44 Euro Sachbezugswert anwenden
Ziel: Belohnung und Anerkennung
Es sollte eine wirkliche Anerkennung der Leistung sein und den einzelnen in seinem Tun und Handeln belohnen. Die Freude über die persönlichen Geschenke verbreitete sich schnell im Unternehmen und gab denen, die dieses Mal die Prämie noch nicht erreicht hatten, den Ansporn für die nächste Gelegenheit.
Böses Erwachen
Nach der Lohnsteueraußenprüfung durch das zuständige Finanzamt kam das böse Erwachen für die Unternehmerin. Pakete, deren Inhalt den Wert des monatlichen Sachbezugs von bis zu 44 Euro voll ausgeschöpft hatten, mussten aufgrund der Versandkosten dem Barlohn zugeschlagen werden und fielen somit unter die normale Versteuerung von Lohnkosten, da die Freigrenze des monatlichen Sachbezugs überschritten worden war.
So entschied der Bundesfinanzhof
Dagegen klagte die Unternehmerin. Doch das erstinstanzliche Finanzgericht Baden-Württemberg gab dem prüfenden Finanzamt Recht, dass die Versandkosten zum Sachbezug dazuzurechnen sind. Der Bundesfinanzhof kam bei seinem Revisionsurteil zu einem differenzierterem Bild. Versandkosten stellen neben der eigentlichen Sachprämie einen weiteren Sachbezug dar. Der Versand nach Hause ist eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers, da der Mitarbeiter auch bei einer privaten Lieferung dafür bezahlen müsste.
Um die Steuerfreiheit nicht zu gefährden, sollte die Summe aus Sachprämie und Versandkosten daher 44 Euro nicht überschreiten.
BFH, Urteil v. 6.6.2018, VI R 32/16
Unter Betracht: Monatlicher Sachbezug bis zu 44 Euro gebunden auf eine Guthabenkarte

Streitpunkt: Setup-Gebühren für die Karte
Geschenk, Prämie, Belohnung, sei es regelmäßig oder unregelmäßig oder geknüpft an bestimmte Kriterien – der monatliche Sachbezug von bis zu 44 Euro wird dem Arbeitnehmer hierfür mittels einer Guthabenkarte zur Verfügung gestellt. Die Setup- oder Aufladegebühren, die der Arbeitgeber für die Bereitstellung der Karte und ihre technische Einrichtung tätigt, müssen nicht zum gewährten Betrag hinzugerechnet werden. Der Arbeitnehmer kann solche Karten nicht privat erwerben bzw. muss für den Erwerb eines Gutscheins in der Regel keine Extragebühr bezahlen. Deshalb stellen die Setup-Gebühren keine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers dar und gelten auch nicht als weitere Sachbezug. Somit kann der volle Betrag des Sachbezugs bis zur Freigrenze von 44 Euro monatlich für eine Aufladung genutzt werden. Dies geht auch aus einer Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene hervor, welche die Landesfinanzdirektion Thüringen in einer Mitteilung veröffentlichte.
Nach dem BFH-Urteil kommt es immer wieder zur Vermischungen der beiden Sachverhalte. Dies hat in der Branche in den letzten Monaten zu Verwirrungen geführt, die wir gerne mit dieser Gegenüberstellung aus dem Weg schaffen wollen.
44-Euro Sachbezug und seine Freigrenze
| Freigrenze von bis zu 44 Euro monatlich beinhaltet
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Prämie aus Onlinehandel | Sachgeschenk, inklusive Verpackungs- und Versandkosten |
Guthabenkarte | mtl. Sachbezug von 44 Euro auf Guthabenkarte exklusive Setup-Kosten für die Karte |
44-Euro Sachbezug rechtskonform und gezielt anwenden
Wie auch immer Sie sich entscheiden, welche Anerkennung Sie Ihren Mitarbeitern zukommen lassen wollen, wählen Sie den Weg, der für Sie und für die Begünstigten der Prämie oder der Belohnung am gewinnbringendsten ist.
Ein persönliches Geschenk ist von hoher Wertigkeit, wenn Sie den Geschmack und die Wünsche Ihres Gegenübers sicher treffen. Ein Gutschein, der die Möglichkeit bietet, aus zahlreichen Angeboten das für sich passenden herauszusuchen, spielt dem Gutscheinempfänger die „Freude der Wahl“ ins Feld.
Im November 2019 wurden vom Bundestag und Bundesrat neue Regelungen im Einkommenssteuergesetz verabschiedet. Wichtig ist ein neues Detail, um das § 8 EStG ergänzt wurde. Das Gesetz orientiert sich nun an Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Das bedeutet: Gutscheinkarten gelten ab dem 01.01.2020 nur dann als Sachbezug, wenn ihre Einlösung regional (§2 Abs. 1 Nr. 10a), auf eine bestimmte Produktkategorie (§ 2 Abs. 1 Nr. 10b) oder durch ein vertraglich angeschlossenes Akzeptanzpartnernetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 10c) beschränkt ist.
Geschenk versus Gutschein
Eine regelmäßige Belohnung oder Anerkennung auf diesem Wege, ermöglicht dem Arbeitgeber seinem Mitarbeiter einen Betrag von bis zu 528 Euro jährlich brutto für netto zukommen zu lassen. Verwendet er eine wiederaufladbare Gutscheinkarte, wie Ticket Plus®, kann die monatliche Prämie sogar bis zu diesem Maximalbetrag nach 12 Monaten/Aufladungen und darüber hinaus angespart werden.
Darauf sollten Sie bei der Wahl des Gutscheinanbieters achten
Zwei Dinge müssen bei einer Finanzprüfung gewährleistet sein: Der Arbeitnehmer und gleichzeitig Empfänger der Sachbezugsprämie kann diese nicht in Bargeld umwandeln und der Zufluss des monatlichen Betrages (Zuflussprinzip) ist tatsächlich monatlich erfolgt (entsprechende Kennzeichnung des Betrages auf der mtl. Lohn- oder Gehaltsabrechnung). Anbieter von Gutscheinkarten lassen sich dies vertraglich von den angeschlossenen Akzeptanzstellen bestätigen und bieten so ihren Kunden die Sicherheit, dass der steuerfreie Sachbezug rechtsicher und regelkonform gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG angewendet wird.