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Gehaltserhöhung TVöD Pflege 2026 – wie viel gibt es mehr?

Auch im Jahr 2026 dürfen Beschäftigte in der Pflege mit höheren Gehältern rechnen. Die am 6. April 2025 erzielte Einigung in den Tarifverhandlungen zum TVöD Pflege sieht eine Anpassung der Gehälter vor: Die Tabellenentgelte steigen, ebenso die Einstiegs- und Entwicklungsgehälter sowie die Mindestlöhne.

Warum sind Gehaltserhöhungen in der Pflege so wichtig?

Der Hintergrund der Anpassungen ist klar: Der systemrelevante Pflegeberuf muss auch mit Blick auf die Bezahlung attraktiv bleiben. Beschäftigte in Pflegeberufen spüren zudem die Folgen von Personalengpässen und Mehrarbeit. Gleichzeitig machen sich die steigenden Preise beim Einkauf im Supermarkt oder an der Zapfsäule bemerkbar.

Auch der Fachkräftemangel dürfte sich weiter verschärfen. Durch den demografischen Wandel wird der Bedarf an qualifizierten und motivierten Pflegekräften in naher Zukunft weiter steigen.

Wichtigste Ergebnisse der letzten Tarifverhandlungen

TVöD-P 2025

War von 01.04.2025 bis 30.04.2026 gültig

  • Entgelterhöhung von 3%, mindestens jedoch 110 Euro.
  • Dynamisierte Zulagen (tarifliche Zusatzvergütungen): +3,11%

TVöD-P 2026

  • Gültig von 01.05.26 bis 31.03.2027
  • Entgelterhöhung beträgt 2,8%
  • Jahressonderzahlung wurde wie folgt angepasst:
  bis 2025 ab 2026
P5 bis P8 84,74% 90% 
P9 bis P16 70,48%  85%

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) setzt Rahmenbedingungen für die Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst. Der Tarifvertrag für die Pflege (TVöD-P) richtet sich entsprechend an Pflegekräfte in Bund und Kommunen, also Angestellte etwa in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen. Geregelt sind darin unter anderem:

    • eine wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden
    • 30 Urlaubstage pro Jahr
    • Zulagen, etwa Pflege-, Schicht- und Wechselschichtzulagen
    • eine Jahressonderzahlung, deren Höhe von der Entgeltgruppe abhängt
    • regelmäßige Tariferhöhungen und damit verbundene Anpassungen des Entgelts
wissen_oeffentlicher_Dienst
Infoblatt Sachbezug im öffentlichen Dienst Kostenlos downloaden

Wie entwickelt sich das Tabellenentgelt in der Pflege konkret? Die Entgeltordnung des TVöD-P gilt für Beschäftigte in kommunalen Pflegediensten, darunter Krankenpflege- und Altenpflegehelfer, sowie für Angestellte in der Verwaltung. Erstmals erfasst sie auch Notfallsanitäter und Beschäftigte im kommunalen Rettungsdienst.

Gültig von 01.05.2026 bis 31.03.2027 sind nun diese Werte: 

 

Entgelt-Gruppe 1 2 3
P16   5.240,05€ 5.415,90€ 
P15   5.132,29€ 5.293,23€ 
P14   5.013,53€  5.170,59€
P13   4.894,78€  5.047,94€
P12   4.657,22€  4.802,61€ 
P11   4.419,71€  4.557,30€
P10   4.184,40€  4.312,38€ 
P9   3.992,39€ 4.184,40€
P8   3.701,21€ 3.862,80€
P7   3.510,30€  3.701,21€ 
P6 3.012,49€  3.187,41€  3.363,47€ 
P5 2.907,18€  3.146,33€ 3.216,62€ 
Entgelt-Gruppe 4 5 6
P16 5.983,76€  6.645,71€ 6.937,70€
P15 5.695,60€ 6.177,16€ 6.361,06€
P14 5.563,22€ 6.096,68€ 6.194,02€
P13 5.430,82€ 5.707,28€ 5.778,68€
P12 5.166,04€ 5.389,29€ 5.493,13€
P11 4.901,27€ 5.129,69€ 5.233,54€
P10 4.675,42€ 4.850,63€ 4.960,96€
P9 4.312,38€ 4.558,59€ 4.662,42€ 
P8 4.075,58€ 4.247,92€ 4.488,98€
P7 3.998,33€ 4.149,59€ 4305,40€
P6 3.737,95€ 3.833,41€ 4.013,41€ 
P5 3.334,09€ 3.422,22€  3.629,25€

 

Die Entwicklung des Mindestlohnes in der Pflege

Pflegehilfskräfte

  Höhe
ab 01.07.2025 16,10 Euro
ab 01.07.2026 16,52 Euro
ab 01.07.2027 16,95 Euro

Qualifizierte Pflegehilfskräfte (mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit):

  Höhe
ab 01.07.2025 17,35 Euro
ab 01.07.2026 17,80 Euro
ab 01.07.2027 18,26 Euro

Für Pflegefachkräfte

  Höhe
ab 01.07.2025 20,50 Euro
ab 01.07.2026 21,03 Euro
ab 01.07.2027 21,58 Euro

Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/mindestlohn-altenpflege-steigt-2216632

Entgeltentwicklung im Vergleich – wie viel mehr Netto vom Brutto gibt es?

Wie sich die Gehaltserhöhungen konkret auswirken, zeigt beispielhaft ein Vergleich mit der TVöD-P-Entgelttabelle 2025, die vom 1. April 2025 bis zum 30. April 2026 gilt.

Entgeltgruppe Stufe 1 (2025) Stufe 1 (2026) Brutto-Plus Netto-Plus*
P5 2.828,00€ (1.950,41€)  2.907,18€ (2.001,82€)  79,18€ 51,41€

*Steuerklasse 1, Bundesland Bayern, ohne Kirchensteuer

Entgeltgruppe Stufe 4 (2025) Stufe 4 (2026) Brutto-Plus Netto-Plus*
P10 4.415.60€ (2.816,91€)  4.548.07€ (2.896,36€)  132.47€  79.45€

*Steuerklasse 1, Bundesland Bayern, ohne Kirchensteuer

Entgeltgruppe Stufe 4 (2025) Stufe 4 (2026) Brutto-Plus Netto-Plus*
P15

5.379,10€

(3.309,99€) 

5.540.47€

(3.402,67€) 
161,37€ 92,68€ 

*Steuerklasse 1, Bundesland Bayern, keine Kinder, ohne Kirchensteuer

Wie bereits erwähnt, sind die Entgelte seit April 2025 insgesamt um 5,8 Prozent gestiegen. Im April 2025 profitierten insbesondere Beschäftigte in den unteren Entgeltgruppen von einem stärkeren Brutto-Plus: Die Erhöhung betrug 3 Prozent, mindestens jedoch 110 Euro.

Die Pflegebranche leidet unter einem erheblichen Fachkräftemangel und hat nicht zuletzt wegen der Bezahlung und der Arbeitsbedingungen ein eher schlechtes Image. Daher stellt sich die Frage: Führen die Entgelterhöhungen tatsächlich zu mehr Kaufkraft – oder gleichen sie lediglich die gestiegenen Preise aus?

Inflationsraten seit 2020

  • 2026 (September): 3,3 % (aktueller Anstieg, getrieben von Energiepreisen)
  • 2025: 2,2 %
  • 2024: 2,2 %
  • 2023: 5,9 %
  • 2022: 6,9 % (Jahresdurchschnitt nach nationalem VPI; im Gesamtjahr laut Destatis bei +7,9 %)
  • 2021: 3,1 %
  • 2020: 0,5 %

Wichtig ist dabei: Inflation wirkt kumulativ. Das heißt, jede neue Inflationsrate bezieht sich – ähnlich wie beim Zinseszinseffekt – auf das bereits gestiegene Preisniveau des Vorjahres.

Waren, die 2021 100 Euro kosteten, werden in den Folgejahren entsprechend den jeweiligen Inflationsraten teurer:

2022: Die Preise steigen um 6,9 Prozent. Verbraucherinnen und Verbraucher benötigen nun 106,90 Euro, um dieselben Waren zu kaufen. Über die folgenden Jahre summiert sich dieser Effekt wie folgt:

Jahr Inflationsrate Teuerungswert
2022 6,9 % 106,90 Euro
2023 5,9 % 113,21 Euro
2024 2,2 % 115,70 Euro
2025 2,2 % 118,35 Euro
2026 3,3 % 122,26 Euro

Unterm Strich sind die Preise nicht um 20,5 Prozent, sondern durch den kumulativen Effekt um 22,26 Prozent gestiegen. Anders ausgedrückt: Die 100 Euro haben in dieser Zeit fast 18,2 Prozent ihrer realen Kaufkraft verloren.

Zulagen in der Pflege 2026

Vor diesem Hintergrund wird verständlich, weshalb die Entgelterhöhungen seit April 2025 die Inflation ungefähr ausgleichen oder leicht übertreffen, aber keinen tatsächlichen Gehaltssprung bedeuten. Wie gezeigt, profitierten insbesondere die unteren Entgeltgruppen von der pauschalen Mindesterhöhung in Höhe von 110 Euro.

Pflegezulage:

Seit Mai 2026 hat sich auch die allgemeine Pflegezulage im TVöD-P erhöht. Sie beträgt nun 141,82 Euro und wird monatlich an Beschäftigte der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 gezahlt. Unverändert geblieben sind hingegen die folgenden Zulagen:

Intensivzulage:

  • Beträgt 100 Euro monatlich für Pflegekräfte, die überwiegend in der Intensivmedizin oder auf Wachstationen arbeiten.
  • Schichtzulage: 100 Euro monatlich bei kontinuierlicher Schichtarbeit.
  • Wechselschichtzulage: 250 Euro monatlich für Arbeit in Wechselschicht in Krankenhäusern sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen.

Schicht- und Wechselschichtzulagen:

  • Schichtzulage: 100 Euro monatlich bei kontinuierlicher Schichtarbeit.
  • Wechselschichtzulage: 250 Euro monatlich für Arbeit in Wechselschicht in Krankenhäusern sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen.

Chancen leistungsorientierter Entgeltsysteme

Gerade in leistungsorientierten Arbeitsumgebungen kommen moderne Unternehmen häufig nicht ohne extrinsische Anreize aus. Boni, Prämien und andere Gehaltsextras finden sich auch in kommunalen Unternehmen. Unterscheiden muss man zwischen einer persönlichen, an individuellen Maßstäben orientierten Incentivierung; und dem leistungsunabhängigen Leistungsentgelt. Beide Ansätze sind im TVöD-VKA geregelt, der auch für Beschäftigte in der Pflege gilt.

§ 18 TVöD: individuelles Leistungsentgelt

§ 18 TVöD regelt das leistungsabhängige Entgelt im öffentlichen Dienst. Dafür wird ein bestimmtes Budget bereitgestellt, das in Form von Leistungszulagen oder Erfolgsprämien ausgezahlt werden kann. Im Kern geht es um die individuelle Anerkennung von Leistungen. In der Praxis bietet § 18 TVöD Vorgesetzten ein Instrument, um Leistungen zu fördern und Beschäftigte zu motivieren.

Leistungsunabhängiges Entgeltanreizsystem nach § 18a TVöD

Das leistungsunabhängige Entgeltanreizsystem wurde im Oktober 2020 in den TVöD aufgenommen. §18a TVöD ermöglicht es, das für das Leistungsentgelt TVöD vorgesehene Budget ganz oder teilweise für ein alternatives, nicht an die individuelle Leistung geknüpftes Anreizsystem zu verwenden. Voraussetzung für dessen Einführung und Umsetzung ist eine entsprechende Betriebs- oder Dienstvereinbarung.

In der Praxis kann das System beispielsweise steuerbegünstigte Sachbezüge oder andere Leistungen umfassen. § 18a TVöD begründet jedoch nicht selbst eine Steuerbefreiung: Ob eine Leistung steuerfrei oder steuerbegünstigt ist, richtet sich nach den jeweiligen steuerrechtlichen Vorschriften. Mögliche Beispiele sind:

    • Sachbezugskarten: § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 11 EStG. Die steuerliche Behandlung hängt unter anderem davon ab, ob die Karte die gesetzlichen Anforderungen an einen Sachbezug erfüllt.
    • Verpflegungszuschüsse und Essensgutscheine: insbesondere § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG und § 2 SvEV; ergänzend gelten die Vorgaben der Lohnsteuer-Richtlinien, insbesondere R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR.
    • Deutschlandticket oder Jobticket: § 3 Nr. 15 EStG. Die Steuerbefreiung setzt grundsätzlich voraus, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird; maßgeblich ist insoweit auch § 8 Abs. 4 EStG.
    • Dienstrad-Leasing: Bei zusätzlich zum Arbeitslohn überlassenen Fahrrädern kann § 3 Nr. 37 EStG einschlägig sein. Bei einer Gehaltsumwandlung gelten andere Bewertungsregeln, insbesondere nach § 8 Abs. 2 EStG.
    • Betriebsveranstaltungen: § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG. Die Steuerbegünstigung ist an die dort genannten Voraussetzungen und Grenzen gebunden.
    • Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen: Die lohnsteuerliche Behandlung richtet sich nach R 19.6 Abs. 1 LStR. Für Sachbezüge können daneben die Regelungen in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG relevant sein.

Die konkreten steuerlichen Voraussetzungen und Beträge unterscheiden sich je nach Leistung und können sich ändern. Daher sollten Angaben etwa zu Freigrenzen, Essensgutscheinen und Sachbezugswerten stets für das jeweilige Kalenderjahr geprüft werden.

Sachbezüge als Incentivierung

Die strategische Bedeutung von Sachbezügen in Zeiten der Inflation und steigender Preise ergibt sich daraus, dass sie – je nach Ausgestaltung – steuerfrei oder steuerbegünstigt gewährt werden können. Sind die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt, kommen die Zuwendungen den Mitarbeitern brutto wie netto zugute.

Essenszuschüsse, zum Beispiel Ticket Restaurant

Arbeitgeber können im Rahmen einer vereinfachten Abrechnung bis zu 15 Verpflegungszuschüsse pro Monat und Mitarbeiter gewähren. Für ein Mittagessen kann der Zuschuss bis zu 7,67 Euro pro Arbeitstag für 2026 betragen.

Bei 15 Gutscheinen im Monat ergibt sich ein möglicher Gesamtwert von 115,05 Euro monatlich beziehungsweise 1.380,60 Euro pro Jahr. Der amtliche Sachbezugswert für die Mahlzeit kann nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschal versteuert werden. Bei 180 Gutscheinen im Jahr und einem Sachbezugswert von 4,57 Euro ergibt sich – ohne mögliche weitere Abgaben – eine Pauschalsteuer von 205,65 Euro. Zusammen mit dem Gutscheinwert belaufen sich die Kosten damit auf 1.586,25 Euro pro Jahr.

Sachbezugskarte Edenred City

Aufgrund der monatlichen Freigrenze von 50 Euro pro Mitarbeiter können Arbeitnehmer über zwölf Monate einen zusätzlichen Vorteil von bis zu 600 Euro erhalten. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (§ 8 Abs. 4 EStG).

Firmenwagen oder die Überlassung von IT-Geräten können ebenfalls Sachbezüge sein, unterliegen jedoch jeweils eigenen steuerlichen Regelungen. Sachbezugskarten erfreuen sich bei Mitarbeitern großer Beliebtheit. Durch die Auswahl an örtlich begrenzten Akzeptanzstellen – etwa Drogerien, Supermärkten oder Restaurantketten – bieten solche Prepaid-Lösungen einen praktischen Mehrwert. Wie Verpflegungszuschüsse können sie außerdem helfen, die Folgen steigender Preise abzufedern.

Bei Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen kann die Steuerfreiheit nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG die Abgabenbelastung im Vergleich zu einer Gehaltserhöhung verringern. Wie teuer eine Gehaltserhöhung für ein Netto-Plus von 600 Euro für einen Arbeitgeber ist, zeigt unser Vergleich:

ERDE_Sbz_Infografik_2026

Die Grafik zeigt an einem Beispiel die Gesamtkosten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn das Netto-Gehalt eines Mitarbeiters um 600 Euro jährlich steigen soll. Um dies zu erreichen, müsste der Arbeitgeber 1.414 Euro brutto mehr zahlen. Durch einen steuerfreien Sachbezug können zudem 600 Euro (also 50 Euro pro Monat entsprechend Freigrenze) steuer- und beitragsfrei gewährt werden. Zusätzlich fallen 36 Euro Lizenzgebühren pro Jahr an. Im Vergleich zu einer regulären Gehaltserhöhung können Arbeitgeber 814 Euro pro Jahr und Mitarbeiter an Lohnnebenkosten sparen (1.414 Euro - 636 Euro).

Fazit zur Gehaltserhöhung in der Pflege 2026

Spätestens seit der Corona-Pandemie ist die systemische Bedeutung der Pflegeberufe ins öffentliche Bewusstsein gerückt. Dennoch spiegeln die Gehaltsentwicklungen die Arbeitsrealität dieser körperlich und psychisch belastenden Berufe nicht wirklich wider.

Zwar gleichen die Ergebnisse der Tarifverhandlungen von 2026 die Folgen der Inflation teilweise aus, bieten aber nur wenig Spielraum für Verbesserungen. Zusätzliche finanzielle Anerkennung erfolgt häufig über Zulagen – etwa als Ausgleich für besondere Belastungen in der Intensivpflege.

Eine weniger aufwendige Möglichkeit zur Entlastung bietet die Anwendung von § 18a TVöD im Bereich des TVöD-P. Eine entsprechende Dienstvereinbarung vorausgesetzt, können Sachbezüge wie Verpflegungszuschüsse und Sachbezugskarten nicht nur die Kaufkraft stärken, sondern auch die notwendige Anerkennung zum Ausdruck bringen.

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Die genannten Regelungen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Es gelten stets die Voraussetzungen nach EStG und LStR. Für die bereitgestellten Daten keine Gewähr.