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Fitnessstudio als Sachbezug – steuerfreie Perspektiven nutzen

Eine Fitnessstudio-Mitgliedschaft als Sachbezug für Mitarbeiter gewähren? Diese Frage verbindet ein beliebtes Mitarbeiter-Benefit mit einem wichtigen Rechtskonzept aus dem Einkommensteuergesetz – den Regelungen zum steuerfreien Sachbezug nach § 8 Abs. 2 EStG.

Diese Regelungen ermöglichen es Ihnen als Arbeitgeber, Ihren Arbeitern und Angestellten Fitnessangebote steuerfrei als Benefit zu gewähren – pro Monat und pro Mitarbeiter. „Sachbezug“ heißt hier vor allem: Sie dürfen das Geld nicht als Barlohn auszahlen oder einfach die persönlichen Mitgliedsbeiträge erstatten.

Um den Barlohncharakter zu vermeiden und Fitnessangebote tatsächlich als Sachbezug zu gewähren, gehen Sie wie folgt vor:

  1. Schließen Sie einen Vertrag mit einem Fitnessstudio ab, der Ihre Mitarbeiter zur Nutzung des entsprechenden Angebots berechtigt.
  2. Alternativ können Sie über einen Vertrag mit einem Plattform-Anbieter bzw. Fitness-Aggregator wie etwa Urban Sports Club Ihren Mitarbeitern Zugang zu einer Vielzahl von Sportangeboten ermöglichen.

Für die Abgrenzung zum Barlohn ist entscheidend: Vertragspartei ist der Arbeitgeber, nicht der Mitarbeiter. Der Mitarbeiter erhält nur ein Nutzungsrecht an den Sportangeboten – in Filialen einer Fitnesskette oder bei Partnerstudios eines Plattformanbieters. Der Vorteil von einem Aggregator wie Urban Sports Club. Über Check-in-Möglichkeiten in Fitnessstudios bietet ein solcher Aggregator weitere sportliche Optionen in den Bereichen Wellbeing, beispielsweise:

  • CrossFit-Boxen

  • Yoga-Kurse

  • Tanzschulen

  • Padel

  • Schwimmen

  • Live Online-Kurse

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Vorteil Fitness-Aggregator: Urban Sports Club

Urban Sports Club bietet Zugang zu einem umfassenden Sport- und Wellnessnetzwerk mit über 15.000 Partner-Standorten in ganz Europa. Neben klassischem Training deckt Urban Sports Club als Aggregator eine breite Vielfalt ab – darunter Kampfsport, Functional Fitness, Aerobic, Indoor Cycling sowie Live Online-Kurse und Partner-Apps.

  • Fitness, mentale Gesundheit & Wohlbefinden – alles auf einer Plattform

  • Ein Check-in pro Tag: Die Mitgliedschaft ermöglicht maximal einen physischen Studio-Check-in oder einen Live-Online-Kurs pro Tag. 

  • 8.000+ Standorte in Deutschland für Training vor Ort mit über 50 Sportarten von Fitness über Golf bis hin zu Massagen.

  • Online-Live-Kurse: Ortsunabhängiges Angebot zu verschiedenen Sportarten (8 Check-ins pro Monat)

  • On-Demand-Videos: Unbegrenzter Zugang zu orts- und zeitunabhängigen Videos zu verschiedenen Sportarten. 

  • Zugang zum Wellbeing App-Katalog für Themen rund um Fitness, Ernährung, Meditation oder Schlaf.

Warum kommt der Firmenfitness eine zentrale Bedeutung als Mitarbeiterbenefit zu?

Mitarbeiterbenefits gibt es viele – vom Obstkorb bis zum Firmenwagen. Warum Sie als Arbeitgeber die Mitgliedschaft bei Fitnessa-Aggregatoren wie Urban Sports Club im Benefit-System priorisieren sollten, hat verschiedene, jedoch entscheidende Gründe:

50-Euro-Freigrenze bei Sachbezügen

Durch die Sachbezugseigenschaft in Verbindung mit der 50-Euro-Freigrenze pro Monat sind Mitarbeitervorteile wie Abo-Modelle bei Urban Sports Club steuerfrei und unkompliziert. Die Einführung gelingt spielend über Benefit-Verwaltungssysteme wie Edenred Benefits.

Gerade Benefit-Portale spielen ihre Stärken bei steuerfreien Sachbezügen aus: Neben der Fitnessstudio-Mitgliedschaft können Mitarbeiter flexibel weitere Produkte wählen – etwa Sachbezugskarten oder Gutscheine für Möbel- oder Modehäuser sowie Buchläden. In Kombination mit digitalen Plattformlösungen bieten Sachbezüge Entscheidern HR-Einfachheit und minimalen Aufwand, Mitarbeitern ein hohes Maß an Flexibilität und Wahlfreiheit.

Wachstumsmarkt Fitness, Wellness und Corporate Wellbeing als Benefit

Mit der Entscheidung für die Fitnessstudio-Mitgliedschaft als Benefit setzen Sie auf einen Wachstumsmarkt, der bei Mitarbeitern auf große Resonanz stößt. Die Studie „Eckdaten der deutschen Fitnesswirtschaft 2026“ zeigt: Die Mitgliederzahl in der deutschen Fitness- und Gesundheitsbranche stieg um 5,6 Prozent auf über 12 Millionen. 14,8 Prozent der Bevölkerung trainieren in Fitness- und Gesundheitsanlagen – ein Plus von einem Prozentpunkt gegenüber dem Vorjahr.

Beitrag zum betrieblichen Gesundheitsmanagement

Natürlich können Sie im Rahmen des Betrieblichen Gesundheitsmanagements auch Rückenschulen anbieten. Doch regelmäßige sportliche Aktivität motiviert oft stärker zur Auseinandersetzung mit der eigenen Gesundheit als einzelne Workshops. Kontinuierliche Übungen – etwa beim Yoga oder im Fitnessstudio – fördern Eigenverantwortung, gerade mit Blick auf längere Lebensarbeitszeiten in einer alternden Gesellschaft.

„Sitzen ist das neue Rauchen!“ Diese Aussage ist zwar zugespitzt, aber nicht ganz aus der Luft gegriffen: Langes Sitzen wird unter anderem mit einem höheren Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Typ-2-Diabetes und Übergewicht in Verbindung gebracht. Eine einfache und wirksame Gegenmaßnahme: Wellbeing-Benefits wie die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio oder Aggregatoren wie Urban Sports Club als Sachbezug.

Personalentwicklung durch Transfer-Effekte

Wer etwas für die Karriere tun will, kann buchstäblich „in den Ring steigen“: Systemische Boxcoaches bieten entsprechende Formate für Team- und Führungskräfteentwicklung an. Dass Sport generell einen erheblichen Transfer ins Daily Business ermöglicht, belegen zahlreiche Studien. Moderates Laufen wie auch maßvolles Krafttraining senken den Cortisolspiegel, Sport stärkt die gesundheitliche Konstitution. Weniger Krankheitstage bedeuten mehr verlässliche Leistung im Betrieb und höhere Planbarkeit bei wichtigen Projekten. Ein fitter Körper und sportliche Erfolge im Lebenslauf signalisieren Vorgesetzten und Personalentscheidern zudem unbewusst Eigenschaften wie Disziplin, Belastbarkeit und Zielstrebigkeit. 

Employer Branding und Retention Management

Benefits erhöhen die Strahlkraft eines Unternehmens bei Bewerbern. Sie werden eher zu Mitarbeitern, wenn das Gesamtpaket überzeugt – besonders bei mehreren Jobangeboten. Da Gebühren für private Fitnessstudio-Mitgliedschaften üblicherweise monatlich abgebucht werden, verbessert der „Fitness-Sachbezug“ spürbar die individuelle Liquidität. Sachbezüge zählen damit – ähnlich wie Bike-Leasing – zu wirkungsvollen Hebeln im Retention Management. Die finanziellen Vorteile erhöhen den Anreiz, dem Unternehmen langfristig verbunden zu bleiben.

Die Voraussetzungen für das Fitnessstudio und Fitness-Aggregatoren als Sachbezug 2026

Wie gezeigt: Wenn im deutschen Steuerrecht vom Sachbezug die Rede ist, hat das praktische Auswirkungen auf die Umsetzung. Zu beachten sind insbesondere:

    • Zusätzlichkeitskriterium: Der Sachbezug muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (keine Gehaltsumwandlung).
    • Grundsatz der Steuerpflicht: Sachbezüge sind geldwerte Vorteile und grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig; nach § 8 Abs. 2 EStG gilt eine Freigrenze von 50 Euro pro Monat. Bei Überschreitung: volle Steuer- und SV-Pflicht.
    • Kein Barlohn: Keine nachträgliche Kostenerstattung oder Auszahlung an den Arbeitnehmer.
    • Gutscheine und Benefit-Karten: Zulässig nur bei zweckgebundenem Einsatz und begrenztem Kreis von Akzeptanzstellen (bzw. regional oder waren-/dienstleistungsbezogen); keine Auszahlungs- oder IBAN-Funktion.
    • Zusammenrechnung: Alle im Monat gewährten Sachbezüge pro Mitarbeiter sind zusammenzurechnen.
    • Dokumentation: Ausgaben, Nutzung und Nachweise sind ordnungsgemäß zu dokumentieren (z. B. im Lohnkonto).
    • Zuflussprinzip: Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zuflusses im jeweiligen Monat; keine Verrechnung mit anderen Monaten.
    • Höherpreisige Mitgliedschaften: Eine Teilfinanzierung ist bis 50 Euro möglich; Der Rest kann privat übernommen oder als steuer-/beitragspflichtiger Arbeitslohn behandelt werden. Alternativ ist gegebenenfalls eine steuerfreie Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG, sofern die Maßnahme zertifiziert ist.

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Die beliebtesten Sportarten der Urban Sports Club Community

In Ballungsräumen nutzen Urban-Sports-Club-Mitglieder ein vielfältiges Sportangebot. Die Auswertung des Nutzungsverhaltens zeigt vier zentrale Nutzungsmuster:

  • Mitglieder mit Schwerpunkt auf Fitness und Krafttraining

  • Mitglieder mit besonderem Fokus auf Yoga und Pilates

  • Mitglieder, die vor allem Schwimmen in ihr Trainingsprogramm integrieren

  • Besonders vielseitig aktive Mitglieder mit Interessen in unterschiedlichen Bereichen, vor allem im Indoor Cycling

Das steuerfreie Sachbezugs- und Gutschein-System

Wenn Sie Sachbezüge unkompliziert in Ihrem Unternehmen einführen wollen, bindet das Zeit, Geld und Ressourcen – nachvollziehbare Gründe, die gegen eine Einführung sprechen. Eine Ipsos-Umfrage im Auftrag von Edenred zeigte schon 2023: 27 % der Entscheider scheuen den Aufwand, weil die Einführung von Benefits als kompliziert gilt.

Der Vorteil solcher Portale liegt in verschlankten Prozessen und der sicheren Einhaltung steuerlicher Vorgaben. Wo HR-Verantwortliche hohen Aufwand und steuerrechtliche Risiken vermuten, liefern Benefit-Management-Systeme nahezu bürokratiefreien Mehrwert:

    • Zentrale Verwaltung von Sachbezügen inklusive Reporting.
    • Schnittstellenkompabilität zu Lohnprogrammen wie etwa Datev
    • Ausgabe, Budgetierung, Richtliniensteuerung und Payroll-Export mit minimalem monatlichem Zeitaufwand.
    • Automatisierte Berücksichtigung der ZAG-Vorgaben: zweckgebundene Nutzung, begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen, keine Cash- oder IBAN-Funktion – und damit kein Barlohncharakter.

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Sachbezugskarte oder Partner-Gutschein? Der eigentliche Mitarbeitervorteil

Natürlich können Sie die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio oder bei einem Fitness-Aggregator durch Sachbezugsregelungen handhaben. Corporate-Wellbeing-Angebote, wie sie etwa Urban Sports Club anbietet, sind lediglich eine Option innerhalb eines umfassenden Benefit-Systems. Die Vorschrift in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG gestattet ein hohes Maß an Flexibilität bei Mitarbeitervorteilen. Gerade wenn Arbeitnehmer bereits spezielle Fitness- und Wellnessangebote in Anspruch nehmen, ist in den meisten Fällen kein zusätzlicher Check-in über Aggregatoren wie Urban Sports Club erforderlich.

Portale zur Verwaltung von Mitarbeiterbenefits wie Edenred Benefits bieten dabei besondere Vorteile. Angestellte und Arbeiter können zwischen regional einsetzbaren Sachbezugskarten und sortimentsbezogenen Gutscheinen wählen, zum Beispiel für Parfümerie, Möbel oder Sportartikel. Edenred Benefits bildet diese Möglichkeiten über die Sachbezugskarte Edenred City sowie über (Online-)Partner-Gutscheine ab. Für Ihre Mitarbeiter bedeutet das: Das Fitnessstudio als Sachbezug ist im Rahmen der steuerfreien Gutscheine nur eine von mehreren Optionen. Solche Benefit-Portale tragen damit dem Wunsch nach Wahlfreiheit und Flexibilität Rechnung.

Sparpotenziale durch das Fitnessstudio als Sachbezug nach § 8 Abs. 2 EStG

Der Gesetzgeber hat die Spielregeln für steuerfreie Sachbezüge klar definiert. Zentral sind die klare Abgrenzung zum Barlohn sowie das Zusätzlichkeitserfordernis nach § 8 Abs. 4 EStG. Das heißt: Weder aus dem bereits vertraglich vereinbarten Bruttogehalt noch aus in Aussicht gestellten Gehaltserhöhungen dürfen im Wege der Nettolohnoptimierung Bestandteile in steuerfreie Lohnbausteine umgewandelt werden.

Gleichwohl können Sie eine Fitnessstudio-Mitgliedschaft als Sachbezug im Rahmen von Gehaltsgesprächen als Option anbieten – vorausgesetzt, sie wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt und nicht an eine Gehaltsumwandlung geknüpft. Durch die Steuerfreiheit entsteht eine Win-win-Situation: Arbeitgeber sparen Lohnnebenkosten, Mitarbeiter erhalten ein steuerfreies Extra von bis zu 600 Euro pro Jahr.

Jenseits der 50-Euro-Freigrenze – Pauschalversteuerung nach § 37b EStG

Überschreitet der gewährte Sachbezug in einem Monat die 50-Euro-Freigrenze, liegt grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Um den Nettoeffekt für Beschäftigte stabil zu halten, können Arbeitgeber bei geeigneten Sachzuwendungen an Arbeitnehmer die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG nutzen: Dann wird die Einkommensteuer pauschal mit 30 Prozent erhoben, zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer, die der Arbeitgeber vollständig übernimmt.

Der Vorteil: Der Arbeitnehmer wird nicht belastet, und die Abwicklung bleibt schlank, während der Sachbezug seinen Charakter als zusätzliche, nicht in Barlohn umgewandelte Leistung behält. Voraussetzung ist, dass die Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird und die Option einheitlich für diese Zuwendungen angewendet wird; Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer.

Fitnessstudio und Fitness-Aggregatoren als Sachbezug oder im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung?

Neben dem steuerfreien Sachbezug kommt beim Benefit „Fitness“ und "Fitness-Aggregator" wie Urban Sports Club häufig die betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) in Betracht. Sie ist Teil des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) und in § 3 Nr. 34 EStG geregelt. Demnach können Unternehmen pro Mitarbeiter und Kalenderjahr bis zu 600 Euro steuerfrei in gesundheitsfördernde Maßnahmen investieren.

Gilt das auch für Fitnessstudio-Mitgliedschaften oder Check-in-Möglichkeiten über Aggregatoren wie Urban Sports Club? In der Regel nein. § 3 Nr. 34 EStG verlangt in Verbindung mit §§ 20 und 20b SGB V zertifizierte Maßnahmen (gemäß „Leitfaden Prävention“ des GKV-Spitzenverbands). Eine bloße Fitnessstudio-Mitgliedschaft erfüllt diese Anforderungen normalerweise nicht; die Zertifizierung (z. B. über die Zentrale Prüfstelle Prävention) bezieht sich auf konkrete, qualitätsgesicherte Kurse oder Programme – nicht auf den allgemeinen Studiozugang.

Damit geht das BGM über reine „Leibesertüchtigung“ hinaus: Förderfähig sind u. a. Präventionskurse zu Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung/Entspannung oder Suchtprävention sowie verhältnispräventive Maßnahmen, etwa ergonomische Arbeitsplätze.

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Erholungsbeihilfe

Maßnahmen zur Verbesserung der körperlichen Fitness oder der mentalen Gesundheit können auch über die sogenannte Erholungsbeihilfe unterstützt werden. Wie der Name nahelegt, können Arbeitgeber einmal jährlich Aufwendungen übernehmen, die der Regeneration, Stressreduktion oder gesundheitlichen Wiederherstellung dienen.

Neben Fitnessangeboten gehören dazu auch Wellness-Dienstleistungen oder Kuraufenthalte. Steuerlich ist die Erholungsbeihilfe in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG geregelt; sie kann vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden. Besonderheit: Auch Familienangehörige (z. B. Ehepartner und Kinder) können finanziell einbezogen werden.

Fazit zum Fitnessstudio als Benefit

Die moderne Arbeitswelt ist von Individualisierung und Wahlfreiheit geprägt. Dem sollten Arbeitgeber in ihren Benefit- und Anreizsystemen Rechnung tragen – etwa durch steuerfreie Sachbezüge bis zu 50 Euro pro Monat, beispielsweise als Gutschein, Sachbezugskarte oder finanzierte Fitnessstudio-Mitgliedschaft. Plattformen wie Urban Sports Club erweitern die Auswahl, ohne an eine einzelne Kette zu binden: vom klassischen Fitnessstudio über Yoga und CrossFit bis hin zu Kampfsport.

Solche flexiblen Angebote lassen sich mit geringem Aufwand über moderne Benefit-Management-Systeme einführen. Arbeitgeber profitieren von einer einfachen Einführung und einer stärkeren Arbeitgebermarke; Mitarbeiter von einem vielseitigen Benefit, der den Wunsch nach einem gesunden Lebensstil unterstützt.

 Interessiert? Dann kontaktieren Sie uns gerne. Edenred – der Experte für Benefit-Management-Systeme, steuerfreie Sachbezüge und flexible Fitness-Gutscheine.

Häufige Fragen zum Fitnessstudio als Sachbezug 

  • Ob eine Fitnessstudio-Mitgliedschaft im Rahmen des Arbeitsverhältnisses als Sachlohn gilt, hängt von der vertraglichen Ausgestaltung ab. Erstatten Sie die Beiträge für eine vom Mitarbeiter selbst abgeschlossene Mitgliedschaft in einem kommerziellen Fitnessstudio, liegt eine Zuwendung mit Lohncharakter vor, also Barlohn. Stellen Sie die Mitgliedschaft hingegen über ein betriebliches Benefit-System bereit, bei dem Sie als Arbeitgeber Vertragspartner der Fitnesskette oder eines Aggregators (z. B. Urban Sports Club) sind, handelt es sich um einen Sachbezug.

    • Jede Zuwendung des Arbeitgebers ist grundsätzlich ein geldwerter Vorteil. Übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge für eine Fitnessstudio-Mitgliedschaft des Arbeitnehmers, liegt Arbeitslohn vor, der nach § 8 Abs. 1 EStG zu versteuern ist.
    • Entscheidend ist also die Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn: Erstattet der Arbeitgeber Beiträge oder übernimmt Kosten für eine vom Mitarbeiter selbst abgeschlossene Mitgliedschaft, handelt es sich um Barlohn und damit voll steuerpflichtig. Schließt der Arbeitgeber hingegen einen Vertrag mit einem Fitnessanbieter und gewährt die Nutzung als Benefit ohne Geldwahlrecht, liegt ein Sachbezug vor.
    • Für Sachbezug gilt eine Freigrenze von 50 Euro pro Monat und Person (§ 8 Abs. 2 EStG). Sämtliche Sachbezüge eines Monats sind dann zusammenzurechnen; wird die Grenze auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Möglich sind dann etwa eine Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber (z. B. nach § 37b EStG) oder eine Zuzahlung der Mitarbeiter, um innerhalb der 50-Euro-Grenze zu bleiben.
  • Ein wesentliches Kriterium für die betriebliche Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG ist die Zertifizierung. Eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio erfüllt dieses Kriterium nicht. Gesonderte Kurse – etwa Yoga-, Pilates- oder Rückenkurse – müssen den Vorgaben des Leitfadens Prävention des GKV-Spitzenverbandes entsprechen, damit sie im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung steuerfrei angeboten werden können.