oder der Übernahme von Internetkosten durch den Arbeitgeber. Für Fahrtkostenzuschüsse beträgt der Steuersatz 15 Prozent.
§ 40 EStG greift somit in definierten Fällen und bietet Arbeitgebern durch den niedrigeren Steuersatz häufig größere Sparpotenziale. Die Pauschalierung nach § 37b EStG kommt dagegen zur Anwendung, wenn keine Spezialregelung nach § 40 EStG gilt. Praktisch betrifft die 30-Prozent-Pauschalierung nach § 37b EStG typischerweise Geschenke an Kunden oder eher untypische Sachbenefits für Mitarbeiter, wie Smartphones, Wellness- oder Spa-Behandlungen, Gemälde oder Antiquitäten.
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Geschenke sind dann abzugsfähig, d.h. als Betriebsausgaben geltend zu machen, wenn diese Dritten (sprich: Geschäftspartnern, -freunden oder auch Kunden) gewährt werden. Hier greift § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG: Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Ihre eigenen Arbeitnehmer sind, dürfen den Gewinn nur mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 50 Euro nicht übersteigen (seit 2024; davor 35 Euro). Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze, d.h. jeder Cent darüber hinaus macht alle Zuwendungen steuerpflichtig!
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Geschenke müssen nicht in jedem Fall über § 37b EStG mit 30 Prozent pauschalversteuert werden. Innerhalb steuerrechtlich definierter Grenzen können Sachzuwendungen steuerfrei oder steuerbegünstigt als Betriebsausgaben geltend gemacht werden:
- Streuwerbeartikel bis 10 Euro (USB-Sticks mit Logo, Tassen oder Mousepads mit Firmendesign …)
- Geschenke an Partner bis 50 Euro pro Jahr seit 2024 (davor 35 Euro), abzugsfähig als Betriebsausgabe
- Bewirtungskosten von Geschäftspartnern nach § 4 Abs. 5 EStG mit 70 Prozent.
- Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer nach R. 19.6, Absatz 1 LStR bis 60 Euro, steuerfrei bei persönlichen Anlässen, zum Beispiel: Blumenstrauß oder Buch zum Geburtstag, zur Hochzeit oder zur Geburt eines Kindes.
- Sachbezug an Mitarbeiter nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bis 50 Euro, pro Person und Monat.
- Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, zum Beispiel Arbeitskleidung mit Firmenlogo, Fortbildungsmaßnahmen oder die Gestellung von Werkzeugen.

