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Weihnachtsgeld TVöD 2026 als Jahressonderzahlung

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst profitieren im Kalenderjahr von zwei Entgeltkomponenten. Zusätzlich zum Tabellenentgelt erhalten sie:

  • Jahressonderzahlung (§ 20 TVöD): Eine feste tarifliche Einmalzahlung (umgangssprachlich „Weihnachtsgeld“), die einmal im Jahr (meist im November) ausgezahlt wird.
  • Leistungsentgelt (§ 18 TVöD): Eine variable, leistungsorientierte Bezahlung (LOB) auf Basis von Zielvereinbarungen oder Leistungsbewertungen.

 

Was Mitarbeiter im öffentlichen Dienst über das Weihnachtsgeld wissen müssen

  • Ist vom Weihnachtsgeld TVöD die Rede, so geht es – juristisch korrekt ausgedrückt – um die Jahressonderzahlung.
  • Um das Weihnachtsgeld vollständig ausgezahlt zu bekommen, muss der Angestellte das ganze Jahr Vollzeit gearbeitet haben.
  • Berechnungsgrundlage für die Höhe der Jahressonderzahlung bildet hierbei das durchschnittliche Tabellenentgelt der Monate Juli bis September.
  • Wurde der Arbeitnehmer erst im Laufe des Jahres eingestellt, so erfolgt die Berechnung nach einer Zwölftelregelung. Für jeden Monat in Vollzeit erhält der Angestellte ein Zwölftel des Weihnachtsentgeltes.

Die Punkte orientieren sich an Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst, bei denen keine komplexere arbeitsrechtliche Besonderheiten berücksichtigt werden müssen: Mitarbeiter also, die in Vollzeit arbeiten, nicht in Elternzeit waren oder sind oder längere krankheitsbedingte Ausfälle zu beklagen hatten.

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Sonderzahlungen als Inflationsprämie

Jahressonderzahlungen und Leistungsentgelte sind zentrale Gehaltskomponenten, welche zusätzlich zum Tabellenentgelt gewährt werden. Sie dienen der Motivation und der Mitarbeiterbindung, zudem federn sie auch die für alle spürbaren Folgen der Inflation ab. Eine besondere Perspektive bieten hier hier Sachbezugslösungen in Verbindung mit § 18a TVöD.  

TVöD VKA: Weihnachtsgeld TVöD in den Kommunen

Für die Angestellten im kommunalen Dienst nach TVöD VKA gilt für das Jahr ein einheitlicher Satz von 85 Prozent vom Monatsbrutto. Das war nicht immer so. Bis Jahresfrist profitierten die Entgeltgruppen 1 bis 8 von einem Prozentsatz in Höhe von 84,51 Prozent. In den höheren Gruppen waren es 70,28 Prozent (in E 9a bis 12) und 51,78 Prozent (in E 13 bis 15).

Gerade für die besser bezahlten Angestellten bedeutet die einheitliche Anhebung ein deutlich spürbares Gehaltsplus. Ziel dieser Anhebung sind mithin Fach- und Führungskräfte, da sich der Fachkräftemangel auch im öffentlichen Dienst bemerkbar macht. Ein höhere Jahressonderzahlung lockt Fachkräfte an und bindet als Maßnahme im Retention Management qualifizierte Mitarbeiter an kommunale Arbeitgeber.

Beispiel Jahressonderzahlung TVöD-VKA – Stufe 3

Wie beispielsweise Angestellte entlang der Entgeltgruppen in Stufe 3 von E1 bis E15 profitieren, zeigt diese Tabelle:

Entgeltgruppe Stufe 3 Weihnachtsgeld TVöD-VKA
E 15  6.634,05€   5.638,94€ 
E 14  6.094,01€  5.179,91€
E 13  5.709,87€  4.853,39€
E 12  5.359,50€  4.555,58€
E 11  5.046,03€  4.289,13€
E 10  4.794,69€  4.075,49€
E 9c  4.594,76€  3.905,55€
E 9b  4.203,56€  3.573,03€
E 9a  4.097,67€  3.483,02€
E 8  3.843,36€  3.266,86€
E 7  3.682,69€  3.130,29€
E 6  3.580,46€  3.043,39€
E 5  3.449,05€  2.931,69€
E 4  3.355,14€   2.851,87€
E 3  3.215,57€   2.733,23€
E 2  3.027,12€   2.573,05€
E 1  2.568,83€  2.183,51€

TVöD-SuE: Jahressonderzahlung für Kita-Erzieher

  • Angestellte in kommunalen Kitas werden nach dem Sozial- und Erziehungsdienst des TVöD (SuE) bezahlt.
  • Anspruch auf das Weihnachtsgeld haben Beschäftigte nach TVöD-SuE, welche am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen.
  • Die Sonderzahlung kommt mit dem Novembergehalt.
  • Bemessungsgrundlage ist das durchschnittliche Tabellenentgelt der Monate Juli bis September.
  • Erfolgte der Arbeitseintritt später im Jahr, so gilt auch hier die Einzwölftel-Regelung.

Folgende Anpassungen gelten bei der Jahressonderzahlung 2026:

  • Die Höhe der Jahressonderzahlung beträgt 85 Prozent des Monatsentgeltes über sämtliche Entgeltgruppen hinweg.
  • Auch in den Kitas erhalten damit Angestellte in Leitungsposition ein deutliches Bruttoplus beim Weihnachtsgeld.
  • Betrug der Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung bis 2026 in den Entgeltgruppen S 9 bis S 18 lediglich 70,28 Prozent, so können sich Angestellte in diesen Entgeltgruppen nun ebenfalls auf 85 Prozent freuen.
Entgeltgruppe Stufe 1 bis 6 
S 18 4.012,44€ bis 5.918,81€
S 17 3.699,53€ bis 5.425,06€
S 16 3.623,80€ bis 5.102,22€
S 15 3.495,78€ bis 4.950,28€
S 14 3.462,38€ bis 4.804,25€ 
S 13 3.381,33€ bis 4.652,76€
S 12 3.372,43€ bis 4.636,45€
S 11b 3.327,85€ bis 4.624,48€
S 11a 3.269,31€ bis 4.557,80€
S 9 3.101,38€ bis 4.481,71€
S 8b 3.042,04€ bis 4.412,27€
S 8a 2.983,02€ bis 3.968,51€
S 7 2.912,89€ bis 3.848,82€
S 4 2.797,74€ bis 3.532,88€
S 3 2.651,89€ bis 3.271,63€
S 2

2.472,11€ bis 2.925,44€

TVöD-P: Weihnachtsgeld für Pflegekräfte

Wie schon in unserem Beitrag zum Thema Gehaltserhöhung Pflege 2026 gezeigt, profitieren gerade Pflegekräfte von der Jahressonderzahlung zum Novemberentgelt.

  • Die Beschäftigten in den Entgeltgruppen P9 bis P16 machen den größten Sprung von 70,48 Prozent auf 85 Prozent;
  • Angestellte in den Entgeltgruppen P5 bis P8 profitieren von einem Zuwachs von über 5 Prozentpunkten von 84,74 auf 90 Prozent.

Der Grund diese Erhöhung bei Angestellten aus der Pflege ist allerdings aus einer Not geboren: aufgrund personeller Engpässe können Pflegekräfte die TVöD Sonderzahlung nicht in Urlaubstage umwandeln.

Konkret wurde die Jahressonderzahlung wie folgt angepasst:

Entgeltgruppen bis 2025 ab 2026
P5 bis P8 84,74% 90%
P9 bis P16 70,48% 85%

Für die Berechnung der Höhe der Jahressonderzahlung gilt das Gleiche wie im TVöD-VKA allgemein:

  • Das Weihnachtsgeld wird mit dem Novembergehalt überwiesen
  • Grundlage für die Berechnung ist das durchschnittliche Tabellenentgelt der Monate Juli bis September.
  • Wer ganzjährig in Vollzeit gearbeitet hat, erhält das Weihnachtsentgelt in voller Höhe; wer später im Jahr eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst aufgenommen hat; erhält die Jahressonderzahlung anteilig entsprechend der Ein-Zwölftel-Regelung.

Steigerung des Weihnachtsentgeltes auf 85 Prozent – P9 bis P16

Entgeltgruppe P9 bis P16 Stufe 2 bis Stufe 6
P 16 4.454,03€ bis 5.897,05€
P 15 4.362,45€ bis 5.406,90€
P 14 4.261,50€ bis 5.264,92€
P 13 4.160,56€ bis 4.911,88€
P 12 3.958,64€ bis 4.669,16€
P 11 3.756,75€ bis 4.448,51€
P 10 3.556,74€ bis 4.216,82€
P 9 3.393,53€ bis 3.963,06€

Steigerung des Weihnachtsgeldes TVöD auf 90 Prozent – P5 bis P8

Entgeltgruppe P5 bis P8 Entgeltspanne bis Stufe 6
P 8 3.331,09€ bis 4.040,08€
P 7 3.159,27€ bis 3.874,86€
P 6 2.711,24€ bis 3.612,07€
P 5 2.616,46€ bis 3.266,33€

TVöD Bund: Weihnachtsgeld im öffentlichen Dienst des Bundes

Angestellte oder Arbeiter im öffentlichen Dienst des Bundes, deren Arbeitsbedingungen und Bezahlung durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-Bund) geregelt werden, profitieren ebenfalls durch ein erhöhtes Weihnachtsgeld. Allerdings bleibt die Staffelung zwischen den unteren, mittleren und oberen Entgeltgruppen bestehen:

Entgeltgruppen Prozentualer Anstieg
E 13 bis 15 von 60 auf 75 Prozent
E 9a bis 12 von 80 auf 90 Prozent
E 1 bis 8 von 90 auf 95 Prozent
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Infoblatt Sachbezug im öffentlichen Dienst Kostenlos downloaden

Auszug Tabelle: Jahressonderzahlung TVöD Bund 2026

Entgeltgruppe Satz Stufe 1 bis 6
E 15 75% 4.370,90€ bis 6153,08€
E 14 75% 3.973,70€ bis 5.663,84€
E 13 75% 3.675,83€ bis 5.269,40€
E 12 90% 3.974,13€ bis 6.210,16€
E 11 90% 3.842,68€ bis 5.694,09€
E 10 90% 3.712,08€ bis 5.178,02€
E 9c 90% 3.580,46€ bis 4.939,02€
E 9b 90% 3.450,15€ bis 4.767,98€
E 9a 90% 3.322,37€ bis 4.272,19€
E 8 95% 3.312,08€ bis 4.019,42€
E 7 95% 3.130,23€ bis 3.842,98€
E 6 95% 3.078,29€ bis 3.729,89€
E 5 95% 2.967,88€ bis 3.594,16€
E 4 95% 2.844,46€ bis 3.439,19€
E 3 95% 2.805,47€ bis 3.326,72€
E 2 95% 2.629,16€ bis 3.261,82€
E 1* 95% 2.416,37€ bis 2.616,78€

* Entgeltgruppe E1 geht von Stufe 2 bis 6 

TV-L 2026: Jahressonderzahlung in den Ländern (ohne Hessen)

Keine Anhebung der Prozentsätze hat sich für die Tarifbeschäftigten der Länder ergeben. Durch die Entgelterhöhung zum 1. April 2026 ergibt sich mittelbar auch mehr Weihnachtsgelt, die Prozentsätze haben sich seit 2021 nicht geändert:

Entgeltgruppen Prozentsatz
E 14 bis 15 32,53 Prozent
E 12 bis 13 46,47 Prozent
E 9a bis 11 74,35 Prozent
E 5 bis 8 88,14 Prozent
E 1 bis 4 87,43 Prozent

Sonderzahlungen, Leistungsentgelt und leistungsunabhängige Anreizsysteme

Die Jahressonderzahlung ist ein wichtiges Gehaltsextra im öffentlichen Dienst. Wie gezeigt, wurden die Sonderzahlungen nicht für alle Beschäftigten gleichermaßen angepasst. Doch selbst deutliche Erhöhungen – etwa im Pflegebereich – werden durch Steuern und Abgaben spürbar geschmälert.

Neben der Jahressonderzahlung gibt es im öffentlichen Dienst auch Prämien und Boni. Diese als Leistungsentgelte bezeichneten Zahlungen sind in § 18 TVöD geregelt. Leistungsprämien, Erfolgsprämien und Leistungszulagen werden anhand vorab festgelegter Leistungskriterien bemessen. Maßgeblich ist, in welchem Umfang diese Kriterien erfüllt werden.

Chancen durch §18a TVöD

Seit Oktober 2021 eröffnet § 18a TVöD die Möglichkeit, im öffentlichen Dienst leistungsunabhängige Entgelt- und Anreizsysteme einzuführen. Für Arbeitgeber im öffentlichen Dienst bietet diese Regelung die Perspektive, moderne Anreiz- und Benefit-Systeme in der Verwaltung zu etablieren und Beschäftigten Vorteile zu bieten, wie sie in der Privatwirtschaft bereits verbreitet sind.

Den tariflichen Rahmen bildet § 18a TVöD. Da es sich bei den Benefits üblicherweise um Sachbezüge handelt, sind außerdem die steuerrechtlichen Vorgaben des § 8 EStG maßgeblich. Typische Mitarbeiter-Benefits mit Sachbezugscharakter sind zum Beispiel:

  • Gutschein- und Sachbezugskarten nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG
  • Firmenfitness-Angebote nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG
  • Dienstrad-Leasing-Angebote nach § 3 Nr. 37 EStG.
  • Geräte-Leasing für IT-Hardware nach § 3 Nr. 45 EStG
  • Verpflegungszuschüsse (§ 8 Abs. 2 Satz 6 EStG, Lohnsteuerrichtlinie R 8.1 Abs. 7 LStR und § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG)
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Bedeutung von Sachbezugslösungen im Kontext der Jahressonderzahlungen

Ob Geräteleasing, Check-in-Möglichkeiten bei Fitnessaggregatoren oder Essensgutscheine: Als Arbeitgeber übernehmen Sie die Kosten für Sach- oder Dienstleistungen, die Ihre Beschäftigten andernfalls selbst bezahlen müssten. Dadurch entsteht für sie ein geldwerter Vorteil, weil sie ihr eigenes Geld anderweitig verwenden können. So erhöht sich das monatlich verfügbare Einkommen. Gerade in Zeiten der Inflation können solche Arbeitgeberleistungen Beschäftigte indirekt unterstützen und dazu beitragen, die Folgen steigender Preise abzufedern.

Aber nicht nur das monatlich verfügbare Einkommen erhöht sich; auch der Jahressonderzahlung kommt mittlerweile die Funktion einer Inflationsprämie zu; und gerade deshalb können Sachbezugslösungen wie Essensgutscheine oder Sachbezugskarten im Laufe des Jahres dazu beitragen, die Folgen abzufedern. Dem Angestellten bleibt dann auch mehr vom Weihnachtsgeld TVöD.

Wie Sie sehen, werden viele dieser Benefits – ganz im Sinne der sprichwörtlichen Unübersichtlichkeit des deutschen Steuerrechts – durch weitere Rechtsvorschriften konkretisiert. Aus Gründen der Einfachheit haben sich in Unternehmen Sachbezugskarten und Verpflegungszuschüsse etabliert.

Sachbezugskarten

  • Nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG können Sachbezüge bis zu 50 Euro pro Monat und Mitarbeiter steuerfrei gewährt werden. Über zwölf Monate ergibt sich daraus ein Nettoplus von bis zu 600 Euro.
  • Um den Barlohncharakter zu vermeiden, dürfen Mitarbeitende solche Benefit-Karten nur in einem vorab festgelegten Postleitzahlgebiet und bei bestimmten Akzeptanzpartnern einsetzen.
  • Über Benefit-Portale lassen sich diese Karten unkompliziert verwalten und einführen.

Verpflegungszuschüsse

  • Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern bis zu 15 Essensgutscheine pro Monat gewähren, ohne die tatsächlichen Anwesenheitstage einzeln dokumentieren zu müssen.
  • Ein Essensgutschein setzt sich aus dem Sachbezugswert, der pauschal versteuert werden kann, und dem Verpflegungszuschuss zusammen, der unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei ist.
  • Für das Jahr 2026 beträgt der maximale Zuschuss für ein Mittagessen 7,67 Euro pro Arbeitstag, für 2027 voraussichtlich 7,80 Euro. Bei 15 Essensgutscheinen im Wert von jeweils 7,67 Euro ergibt sich für 2026 ein Gesamtwert von bis zu 1.380,60 Euro pro Mitarbeiter.

Ausblick zur Jahressonderzahlung 2026

Natürlich hat die Jahressonderzahlung, die mit dem Novembergehalt ausgezahlt wird, für Beschäftigte im öffentlichen Dienst einen konkreten Bezug zur Weihnachtszeit. Ein spürbares Plus auf dem Bruttogehalt kann sich wie ein zusätzliches Geschenk anfühlen und hilft, die in dieser Jahreszeit oft höheren Konsumausgaben zu bestreiten. Auch größere Anschaffungen oder Vorhaben wie Reisen lassen sich damit finanzieren. Daher ist die Bezeichnung „Weihnachtsgeld“ durchaus naheliegend.

Eine weitere Funktion der Jahressonderzahlung sollte jedoch nicht unterschätzt werden: Sie kann helfen, die Folgen der Inflation abzufedern, die die Kaufkraft des Nettoeinkommens mindert. Gerade in den unteren Entgeltgruppen fällt der Nettobetrag nach Abzug von Steuern und Abgaben oft deutlich geringer aus als erwartet – insbesondere, wenn man ihn auf das Jahr umlegt.

Hier können Sachbezugskarten und Verpflegungszuschüsse als Benefits interessant sein. Auf Grundlage von § 18a TVöD und bei Vorliegen einer entsprechenden Dienstvereinbarung können Arbeitgeber im öffentlichen Dienst Sachbezugslösungen wie Essensgutscheine oder Benefit-Karten mit vergleichsweise geringem Aufwand einführen. So können sie Beschäftigte zusätzlich unterstützen und die Folgen der Inflation abmildern.

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Die genannten Regelungen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Es gelten stets die Voraussetzungen nach EStG und LStR. Für die bereitgestellten Daten keine Gewähr.